Rechtsprechung
OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 530; 531; 812; 883; 885; 888; ZPO §§ 935; 938; 940; 941
Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch Androhung der Zwangsversteigerung des Grundstücks
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückübertragung von Grundstückseigentum; Widerruf einer gemischten Schenkung wegen groben Undanks; Verfügungs- und Veräußerungsverbot
- Judicialis
BGB § 530; ; BGB § 531; ; BGB § 883; ; BGB § 885; ; BGB § 888; ; BGB § 812 ff.; ; BGB § 119 Abs. 2; ; BGB § 531 Abs. 2; ; ZPO § 935; ; ZPO § 938; ; ZPO § 940; ; ZPO § 941; ; ZPO § 937 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch Androhung der Zwangsversteigerung des Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.02.2002 - 15 O 83/02
- OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1595
- FamRZ 2003, 157 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90
Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Als grober Undank (zum Begriff vgl. etwa BGHZ 87, 145, 149; BGH, NJW 1992, 183, 184; 2000, 2301) erscheint schon die glaubhaft gemachte Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Eltern inzwischen als "asozialer Asi" bezeichnet und dass sie ihnen angekündigt hat, sie "unter die Erde zu bringen".Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.).
- BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98
Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.).Dass dies im Hinblick auf die Streitigkeiten der Parteien sowie auf den beabsichtigten Auszug der Antragsgegnerin und ihre finanziellen Verhältnisse in Kauf genommen werden muss und der naheliegende Eindruck einer tadelnswerten Gesinnung damit entkräftet ist (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 3201 ff.), lässt sich jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand nicht feststellen.
- BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97
Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der …
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Auf Einzelheiten des sich danach ergebenden Rückabwicklungsanspruchs (vgl. dazu etwa BGHZ 140, 275 ff. = NJW 1999, 1626 ff.) kommt es hier nicht an, da bisher nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin erhebliche Leistungen auf das Grundstück erbracht hat.
- BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87
Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des …
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übernahme von Grundpfandrechten und die Einräumung eines Wohnungsrechts in der Regel keine Gegenleistung des Beschenkten darstellen, sondern lediglich den Wert der Schenkung mindern (vgl. BGHZ 107, 156, 159 f. = NJW 1989, 2122 f.). - BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82
Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Als grober Undank (zum Begriff vgl. etwa BGHZ 87, 145, 149; BGH, NJW 1992, 183, 184; 2000, 2301) erscheint schon die glaubhaft gemachte Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Eltern inzwischen als "asozialer Asi" bezeichnet und dass sie ihnen angekündigt hat, sie "unter die Erde zu bringen". - BGH, 02.10.1987 - V ZR 85/86
Rückabwicklung - Grundstücksübertragung - Bebauung - Wertersatz - Unmöglichkeit - …
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
c) Wird eine gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter wirksam wegen groben Undanks widerrufen, steht dem Schenker ein Anspruch aus den §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes zu (BGHZ 30, 120 ff.; BGH, NJW-RR 1988, 584, 585). - BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
Widerruf einer gemischten Schenkung
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
c) Wird eine gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter wirksam wegen groben Undanks widerrufen, steht dem Schenker ein Anspruch aus den §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes zu (BGHZ 30, 120 ff.; BGH, NJW-RR 1988, 584, 585). - BGH, 05.02.1993 - V ZR 181/91
Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.). - OLG Köln, 27.01.1997 - 27 UF 124/96
Auszug aus OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02
Dies ist allerdings im Ergebnis unschädlich, weil die hinten in der Akte befindliche Abschrift für den Gegner mit voller Unterschrift versehen ist und als Original zur Akte geheftet werden kann; im Übrigen kann die Unterschrift auch nachgeholt werden (dazu OLG Köln, OLGR 1997, 179, 180).
- OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 4 U 175/11
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks bei Beleidigungen
Schwere Beleidigungen können den Tatbestand erfüllen (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2002, 11 W 19/02, zitiert nach Juris). - OLG Brandenburg, 29.06.2005 - 4 U 196/04
Wirksame Kündigung eines Darlehens als Voraussetzung für dessen Fälligkeit; …
Auch wennn das von dem Kläger geschilderte Verhalten der Beklagten mit unterlassenen Begrüßungen, einer bei dem Fortzug aus der Nachbarschaft fehlenden Verabschiedung, der fortgesetzt fehlenden Gesprächs- und Besuchsbereitschaft, einer unverhohlen gezeigten Mißachtung seiner Person sowie des Schweigens auf besorgte Anfragen des Klägers "über eine gewisse objektive Unhöflichkeit" hinausgehen dürfte und - insbesondere durch den unstreitigen Text der von der Beklagten zu 2) verfassten SMS vom 15.11.2003 - schon in den Grenzbereich zu einer ehrverletzenden Äußerung gelangt, lässt sich nach der Einschätzung des Senats gleichwohl kein Verhalten der Beklagten erkennen, dass in die Nähe einer schweren Beleidigung des Klägers durch die Beklagten kommen würde und damit objektiv ein gewisses Maß an Schwere hätte (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2002, 1595).