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   BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01   

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BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01 (https://dejure.org/2002,1195)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01 (https://dejure.org/2002,1195)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 (https://dejure.org/2002,1195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von der höchstrichterlichen Rspr abweichende Versagung der Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufungsbegründungsfrist - Schuldhafte Fristversäumung - Arbeitsüberlastung

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 S. 3 § 85 Abs. 2 § 233
    Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1007
  • FamRZ 2002, 533
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW 1999, S. 430).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S. 799 ; ebenso BAGE 78, 68 ).

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW 1999, S. 430).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S. 799 ; ebenso BAGE 78, 68 ).

  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften durch das angerufene Gericht zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    a) Danach dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschlägigen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).
  • BGH, 07.01.1958 - VI ZB 20/57
    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Dabei kann offen bleiben, ob es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt bedurfte, weil eine Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterblieben ist (vgl. zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einem solchen Fall BGH, NJW 1958, S. 551; Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 519 Rn. 13).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften durch das angerufene Gericht zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S. 799 ; ebenso BAGE 78, 68 ).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 72/11

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem

    b) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich indessen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO daraus, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Fristverlängerung im Zivilverfahren

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).

  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig überspannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
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