Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01   

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    Verfahrensrecht - Zuständigkeit

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    Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2002, 713
  • WM 2002, 406
  • BB 2002, 276 (Ls.)
  • JR 2002, 459
  • NZA 2002, 637



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02  

    Prozessrecht - rechtswegübergreifender Zuständigkeitskonflikt

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

    Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01  

    Verfahrensrecht - sachliche Zuständigkeit

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Vorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03  

    Verfahrensrecht - Verweisung an anderes Gericht

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

    Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991 - 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

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  • BAG, 28.02.2006 - 5 AS 19/05  

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 1 der Gründe; 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28, zu B III 1 der Gründe; BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 1 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 1 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 -BFHE 204, 413, 415, zu 1 b der Gründe).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10  

    Verfahrensrecht - Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714).

    Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).

    § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO).

    Denn wenn ein Rückverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschließende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO).

  • BGH, 15.04.2008 - X ARZ 79/08  

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Entscheidung über den

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO).

  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03  

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der sachlich nicht hätte ergehen dürfen, das Gericht, an das verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindet und insoweit grundsätzlich keine weitere Überprüfung erlaubt (Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 19. März 2003 5 AS 1/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 917, m.w.N.; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 713).

    Der Grund hierfür ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sehen, die in Fällen krasser Rechtsverletzung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung zugelassen hat, etwa wenn der Verweisungsbeschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG in HFR 2003, 917; BGH in NJW-RR 2002, 713, und vom 9. April 2002 X ARZ 24/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 2474, m.w.N.).

    d) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wird daher in derartigen Ausnahmefällen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugelassen, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit schnellstmöglich zu beenden (BAG-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 5 AS 7/02, NJW 2003, 1068, und in HFR 2003, 917; BGH-Beschlüsse vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, und in NJW-RR 2002, 713, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluß, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28; BGH 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17 a Nr. 46).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluß dazu führt, daß sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28; BGH 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17 a Nr. 46).

  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06  

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 1 der Gründe; 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28, zu B III 1 der Gründe; BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 1 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 1 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 -BFHE 204, 413, 415, zu 1 b der Gründe).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; BGH 11. November 2003 - X ARZ 197/03 - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; BFH 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe).

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03  

    Bestimmung des zulässigen Rechtswegs durch den BGH

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06  

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 363/03  

    Verfahrensrecht - Bindungswirkung einer Verweisung

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08  

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung nach § 17a GVG

  • BAG, 17.06.2004 - 5 AS 3/04  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 7/09  

    Arbeit

  • BFH, 20.12.2004 - VI S 7/03  

    Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 53/01  

    Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 AV 1.08  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Rechtsweg; Verwaltungsgericht; Zivilgericht;

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09  

    Verfahrensrecht - Rechtswegzuständigkeiten im PKH-Verfahren

  • BGH, 25.05.2004 - X ARZ 101/04  

    Bindungswirkung einer Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges

  • BAG, 13.01.2003 - 5 AS 7/02  

    Rechtswegszuständigkeit

  • BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11  

    Verfahrensrecht - Klage an nicht existentes "Arbeitsgericht"

  • LAG Köln, 22.11.2007 - 7 Ta 309/07  

    örtliche Zuständigkeit; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung; "greifbare

  • BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02  

    Zivilverfahrensrecht - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11  

    Verfahrensrecht - Fehlerhafte Verweisung des Amtsgerichts an Insolvenzgericht

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 4 K 2089/09  

    Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Vorliegen einer Abgabenangelegenheit;

  • BGH, 25.09.2007 - X ARZ 256/07  

    Verfahrensrecht - Bestimmung des richtigen Gerichts

  • OLG Schleswig, 23.10.2008 - 11 W 49/08  

    Urteilsberichtigung bei erkennbarer unrichtiger Fassung der verkündeten

  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 3814/02  

    Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim

  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z AR 1/04  

    Verfahrensrecht - Fehlerhafter Verweisungsbeschluss

  • KG, 11.08.2003 - 2 AR 26/03  

    Rechtsweg: Voraussetzung für eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

  • BGH, 30.07.2009 - 5 AS 5/92  
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