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   OLG München, 31.01.2002 - 1 U 4705/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5284
OLG München, 31.01.2002 - 1 U 4705/98 (https://dejure.org/2002,5284)
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2002 - 1 U 4705/98 (https://dejure.org/2002,5284)
OLG München, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 1 U 4705/98 (https://dejure.org/2002,5284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsverfahren; Ersatz materieller oder immaterieller gegenwärtiger oder künftiger Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung (Pelviskopie); Schriftliche Einverständniserklärung ; Aufklärung über Risiken einer ärztlichen Behandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bluttransfusion bei ausdrücklicher Weigerung des Patienten, Zeugen Jehova

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 847

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 847
    Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten durch die Gabe von Bluttransfusionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 811
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OLG München, 31.01.2002 - 1 U 4705/98
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 98 (106)) ausdrücklich festgestellt, dass jeder einzelne das Recht habe "sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln".
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG München, 31.01.2002 - 1 U 4705/98
    Soweit, wofür jedoch nichts Entscheidendes spricht, Teile des von der Zeugin Erinnerten darauf beruhen sollten, dass das Aufklärungsgespräch bei ihr immer nach einem bestimmten Schema verlaufe, gilt, was der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 8.1.1985 (VersR 1985, 361) ausgeführt hat: "Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern.".
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