Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 08.03.2002

Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1348
BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02 (https://dejure.org/2002,1348)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2002 - NotZ 9/02 (https://dejure.org/2002,1348)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2002 - NotZ 9/02 (https://dejure.org/2002,1348)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 113 a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20
    Anrechnung von Nebeneinkünften bei Einkommensergänzung

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Notarssache - Notar - Ländernotarkasse - Vergütungen - Einkommensergänzung - Besoldungsgruppe - Nebentätigkeit - Sonstige Einnahmen - Gleichheitsgrundsatz - Sachlicher Grund - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    BNotO § 113 a; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 113a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20
    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 252
  • NJW-RR 2002, 1491
  • NJ 2002, 560
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

    Er ist um des öffentlichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt (Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 15/99, DNotZ 2000, 713).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an die Antragsgegnerin - soweit sie der Einkommensergänzung dienen - Sonderabgaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines öffentlichen Zwecks leisten, zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, nämlich der Erhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (BGHZ 126, 16, 27 ff).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Die Möglichkeit der Bewerbung um eine einträglichere Amtsstelle ist durch das "Vorrücksystem" gewährleistet (Senat, Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906; v. 18. September 1995, NotZ 44/94).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 44/94

    Rechtmäßigkeit der Regelung der Mindestverweildauer

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Die Möglichkeit der Bewerbung um eine einträglichere Amtsstelle ist durch das "Vorrücksystem" gewährleistet (Senat, Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906; v. 18. September 1995, NotZ 44/94).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Er ist um des öffentlichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt (Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 15/99, DNotZ 2000, 713).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Die staatliche Einbindung des Berufs beseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat", nämlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur selbständigen Ausübung, nicht (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Um eine der Amtsstellen mit höherem Gebührenaufkommen hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der Auswahl der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO; Senat BGHZ 124, 327 st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 20/01, ZNotP 2002, 119) ausgeschieden.
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Um eine der Amtsstellen mit höherem Gebührenaufkommen hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der Auswahl der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO; Senat BGHZ 124, 327 st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 20/01, ZNotP 2002, 119) ausgeschieden.
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 2/97

    Wirksamkeit des Auswahlverfahrens für Notare in Bayern nach dem

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Der Grundsatz der Bestenauslese gilt uneingeschränkt auch für das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgegnerin (für Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert (vgl. BVerfGE 73, 280).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91

    Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    a) Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) zwar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt (Senat, BGHZ 23, 46, 48; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
    Der Grundsatz der Bestenauslese gilt uneingeschränkt auch für das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgegnerin (für Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert (vgl. BVerfGE 73, 280).
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87

    Auswahl von Notarbewerbern nach dem Jahrgangsprinzip; Vorstufung aufgrund von

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94

    Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Danach ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin - weder auf seinem Praxisschild (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 8. Juli 2002, aaO), noch auf dem Briefbogen (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 20. November 2006, aaO Rn. 2) oder in seiner Internetadresse (Beschluss vom 11. Juli 2005, aaO) als Notariat zu bezeichnen.

    Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02, BGHZ 151, 252, 254).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn es kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stellen zum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Übergang der Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151, 252, 255 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02 aaO).
  • OLG Celle, 09.12.2009 - Not 12/09

    Berufsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung der Einnahmen aus dem Notariat in

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars vor jeder nur denkbaren Gefährdung zu schützen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes, vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Juli 1989, 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87; BGH, Beschluss v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91, Beschluss v. 8. Mai 1995, NotZ 28/97; Beschluss v. 8. Juli 2002, NotZ 9/02), besteht daher kein Anlass, schon die Zuweisung der Einnahmen aus dem Notariat an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als unzulässig anzusehen (so auch Schippel/ Bracker/Görk, a. a. O., § 9 Rdnr. 22; Bohnenkamp, BRAK-MNitt. 2007, 235 f.; Maaß, AnwBl. 2007, 702 ff.; a.A. Eylmann/Vasen/Baumann, a. a. O., § 9 Rdnr. 23).
  • OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
    Bei den nach Maßgabe des § 113a Abs. 8 BNotO a.F., jetzt § 113 Abs. 17 BNotO von den Notaren zu erhebenden Abgaben, aus denen unter anderem die Einkommensergänzung bestritten wird, handelt es sich um so genannte Sonderabgaben (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 151, 252, 259 ), sie werden mithin - anders als Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) - unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet.

