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   OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/2001, 8 W 357/01   

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https://dejure.org/2001,6097
OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/2001, 8 W 357/01 (https://dejure.org/2001,6097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2001 - 8 W 357/2001, 8 W 357/01 (https://dejure.org/2001,6097)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - 8 W 357/2001, 8 W 357/01 (https://dejure.org/2001,6097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZSEG § 7 Abs. 2; ; UmwG § 312 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZSEG § 7 Abs. 2; UmwG § 312 Abs. 4
    Umwandlungsrechtliches Spruchverfahren - Gebühren des Sachverständigen - verweigerte Zustimmung zu höheren Stundensätzen - Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachverständiger; Ersetzung der Zustimmung; Spruchverfahren; Umwandlungsrecht; Höchststundensatz

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 462
  • DB 2001, 1926
  • NZG 2001, 1097
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 10 W 75/99

    Vergütung des Sachverständigen)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Damit ist das Risiko der erhöhten Vergütung ganz auf den Sachverständigen verlagert und dieser ist gezwungen, seine Tätigkeit vom Eingang ausreichender Vorauszahlungen an die Gerichtskasse abhängig zu machen; allenfalls in Ausnahmefällen kann einem Sachverständigen aus Gründen des Vertrauensschutzes auch ohne Vorschuss die erhöhte Vergütung aus der Staatskasse gewährt werden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 1528).
  • OLG Frankfurt, 02.08.1993 - 20 W 267/93

    Anforderungen eines Auslagenvorschusses für die Erstattung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    dd) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung begründet zwar eine Vorschusspflicht, jedoch noch keine beitreibbare Kostenforderung (OLG Frankfurt JurBüro 1994, 563).
  • BayObLG, 04.06.1997 - 3Z BR 159/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Solange für die allgemein als sachgerecht angesehene Vorschussverpflichtung des / der Unternehmensträger(s) für die Sachverständigenkosten (OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 563; vgl. auch BayObLG ZIP 1998, 1876 und 1877 hinsichtlich der Kosten für den "gemeinsamen Vertreter") eine ausdrückliche Sonderregelung fehlt, bleibt nur der Weg über § 7 ZSEG.
  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Taugliche Sachverständige für Unternehmensbewertung in aktienrechtlichen Spruchverfahren sind nach der Erfahrung des Senats nicht zu den Regel- und Höchstsätzen des ZSEG zu gewinnen (ebenso zB BayObLGZ 98, 231 = WM 1999, 1571 = DB 1998, 2315 = ZIP 1998, 1872 ("März/EKU"); vgl. auch die Angaben des Antragstellers Ziff. 3 v. 18.6.2001, Bl. 295 ff).
  • BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70

    Verfassungsmäßigkeit der Entschädigung für Sachverständige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Der selbstlose "Dienst an der Rechtspflege" (so KG aaO 275) kann in Fällen von solcher Art und solchem Umfang dem Sachverständigen nicht zugemutet werden (auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen in BVerfGE 33, 240, 246).
  • KG, 15.12.1970 - 1 W 2982/69
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Die gegenteiligen Erwägungen (zB KG OLGZ 1971, 260, 274) erscheinen - zumindest aus heutiger Sicht und angesichts der Vielzahl von Fusionen und ähnlicher Strukturmaßnahmen und deren wirtschaftlicher Dimension - nicht (mehr) realitätsgerecht.
  • OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 19 W 1/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01
    Mit dem Rechtsinstitut des "Gutachtenzwangs" (§§ 407, 409 ZPO iVm § 15 FGG) sind diese Fälle nicht zu bewältigen (ebenso BayObLG aaO; a.A. KG aaO 275f; OLG Düsseldorf DB 1997, 2371 = AG 1998, 37, 38; Seetzen WM 1999, 565, 567; MünchKommAktG / Bilda, § 306 Rn 24, 134).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2003 - 10 W 30/03

    Zur Frage der Entschädigung eines Sachverständigen im aktienrechtlichen

    Dies gilt auch nach Streichung der in § 306 Abs. 7 Abs. 7 AktG a.F. enthaltenen ausdrücklichen Privilegierung der antragstellenden Aktionäre ("Kostenvorschüsse werden nicht erhoben"), weil sich insoweit an der Rechtslage sachlich nichts geändert hat (vgl. OLG Düsseldorf AG 1998, 525; Stuttgart NJW-RR 2002, 462).

