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   BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00   

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https://dejure.org/2001,4864
BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00 (https://dejure.org/2001,4864)
BayObLG, Entscheidung vom 03.05.2001 - 1Z BR 18/00 (https://dejure.org/2001,4864)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 1Z BR 18/00 (https://dejure.org/2001,4864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Steuerliches Vollstreckungsverfahren; Erblasser; Testament; Befreiter Vorerbe

  • Judicialis

    BGB § 2361; ; ZPO § 792; ; FGG § 20; ; KO § 14; ; KO § 15; ; KO § 226 Abs. 1; ; AO § 45; ; AO § 249; ; AO § 251; ; AO § 322

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeberechtigung des Steuerfiskus im Erbscheinseinziehungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Miesbach - VI 26/98
  • LG München II - 6 T 1643/99
  • BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 440
  • FamRZ 2001, 1737
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00
    Die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG ist aber nur gegeben, wenn das Recht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden hat und dem Beschwerdeführer auch zur Zeit der Beschwerdeeinlegung und zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch zusteht; die künftige Möglichkeit eines solchen Rechts genügt nicht (BGH NJW 1989, 1858 f.; Keidel/Kahl Rn. 15; Bassenge/ Herbst Rn. 11 jeweils zu § 20 FGG).

    § 20 Abs. 1 FGG verlangt jedoch, dass ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird; die Beeinträchtigung lediglich eines rechtlichen Interesses genügt nicht (BGH NJW 1989, 1858).

  • BGH, 19.06.1959 - V ZB 19/58

    Beschwerderecht bei Erbscheinseinziehung

    Auszug aus BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00
    Das Recht zur Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins steht jedem für den Erbschein Antragsberechtigten zu (BGHZ 30, 220; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. Rn. 30; Münch-Komm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 44; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. Rn. 15 jeweils zu § 2361).
  • BayObLG, 22.05.1990 - BReg. 1a Z 16/90

    Herausgabeanspruch; Kind; Elternteil; Widerrechtlichkeit; Vorenthalten;

    Auszug aus BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00
    Hat das Landgericht aber eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, obwohl sie unzulässig war, so ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (BayObLG NJW-RR 1990, 1287/1288; Keidel/Kahl Rn. 67; Bassenge/Herbst Rn. 29 jeweils zu § 27 FGG).
  • OLG Zweibrücken, 15.05.2006 - 3 W 69/06

    Erbscheinsverfahren: Erteilung von Urkunden an den Gläubiger bei der

    In einem derartigen Fall ist dann auch § 792 ZPO anwendbar (vgl. zum Ganzen: BayObLG NJW-RR 2002, 440 f m.w.N = FamRZ 2001, 1737 = ZEV 2001, 408).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2020 - 5 W 14/20

    1. Der Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten, der sich selbst nicht

    Soweit das Beschwerderecht gegen die Einziehung nicht nur dem ursprünglichen Antragsteller, sondern jedem potentiell für den Erbschein Antragsberechtigten zusteht (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1959 - V ZB 19/58, BGHZ 30, 222; BayObLG, NJW-RR 2002, 440; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 1489), zählt der Beteiligte zu 1) nicht zu diesem Personenkreis; als - nach eigener Darstellung - "Nichterbe" hat er kein Beschwerderecht gegen die Einziehung eines für den ("richtigen") Erben erteilten Erbscheines (Meyer-Holz, in: Keidel a.a.O., § 59 Rn. 81 f.).
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