    Den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG genießt die Einkommensergänzung daher nicht (vgl. BGHZ 151, 252, 259 ).

    Als solcher ist die Einkommensergänzung nur deshalb gerechtfertigt, weil sie dazu beiträgt, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu erhalten (vgl. BGHZ 151, 252, 254 m.w.N.).

    Diese Anforderungen gelten auch für die untergesetzliche Normgebung und finden namentlich Anwendung, wenn die gesetzlich verankerte Ergänzung des Berufseinkommens der Notare in ihrem satzungsmäßig bestimmten Umfang eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 151, 252, 257 ).

    Es liegt nicht nur im Interesse dieser (weitaus größeren) Gruppe von Notaren, sondern entspricht der Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat" (vgl. BGHZ 151, 252, 254 ), welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Notars beinhaltet (§ 17 Abs. 1 BNotO), wenn die Antragsgegnerin Eingriffe in das Umlageverfahren, die als solche für dessen Konsolidierung notwendig sind, zunächst auf der Empfängerseite vornimmt.

  • OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Bei den nach Maßgabe des § 113a Abs. 8 BNotO a.F., jetzt § 113 Abs. 17 BNotO von den Notaren zu erhebenden Abgaben, aus denen unter anderem die Einkommensergänzung bestritten wird, handelt es sich um so genannte Sonderabgaben (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 151, 252, 259 ), sie werden mithin - anders als Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) - unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet.

    Den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG genießt die Einkommensergänzung daher nicht (vgl. BGHZ 151, 252, 259 ).

    Als solcher ist die Einkommensergänzung nur deshalb gerechtfertigt, weil sie dazu beiträgt, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu erhalten (vgl. BGHZ 151, 252, 254 m.w.N.).

    Diese Anforderungen gelten auch für die untergesetzliche Normgebung und finden namentlich Anwendung, wenn die gesetzlich verankerte Ergänzung des Berufseinkommens der Notare in ihrem satzungsmäßig bestimmten Umfang eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 151, 252, 257 ).

    Es liegt nicht nur im Interesse dieser (weitaus größeren) Gruppe von Notaren, sondern entspricht der Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat" (vgl. BGHZ 151, 252, 254 ), welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Notars beinhaltet (§ 17 Abs. 1 BNotO), wenn die Antragsgegnerin Eingriffe in das Umlageverfahren, die als solche für dessen Konsolidierung notwendig sind, zunächst auf der Empfängerseite vornimmt.

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

    Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).

    Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergänzung zu verringern (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 3/03

    Zurückweisung der Beschwerde eines Notars gegen die Festsetzung von an die

    Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat der Senat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359 unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 b aa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).

    Während sich das Gebührenaufkommen seit 1996 erheblich verringert hat, ist die Zahl der Anträge auf Einkommensergänzung sprunghaft gestiegen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 2002 aaO unter II 2 a).

    So hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Landesjustizverwaltung die Wiederbesetzung einer freien Notarstelle in Sachsen untersagt (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440) und die Satzungsänderung der Antragsgegnerin über die Anrechnung bestimmter Nebeneinkünfte auf die Einkommensergänzung gebilligt (Beschluß vom 8. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Der Senat hat ein solches System als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 aaO; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn es kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stellen zum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Übergang der Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151, 252, 255 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    (1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig praktizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts für sich herleiten.
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • OLG Celle, 09.12.2009 - Not 3/09

    Berufsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung der Einnahmen aus dem Notariat in

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 21.03.2003 - NotZ 28/02

    Verpflichtungsantrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Bewerbung um

