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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.04.2001 - 26 WF 61/01   

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https://dejure.org/2001,4522
OLG Köln, 25.04.2001 - 26 WF 61/01 (https://dejure.org/2001,4522)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2001 - 26 WF 61/01 (https://dejure.org/2001,4522)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. April 2001 - 26 WF 61/01 (https://dejure.org/2001,4522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 133
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.09.1993 - 142 F 9394/91
    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2001 - 26 WF 61/01
    Eine derartige Einschränkung der Beiordnung, die in der Praxis nicht selten vorkommt, rechtfertigt sich auch nicht etwa daraus, dass bei einem Fehlen triftiger Gründe für einen Anwaltswechsel die Beiordnung eines anderen Anwalts unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit insgesamt abgelehnt werden kann (vgl. Büttner, a.a.O. und OLG Hamm FamRZ 1995, 749).
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 2 WF 146/15

    Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Bewilligung dergestalt, dass keine Mehrkosten entstehen, der - ausdrücklichen oder konkludenten - Zustimmung des neu beizuordnenden Rechtsanwalts bedarf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 WF 130/10 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 WF 157/06 - FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 14 WF 72/03 - FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1996 - 16 WF 33/96 - FamRZ 1998, 632; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 121 ZPO Rn. 66; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28; Wittenstein, in: Bahrenfuss, 2. Auflage 2013, FamFG, § 78 Rn. 18) und bei nicht erteilter Zustimmung das Amtsgericht allein die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder - falls der Anwaltswechsel seitens des Antragsgegners verschuldet worden wäre - Ablehnung der Beiordnung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2001 - 26 WF 61/01 - NJW-RR 2002, 133) gehabt hätte mit der Folge, dass der Antragsgegner letzterenfalls eine Änderung der Beiordnung nur mit der Maßgabe hätte verlangen können, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 4 PA 315/11 - NJW 2012, 698).
  • LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02

    Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel

    Im Rahmen der Beiordnung nach § 121 ZPO hat das Gericht in der Regel nur die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder vollständiger Ablehnung der Beiordnung (OLG Köln v. 25.04.2001 - 26 WF 61/01, BRAGOreport 2001, 144 = NJW-RR 2002, 133 = OLGR Köln 2002, 132).
  • OLG Köln, 23.06.2003 - 14 WF 72/03

    Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Ein solcher Ausschluss aber ist nach herrschender Meinung ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung des neu beigeordneten Anwalts nicht zulässig (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., § 121 Rz. 35; Musielak-Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 25; Gebauer-Schneider, BRAGO 2002, § 125 Rz. 13; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 125 BRAGO, Rz. 12; Gerold-Schmidt-v. Eiken-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 125 Rz. 4; Kalthoener-Büttner-Wrobel/Sachs, a.a.O., Rz. 538; OLG Köln, OLG-Report 2002, 132; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 632; OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; KG, JurBüro 1982, 1694), denn der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts ergibt sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den dadurch erfüllten Gebührentatbeständen.

    Insoweit ist zwischen dem Verfahren auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes, das das Verhältnis der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zum Justizfiskus betrifft, und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren, dass das Verhältnis des Anwalts zum Justizfiskus betrifft, zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; OLG Köln, OLG-Report 2002, 132).

  • OLG Hamm, 01.10.2004 - 11 WF 244/04

    Gebührenerstattung bei Anwaltswechsel im PKH-Verfahren

    Eine derartige Beschränkung, wie sie der Senat hier vorgenommen hat, muss ungeachtet ansonsten bestehender Bedenken gegen die Vornahme einer Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs eines Rechtsanwalts im Rahmen seiner Beiordnung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren jedenfalls dann als zulässig erachtet werden, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des beizuordnenden Anwalts erfolgt (OLG Köln, OLGR 2002, 132, 133, zugleich m.w.N. zum Meinungsstand).
  • OVG Brandenburg, 13.03.2003 - 4 A 513/02

    Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6565
OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01 (https://dejure.org/2001,6565)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2001 - 10 W 48/01 (https://dejure.org/2001,6565)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 10 W 48/01 (https://dejure.org/2001,6565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absetzung der Beweisgebühr ; Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren ; Rechtsanwaltsgebühr; Anhörung einer Partei als Beweisaufnahme; Parteivernehmung ; Gebührenanfall

