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   OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02   

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https://dejure.org/2003,4804
OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02 (https://dejure.org/2003,4804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2003 - 23 U 133/02 (https://dejure.org/2003,4804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2003 - 23 U 133/02 (https://dejure.org/2003,4804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Fahrt zur Betriebsfeier keine "betriebliche Tätigkeit" § 105 SGB VII

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf dem Weg zur Betriebsfeier verunglückt - OLG Frankfurt: kein Arbeitsunfall - keine Haftungsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB VII § 8 § 105 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatzansprüche und Haftungsprivileg bei Wegeunfällen von und zu Betriebsfeiern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1025
  • MDR 2003, 1053
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 30.09.1998 - 32 U 6/98

    Voraussetzungen eines Übergangs von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Nach der st. Rspr. des Bundessozialgerichts gehört die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zur versicherten Tätigkeit, wenn alle Betriebsangehörigen zur Teilnahme an der Feier berechtigt sind, sie mit Willen der Betriebsleitung durchgeführt wird und durch die Teilnahme von Vertretern der Betriebsleitung die betriebliche Verbundenheit der Mitarbeiter mit der Betriebsleitung gefördert werden soll (BSG BSGE 1, 179 ff.;, ebenso LAG Niedersachsen, EzS 140/184); eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht erforderlich (OLG Hamm v. 30.9.1998 - 32 U 6/98, VersR 2000, 600 m.w.N.).

    Auch das OLG Hamm (OLG Hamm v. 30.9.1998 - 32 U 6/98, VersR 2000, 600) hat den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von einer Betriebsfeier auf § 550 RVO gestützt und diesen somit als Wegeunfall behandelt.

  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Bei der Fahrt des Schädigers handelt es sich schließlich auch nicht um einen sog. Betriebsweg (auch Dienst- oder Arbeitsweg genannt), denn dieser setzt voraus, dass der Weg in Ausübung der versicherten Beschäftigung selbst zurückgelegt wird (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rz. 124; Schulin, § 30 Rz. 85; zur Abgrenzung siehe auch BAG v. 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039).

    Die Herbeiführung eines Wegeunfalls i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII stellt jedoch nach allgemeiner Auffassung keine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar, weil auch der Weg von und zur Arbeitsstelle keine betriebliche Verrichtung ist (BGH VersR 1967, 1201; VersR 1978, 625; KG VersR 1983, 176; BAG v. 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039; Ricke in Kasseler Kommentar, § 105 SGB VII Rz. 6; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, S. 1578).

  • OLG Oldenburg, 18.02.1992 - 5 U 122/91

    Grundurteil, Zurückweisung, Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Da die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil (§ 304 ZPO) ohne Erfolg blieb, waren ihr gem. § 97 Abs. 1 ZPO schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH NJW 1956, 1235; OLG Oldenburg JurBüro 1992, 492).
  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Da die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil (§ 304 ZPO) ohne Erfolg blieb, waren ihr gem. § 97 Abs. 1 ZPO schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH NJW 1956, 1235; OLG Oldenburg JurBüro 1992, 492).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorgenannten Haftungsprivilegs unter Betriebsangehörigen, das in erster Linie der Wahrung des Betriebsfriedens dient und nur dann gilt, wenn sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert (BGH v. 21.1.1988 - III ZR 40/88, VersR 1989, 650; v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, MDR 1988, 487 = VersR 1988, 391 zu §§ 636, 637 RVO a.F.).
  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 42/84

    Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen - Versicherungsschutz - Pflege der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Im Unterschied zur Auffassung der Beklagten ist dabei jedoch genau zu differenzieren zwischen den Wegen zu und von einer Betriebsfeier einerseits und andererseits der Teilnahme an der Betriebsfeier selbst, die eine versicherte Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII darstellt bzw. als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung den dort genannten versicherten Arbeitstätigkeiten "gleichgesetzt" wird (BSG v. 27.2.1985 - 2 RU 42/84; NZA 1985; 575, Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 Rz. 78), wobei der Kreis der hiervon geschützten Verhaltensweisen großzügig gefasst wird (Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 Rz. 78).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Die Herbeiführung eines Wegeunfalls i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII stellt jedoch nach allgemeiner Auffassung keine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar, weil auch der Weg von und zur Arbeitsstelle keine betriebliche Verrichtung ist (BGH VersR 1967, 1201; VersR 1978, 625; KG VersR 1983, 176; BAG v. 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039; Ricke in Kasseler Kommentar, § 105 SGB VII Rz. 6; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, S. 1578).
  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 40/88

    Haftungsbefreiungen - Wegfall - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorgenannten Haftungsprivilegs unter Betriebsangehörigen, das in erster Linie der Wahrung des Betriebsfriedens dient und nur dann gilt, wenn sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert (BGH v. 21.1.1988 - III ZR 40/88, VersR 1989, 650; v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, MDR 1988, 487 = VersR 1988, 391 zu §§ 636, 637 RVO a.F.).
  • BGH, 24.10.1967 - VI ZR 67/66

    Einordnung der Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Die Herbeiführung eines Wegeunfalls i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII stellt jedoch nach allgemeiner Auffassung keine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar, weil auch der Weg von und zur Arbeitsstelle keine betriebliche Verrichtung ist (BGH VersR 1967, 1201; VersR 1978, 625; KG VersR 1983, 176; BAG v. 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039; Ricke in Kasseler Kommentar, § 105 SGB VII Rz. 6; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, S. 1578).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 63/90

    Anspruch auf Verletztenrente aus Anlass eines Unfalls - Ansprüche aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02
    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG BSGE 41, 58 [60]), das den Unfallversicherungsschutz auf der Heimfahrt von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus der damals geltenden Regelung des § 550 S. 1 RVO a.F. hergeleitet und diese Fahrt damit als Wegeunfall qualifiziert hat (bestätigt durch ein weiteres Urt. des BSG v. 27.6.1991 - 2 RU 63/90, bei Juris), hingegen nicht als Arbeitsunfall.
  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 202/74

    Richtfest - Geselliges Beisammensein - Unfallversicherungsschutz - Auto des

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Die Zweckbestimmung beurteilt sich aus der Sicht der Person des Schädigers, nicht aber aus der Person des Geschädigten (BGH 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - NZA-RR 1998, 454; OLG Frankfurt 12. März 2003 - 23 U 133/02 - NJW-RR 2003, 1025).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2005 - L 4 U 103/04

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Gewährung von Leistungen aus

    Der Weg von und zum Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann jedoch nicht wie der Betriebsweg als Arbeitstätigkeit oder diese gleichgesetzte Tätigkeit angesehen werden (siehe OLG, Frankfurt Urteil vom 12.03.2003, 23 U 133/02).

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich für den Fahrer des Wagens im vorliegenden Fall um einen Betriebsweg handelte, da er im Auftrag des Arbeitgebers den Transport von Arbeitskollegen zum Veranstaltungsort übernommen hatte (siehe Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr.179a; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003, 23 U 133/02).

  • LG Dresden, 16.04.2004 - 10 O 5837/03
    Als "betriebliche Tätigkeit" ist jede betriebsbezogene Tätigkeit zu verstehen, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm Urt. v. 15.6.1998 - 6 U 34/98 OLG Report Hamm 1998, 267 = MDR 1998, 1287 [OLG Hamm 15.06.1998 - 6 U 34/98] mit Hinweis auf BAG VersR 1974, 1077; OLG Frankfurt Urt. v. 12.3.2003 - 23 U 133/02 MDR 2003, 153; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 31 Rn. 101; Schmitt, Kommentar zum SGB VII , 1998, § 105 Rz. 5 ).
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