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   BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01   

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BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01 (https://dejure.org/2001,2811)
BayObLG, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2Z BR 163/01 (https://dejure.org/2001,2811)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Dezember 2001 - 2Z BR 163/01 (https://dejure.org/2001,2811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Beseitigung von durch Voreigentümer durchgeführten baulichen Veränderungen durch Erwerber; Handlungs-/Zustandsstörer

  • Judicialis

    WEG § 22; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • archive.org

    § 22 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB
    Sondernachfolger als Zustandsstörer einer baulichen Veränderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22; BGB § 1004 Abs. 1
    Beseitigungsanspruch gegen Handlungsstörer - Duldungsanspruch gegenüber Sondernachfolger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung baulicher Veränderung durch Sondernachfolger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Bauliche Veränderung; Sondernachfolger; Duldung der Beseitigung; Sondernutzungsrecht

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - 1 UR II 190/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 14 T 11150/00
  • BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 660
  • NZM 2002, 351
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.01.1991 - BReg. 2 Z 138/90
    Auszug aus BayObLG, 28.12.2001 - 2Z BR 163/01
    Dies entspricht der Rechtslage, die zur Beseitigung nur den Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet (BayObLG NJW-RR 1991, 1234 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 229), nicht aber den Sondernachfolger des Handlungsstörers.
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands gerichtet sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660).
  • KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06

    Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines Wohnungseigentümers wegen

    Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9 nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190).

    Er kann daher allenfalls Zustandsstörer sein (KG, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).

    Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer indes nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - 3 Wx 3/08

    Keine Pflicht zur Beseitigung verbliebener Wände und Decken eines zum

    Dies entspricht der Rechtslage, die zur Beseitigung nur den Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet (BayObLG NZM 2002, 351; NJW-RR 1991, 1234 f.), nicht aber den Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers.

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beteiligten zu 2 für verpflichtet gehalten, als Zustandsstörer die Beseitigung der von ihnen im Rahmen der Wohnnutzung übernommenen Bauteile durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf deren Kosten zu dulden (vgl. BGH NJW 2007, 432; BayObLG NZM 2002, 351; KK-WEG-Drabek 2006, § 22 Rdz. 60).

  • LG München I, 03.08.2009 - 1 T 13291/05

    Wohnungseigentum: Pflicht eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Fliesen

    5 aa) Gemäß allgemeiner Ansicht kann nur der Handlungsstörer, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, auf Beseitigung derselben gemäß § 1004 I BGB in Anspruch genommen werden (BGH NJW 2007, 432, 433; BayObLG NJW-RR 2002, 660; Jennißen/Hogenschurz, WEG, § 22 Rz. 52; Spielbauer/Then, WEG, § 15 Rz. 21).

    Dagegen ist der Zustandsstörer, der die bauliche Veränderung nicht selbst verursacht hat, sondern nur willentlich, unter Beherrschung der Störungsquelle, den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält, nicht zur Beseitigung, sondern nur zur Duldung der Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet (BGH NJW 2007, 432, 433; BayObLG NJW-RR 2002, 660; Spielbauer/Then, WEG § 15 Rz. 25).

  • OLG München, 31.05.2007 - 34 Wx 112/06

    Sonderrechtsnachfolger als Handlungsstörer - bauliche Veränderungen an

    Sie haftet jedoch nicht als bloße Zustandsstörerin (vgl. BayObLG ZWE 2002, 317/318; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 266), weil sie jedenfalls aus ihrem Mitbenutzungsrecht an der ehelichen Wohnung und wegen ihrer in Rahmen vom Ziffer 2. a) (2) festgestellten Beteiligung die bauliche Veränderung selbst mit vorgenommen hat.
  • OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für bauliche

    a) Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet weder als Handlungsstörer noch als Zustandstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (KG NJW-RR 91, 1421 = WuM 1991, 516; OLG Hamm WE 1993, 318, 320;OLG Köln WuM 1998, 381 = WE 1999, 114 = NZM 1998, 1015; OLG Schleswig WuM 2000, 322 = MDR 2000, 634 = NZM 2000, 674; BayObLG WuM 2002, 165, 166 = NJW-RR 2002, 660 = NZM 2002, 351; OLG Celle ZMR 2004, 689, 690).

    Den Erwerber des betreffenden Sondereigentums trifft nur die besondere Verpflichtung, die Beseitigung zu dulden (KG a.a.O.; BayObLG WuM 2002, 165, 166; WuM 1998, 117; OLG Schleswig a.a.O.; Bärmann-Pick-Merle a.a.O.; Staudinger-Bub a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 19.07.2005 - 20 W 234/03

    Wohnungseigentum: mangelhafte Ausfugung einer Klinkerfassade im Sockelbereich

    Anders als das Landgericht meint, können die Antragsgegner auch nicht als eventuelle Rechtsnachfolger des Zeugen Z1 im Wohnungseigentum in Anspruch genommen werden; dadurch werden sie nicht zu Handlungsstörern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30.09.2002, 20 W 182/01; vgl. auch Kammergericht NJW-RR 1991, 1421; BayObLG NJW-RR 2002, 660; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 266).
  • OLG München, 31.07.2007 - 34 Wx 59/07

    Zusätzliche Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund Bauträgervollmacht zur

    Die Beseitigung der Metalltür und der Installation kann der Antragsteller von den Antragsgegnern schon deshalb nicht verlangen, weil diese unstreitig schon vorher vorhanden waren, die Antragsgegner also nicht Handlungsstörer sind (vgl. BayObLG NZM 2002, 351).
  • OLG Hamm, 23.09.2004 - 15 W 129/04

    Übergang eines Wiederherstellungsanspruchs auf den Sonderrechtsnachfolger;

    Der Sonderrechtsnachfolger haftet deshalb im Rahmen seines Miteigentumsanteils neben den übrigen Wohnungseigentümern lediglich auf Duldung der Beseitigung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660; KG NJW-RR 1991, 1421; OLG Schleswig NZM 2000, 674; MK/BGB-Engelhardt, 4. Aufl., § 22 WEG, Rdn. 21).
  • LG Karlsruhe, 21.07.2009 - 11 S 9/09

    Verwirkung eines Nutzungsunterlassungsanspruchs

    Zudem setzte ein Duldungsanspruch weiter voraus, dass die Wohnungs- und Teileigentümer auf einer Beseitigung der Kühlaggregate bestünden, die dann von ihnen auch zu bezahlen wäre; dass sie hierzu bereit wären, kann nicht ohne weiteres als gegeben unterstellt werden (vgl. BayObLG WuM 2002, 165, 166).
  • BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 122/02

    Handlungsstörer bei baulichen Veränderungen am Wohnungseigentum

  • BayObLG, 15.09.2004 - 2Z BR 120/04

    Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers eines Handlungsstörers - Voraussetzungen

  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 239/03

    Lichtbildkopien zur Beurteilung einer baulichen Veränderung als optisch

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2009 - 14 S 8312/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentumsverwalters

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