    Es erübrigt sich, an das Einverständnis der regelmäßig kostenbefreiten Antragsteller des Spruchverfahrens "keine hohen Anforderungen" zu stellen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462).

    In aktienrechtlichen Spruchverfahren ist die Praxis jedoch weitgehend auf eine Vereinbarung der Sachverständigenentschädigung nach § 7 ZSEG angewiesen, weil taugliche Sachverständige für die nötige Unternehmensbewertung zu den Regel- und Höchstsätzen des ZSEG zumeist nur schwer zu gewinnen sein werden (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462, 463).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2011 - 26 W 11/10

    Gerling Konzern Allgemeine Versicherung AG

    (vgl.. OLG Düsseldorf, AG 2003, 637; OLG Stuttgart, DB 2001, 1926; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2004, 217; OLG Frankfurt, NZG 2009, 428; LG Dortmund, DB 2005, 1450; Hüffer in Hüffer, AktG, 9 Auflage, § 15 .SpruchG, Rdnr. 5).

    Da qualifizierte SachVerständige zu den Flöchstsätgen des JVEG regelMäßig kaum zu finden sind, sind an die VorausSätzungen für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 JVEG, eine fehlende ZustiMmung der Parteien durch das Gericht zu ersetzen, nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2001, 1926; LG Dortmund, DB 2005, 1460).

    Darüber hinaus ist 2u sehen, dass der allein vorschusspflichtige :.Unternehmensträger (vgl § 15:Abs.-3 Satz 1 SpruchG) durch eine Verweigerung der Zustimmung die Einholung eines Gutachtens blodkieren oder erschweren könnte (vgL OLG Stuttgart, DB 2001, 1926).

    Sachverständigenkosten in Höhe von mehreren:100.000 sind in Spruchverfahren nicht ungewöhnlich (Ar, nur: OLG Stuttgart, DB 2001, 1926: Koetenaufwand Bewertungsgutachten 3, 36 Millionen DM).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2003 - 10 W 31/03
    Dies gilt auch nach Streichung der in § 306 Abs. 7 Abs. 7 AktG a.F. enthaltenen ausdrücklichen Privilegierung der antragstellenden Aktionäre ("Kostenvorschüsse werden nicht erhoben"), weil sich insoweit an der Rechtslage sachlich nichts geändert hat (vgl. OLG Düsseldorf AG 1998, 525; Stuttgart NJW-RR 2002, 462).

    Es erübrigt sich, an das Einverständnis der regelmäßig kostenbefreiten Antragsteller des Spruchverfahrens "keine hohen Anforderungen" zu stellen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462).

    In aktienrechtlichen Spruchverfahren ist die Praxis jedoch weitgehend auf eine Vereinbarung der Sachverständigenentschädigung nach § 7 ZSEG angewiesen, weil taugliche Sachverständige für die nötige Unternehmensbewertung zu den Regel- und Höchstsätzen des ZSEG zumeist nur schwer zu gewinnen sein werden (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 462, 463).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2008 - 20 W 455/08

    Spruchverfahren: (Un-)Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ersetzung der

    Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 13 JVEG auf die Kosten des Sachverständigen im Spruchverfahren ist ebenso wie die bis 30. Juni 2004 geltende Vorgängervorschrift des § 7 ZSEG allgemein anerkannt (vgl. LG Dortmund AG 2005, 664; OLG Düsseldorf AG 2004, 390; Schneider, JurBüro 2006, 230/231; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 13 JVEG Rn. 3; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn. 51, Hüffer, AktG, 8. Aufl.,Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 5; Begründung RegE zu § 15 SpruchG, BTDrucks. 15/371, S. 17; Volhard, a.a.0., § 15 SpruchG Rn. 11; Glöcker/Frohwein, SpruchG, § 15 Rn. 13; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 7 Rn. 75; OLG Stuttgart NZG 2001, 1097).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 26 W 19/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erlass eines Beweisbeschlusses und die

    Sachverständigenkosten in Höhe von mehreren 100.000 EUR sind in Spruchverfahren nicht ungewöhnlich (vgl. nur: OLG Stuttgart, DB 2001, 1926: Kostenaufwand Bewertungsgutachten 3, 36 Millionen DM).
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