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   BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01   

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https://dejure.org/2001,8952
BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01 (https://dejure.org/2001,8952)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01 (https://dejure.org/2001,8952)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1 BvQ 29/01 (https://dejure.org/2001,8952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Bewerbers

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit der Kriterien bei der Vergabe von Notarsstellen mit Art. 12 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; 91, 328 [332]; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen im dritten Bewerbungsverfahren (noch) nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 71, 350 [352]; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; 91, 328 [332]; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    Um sowohl der Organisationsgewalt der Justizverwaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 [292]) als auch dem Grundrecht der Mitbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, ist die einstweilige Anordnung darauf zu beschränken, dass eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten ist.
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen im dritten Bewerbungsverfahren (noch) nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 71, 350 [352]; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
    Gegen die Entscheidungen im zweiten Bewerbungsverfahren hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 838/01).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 [172]; BVerfGE 91, 328 [332]; BVerfG NJW-RR 2002, 57).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (NJW-RR 2002, 57, vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - ZNotP 2002, 119) besteht kein Anlaß.
  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 25/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Die einstweiligen Anordnungen erfolgten lediglich vor dem Hintergrund, eine Besetzung der umstrittenen Stellen zu vermeiden, damit die möglichen Rechte der Beschwerdeführer bzgl. der umstrittenen Stellen gewahrt werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2001 - BvQ 29/01, NJW-RR 2002, 57 f.).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05

    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

    Am 11. Juli 2001 erwirkte der weitere Beteiligte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für den weiteren Beteiligten bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. frei zu halten.
  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 47/04

    Ausschreibung einer Notarstelle; Verfassungsmäßigkeit der Anwendung und Auslegung

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  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 18/03

    Aushändigung der Bestallungsurkunde als Notar

    Der abschlägig beschiedene Rechtsanwalt W. erwirkte beim Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt W. bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten.
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02

    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung

    Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57 f.) sieht der Senat, wie schon das Oberlandesgericht, keinen Anlaß.
  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 49/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Die einstweiligen Anordnungen erfolgten lediglich vor dem Hintergrund, eine Besetzung der umstrittenen Stellen zu vermeiden, damit die möglichen Rechte der Beschwerdeführer bzgl. der umstrittenen Stellen gewahrt werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BvQ 29/01 -, NJW-RR 2002, 57 f.).
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