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 27/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 28/02

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Stelle

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

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Rechtsprechung
   LG Köln, 08.03.2002 - 32 S 66/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4854
LG Köln, 08.03.2002 - 32 S 66/01 (https://dejure.org/2002,4854)
LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2002 - 32 S 66/01 (https://dejure.org/2002,4854)
LG Köln, Entscheidung vom 08. März 2002 - 32 S 66/01 (https://dejure.org/2002,4854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufklärung über ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften in der Verhandlungssprache

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 355; BGB a. F. § 361a; HWiG §§ 1, 2
    Fremdsprachige Widerrufsbelehrung bei in fremder Sprache verhandelten Haustürgeschäften

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 445
  • NJW 2003, 445 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 1491
  • WM 2002, 1928
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Köln, 08.03.2002 - 32 S 66/01
    Ist mithin die Belehrung bereits aus den dargestellten Gründen nicht ordnungsgemäß, so kann es dahin stehen, ob sie darüber hinaus auch noch aus anderen Gründen - etwa mangels deutlicher drucktechnischer Hervorhebung in dem bei der Klägerin verbliebenen Vertragsexemplar (so das Landgericht Dortmund in seinen Urteilen vom 27.7. 2000 - 2 O 198/00 - und vom 8.2.2001 - 2 O 470/00 -) oder wegen unklarer Angaben zur Fristberechnung (vgl. dazu BGHZ 126, 56) - unwirksam ist.
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus LG Köln, 08.03.2002 - 32 S 66/01
    Dem steht der in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2.7.2001 (NJW 2001, 2718) aufgestellte Grundsatz, dass der auf das HWiG gestützte Widerruf einer Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt und damit lediglich zu einem ex nunc wirkenden Austrittsrecht führt, nicht entgegen.
  • LG Dortmund, 27.07.2000 - 2 O 198/00
    Auszug aus LG Köln, 08.03.2002 - 32 S 66/01
    Ist mithin die Belehrung bereits aus den dargestellten Gründen nicht ordnungsgemäß, so kann es dahin stehen, ob sie darüber hinaus auch noch aus anderen Gründen - etwa mangels deutlicher drucktechnischer Hervorhebung in dem bei der Klägerin verbliebenen Vertragsexemplar (so das Landgericht Dortmund in seinen Urteilen vom 27.7. 2000 - 2 O 198/00 - und vom 8.2.2001 - 2 O 470/00 -) oder wegen unklarer Angaben zur Fristberechnung (vgl. dazu BGHZ 126, 56) - unwirksam ist.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 3 U 189/16

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Zwar wird teilweise vertreten, dass die Belehrung in anderer Sprache zu erfolgen habe, wenn die Vertragsverhandlungen in dieser Sprache geführt worden sind und der Verbraucher die in deutscher Sprache abgefasste Belehrung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang verstehe (LG Köln, NJW-RR 2002, 1491; AG Peine, Urteil vom 23.02.2006, 5 C 405/05).
  • LG Bielefeld, 13.07.2011 - 21 S 68/10

    Anforderungen an die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit einer

    Zwar wird teilweise vertreten, dass die Belehrung in anderer Sprache zu erfolgen habe, wenn die Vertragsverhandlungen in dieser Sprache geführt worden sind und der Verbraucher die in deutscher Sprache abgefasste Belehrung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang verstehe (LG Köln, NJW-RR 2002, 1491; AG Peine, Urteil vom 23.02.2006, 5 C 405/05).
  • LG Dortmund, 22.07.2005 - 17 S 30/05

    Widerruf der Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages; Belehrung über das dem

    Daher ist die Belehrung in der Sprache zu erteilen, in der die Verhandlungen geführt worden sind und derer der Kunde mächtig ist (im Ergebnis: Landgericht Köln NJW-RR 2002, 1491 für die Regelung des § 3 Haustürwiderrufsgesetz mit weiteren Nachweisen).
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