  • Judicialis

    ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § ... 450; ; ZPO §§ 445 ff.; ; ZPO § 141; ; ZPO § 448; ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; RpflG § 11 Abs. 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAGO § 11; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 26

  • rechtsportal.de

    Entstehen der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei ohne förmlichen Beweisbeschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebührenrecht - Beweisgebühr bei Anhörung der Parteien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 20.12.1994 - 1 W 7393/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des früheren 6. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf (JurBüro 1983, 712), wonach abgesehen vom Eheprozeß die Herbeiführung von Parteiaussagen nur dann eine Beweisaufnahme darstellt, wenn das Gericht die Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO beschließt (wie der frühere 6. Senat für Familiensachen KG JurBüro 1995, 249; OLG Hamm JurBüro 1986, 1201 = Rpfleger 1986, 70; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 1834).
  • OLG Karlsruhe, 29.07.1993 - 2 WF 119/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01
    Der Zweck der Beweisgebühr gebietet es daher, daß der Rechtsanwalt diese Gebühr immer dann erhält, wenn inhaltlich eine Beweisaufnahme vorliegt (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1983, 1331; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 349; …
  • OLG Hamm, 10.09.1985 - 23 W 193/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des früheren 6. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf (JurBüro 1983, 712), wonach abgesehen vom Eheprozeß die Herbeiführung von Parteiaussagen nur dann eine Beweisaufnahme darstellt, wenn das Gericht die Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO beschließt (wie der frühere 6. Senat für Familiensachen KG JurBüro 1995, 249; OLG Hamm JurBüro 1986, 1201 = Rpfleger 1986, 70; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 1834).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1982 - 6 WF 51/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des früheren 6. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf (JurBüro 1983, 712), wonach abgesehen vom Eheprozeß die Herbeiführung von Parteiaussagen nur dann eine Beweisaufnahme darstellt, wenn das Gericht die Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO beschließt (wie der frühere 6. Senat für Familiensachen KG JurBüro 1995, 249; OLG Hamm JurBüro 1986, 1201 = Rpfleger 1986, 70; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 1834).
  • KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02

    Zum Entstehen der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei

    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es für den Anfall der Beweisgebühr ausreiche, wenn sich klare Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das Gericht seine Überzeugung nicht nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO, sondern gerade aus dem Inhalt der Angaben der Partei wie bei einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO gebildet habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO sei, dem Mehraufwand des Rechtsanwalts an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung Rechnung zu tragen (OLG Hamm MDR 2001, 414; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 133).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anhörung als Partei ein gegensätzlicher Parteivortrag zur Überzeugung des Gerichts geklärt worden ist und das erkennende Gericht das Ergebnis der Parteianhörung wie einen erhobenen Beweis verwertet, wobei auch der Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO zu berücksichtigen ist, dass nämlich der Rechtsanwalt den Mehraufwand, der ihm durch eine Beweisaufnahme erwächst, vergütet erhalten soll (vgl.: OLG Hamm MDR 2001, Rdnr. 414; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 133).

  • KG, 01.04.2003 - 1 W 109/01

    Werklohnprozess: Anwaltliche Beweisgebühr durch Parteieinigung über die

    Entscheidend ist allein, ob sich die Verfahrensweise des Gerichts nach objektiven Kriterien als Beweisaufnahme darstellt (vgl. zu Vorstehendem Senat JurBüro 1986, 64; OLG Celle AGS 1999, 9; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 636; OLG Hamm JurBüro 2000, 411; OLG Hamburg OLGR 2000, 438; OLG Koblenz JurBüro 1992, 607; von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 83, 110).
  • OLG Hamburg, 03.03.2005 - 8 W 30/05

    Erfallen der Beweisgebühr bei Parteianhörung

    Der Zweck der Beweisgebühr, dem auf Anwaltsseite entstehenden Mehraufwand an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung im Falle der Vernehmung einer Partei über streitige Tatsachen Rechnung zu tragen, gebietet es zudem, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr immer dann erhält, wenn inhaltlich eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2001, Az.: 10 W 48/01 - zitiert nach juris - m.w.N.).
  • KG, 03.02.2003 - 1 W 496/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Beweisgebühr durch protokollierte

    Darüber hinaus reicht es aber auch aus, wenn das Gericht das Ergebnis der Parteianhörung beweismäßig wie bei einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO verwertet hat (von Eicken a.a.O., Rdnr. 106; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 133).
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