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   OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01   

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https://dejure.org/2002,5097
OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01 (https://dejure.org/2002,5097)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 3 W 404/01 (https://dejure.org/2002,5097)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. März 2002 - 3 W 404/01 (https://dejure.org/2002,5097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermieter einer Eigentumswohnung; Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden; Schimmelbefall; Ersatzvornahme; Gemeinschaftseigentum; Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mängel bei vermieteter Eigentumswohnung; Vollstreckung des Instandsetzungsurteils

  • Judicialis

    ZPO § 887; ; ZPO § 888

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 887 § 888
    Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1663
  • NZM 2002, 711
  • BauR 2002, 1901 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01
    So ist etwa die Zwangsvollstreckung zur Verschließung eines Mauerdurchbruchs in einer vermieteten Eigentumswohnung nach § 888 ZPO vorzunehmen; die Zustimmung des Dritten muss notfalls mit gerichtlicher Hilfe erzwungen werden (BayObLG NJW-RR 1989, 462).

    Kann der Schuldner die Handlung nur vornehmen, wenn andere Personen mitwirken, z.B. bei Instandsetzungsmaßnahmen an einer Eigentumswohnung (KG OLGZ 90, 467), so muss er solche Personen zur Mitwirkung veranlassen (KG NJW 1973, 1135), dies zumindest versuchen (BayObLG NJW-RR 1989, 462), notfalls klagen.

  • OLG Köln, 11.07.2001 - 16 W 24/01

    Auskunftserteilung als nicht vertretbare Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01
    Vertretbar im Sinne des § 887 ZPO sind solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berrührt wird (OLG Köln MDR 2002, 294).
  • OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01
    Kann der Schuldner die Handlung nur vornehmen, wenn andere Personen mitwirken, z.B. bei Instandsetzungsmaßnahmen an einer Eigentumswohnung (KG OLGZ 90, 467), so muss er solche Personen zur Mitwirkung veranlassen (KG NJW 1973, 1135), dies zumindest versuchen (BayObLG NJW-RR 1989, 462), notfalls klagen.
  • KG, 25.06.1990 - 8 REMiet 2634/90

    Mängel am Gemeinschaftseigentum: Instandsetzungsanspruch des Mieters?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01
    Kann der Schuldner die Handlung nur vornehmen, wenn andere Personen mitwirken, z.B. bei Instandsetzungsmaßnahmen an einer Eigentumswohnung (KG OLGZ 90, 467), so muss er solche Personen zur Mitwirkung veranlassen (KG NJW 1973, 1135), dies zumindest versuchen (BayObLG NJW-RR 1989, 462), notfalls klagen.
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Der Klageantrag zu 1. orientiert sich wörtlich an der Formulierung der auf die Vertragslaufzeit vom 05.04.2001 bis 30.04.2011 begrenzten Verpflichtung der Beklagten gemäß Nr. 2.1 des Kooperationsvertrages, die nur von den Beklagten selbst erfüllt werden kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2002, 3 W 404/01, NJW-RR 2002, 1663).
  • LG Berlin, 14.09.2012 - 63 T 169/12

    WEG: Wie vollsteckt Mieter gegen Sondereigentümer?

    In einem derartigen Fall hat die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern gemäß § 888 ZPO zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. März 2002 - 3 W 404/01, NZM 2002, 711; OLG Hamm, Beschl. v. 31. Januar 1996 - 14 W 154/95, WuM 1996, 568; LG Berlin, Beschl. v. 6. Mai 2002 - 62 T 43/02, GE 2002, 1197).
  • AG Bremen, 29.12.2016 - 9 C 447/13

    Vorschussleistung ist gesondert zu beantragen!

    § 888 ZPO wäre aus rechtlichen Gründen nur einschlägig, wenn die Mangelbeseitigung die Zutrittsduldung eines Dritten voraussetzen würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 13 W 58/04) oder zwingend Gemeinschaftseigentum Dritter betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2002 - 3 W 404/01).
  • OLG Stuttgart, 27.10.2004 - 13 W 58/04

    Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung: Titulierte Pflicht des

    Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO, da die mangelbehaftete Wohnung vermietet ist und daher zur Vornahme der Mängelbeseitigung das Betreten von Räumen erforderlich ist, die im Besitz eines Dritten sind, dessen Einverständnis fehlt (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 888 Rz. 2; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 888 Rz. 8; OLG Köln v. 3.7.2002 - 19 W 18/02, MDR 2003, 114 = OLGReport Köln 2002, 415; OLG Düsseldorf v. 13.3.2002 - 3 W 404/01, OLGReport Düsseldorf 2002, 412 = NJW-RR 2002, 163).
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