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   OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02   

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OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02 (https://dejure.org/2002,2714)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.11.2002 - 3 W 213/02 (https://dejure.org/2002,2714)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 (https://dejure.org/2002,2714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 68

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenhöhe für die Eintragung einer Grundschuld

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; KostO §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 23 Abs. 2, 32, 62 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenhöhe für die Eintragungeiner Grundschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert; Höhe der Gebühr nach Aufwand und Haftungsrisiko

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1... ; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; KostO § 14 Abs. 2; ; KostO § 18 Abs. 1; ; KostO § 23 Abs. 2; ; KostO § 32; ; KostO § 62 Abs. 1; ; RPflG § 3 Nr. 1 Buchst. h; ; RPflG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 235
  • Rpfleger 2003, 271
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muss eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung mit dem Zweck bestehen, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217, 226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217, 227).

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jeweils Anschluss an BayObLGZ 2000, 350).

    Dem folgt der Senat nicht; er schließt sich vielmehr der zu der von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeworfenen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an (vgl. BayObLGZ 2000, 350; 2001, 275; BayObLG NJW-RR 2000, 736; ebenso OLG Hamm FGPrax 2001, 90).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Beteiligten, die sich erfolglos gegen die Wertgebühren in Grundbuchsachen gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 1. Februar 1999 - 1 BvR 162/90, zitiert nach BayObLGZ 2000, 350, 354 und Mertin ZRP 2000, 81, 83 mit Fußnote 19).

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muss eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung mit dem Zweck bestehen, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217, 226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146).

  • OLG Zweibrücken, 27.05.1998 - 3 W 88/98

    Auslagen für Briefzusendung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen ist, wenn er für die Entscheidung in der "Hauptsache" zuständig ist, in diesem Fall also gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG (vgl. Senat, JurBüro 1981, 1709, 1710; Rpfleger 1998, 332; ebenso etwa BayObLG NZG 2002, 786, 787).

    Von der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der konkrete Rechtspfleger, der als Kostenbeamter die Kostenrechnung erstellt hat, zwar ausgeschlossen (Senat, Rpfleger 1998, 332 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103, 107).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (BVerfGE 85, 337, 346).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige vom 29. September 1999 (ZIP 1999, 1681), auf die Auslegung der genannten Richtlinie und die hiervon erfassten Abgabentatbestände.
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    Der Senat hat zu diesen Vorschriften entschieden, dass Gebühren für bestimmte Handelsregistereintragungen den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen dürfen (Senat, FGPrax 1999, 195 = Rpfleger 1999, 464; OLGR 2000, 75; vgl. auch BayObLGZ 1998, 303, 306).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217, 225 ff.; 80, 103, 106 f.; 85, 337, 346 f.; 97, 332, 334 ff.; BVerfG JurBüro 2000, 146).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02
    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen.
  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

  • BayObLG, 19.04.2002 - 3Z AR 16/02

    Erinnerung gegen Kostenansätze des Registergerichts; Bestimmung des örtlichen

  • BayObLG, 05.10.2001 - 3Z BR 272/01

    Erhebung von Grundbuchgebühren bei Einbringung eines Grundstücks als

  • BVerfG - 1 BvR 162/90 (anhängig)
  • LG Wiesbaden, 08.10.2015 - 2 O 55/15

    Löschung einer Dienstbarkeit aus dem Grundbuch

    Der Umfang einer Dienstbarkeit kann sich unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf im Laufe der Zeit erweiten, wenn die Bedarfssteigerung sich in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1959, 2059; NJW-RR 2003, 235).

    Der Umfang einer Dienstbarkeit kann sich daher unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf im Laufe der Zeit erweitern, wenn die Bedarfssteigerung sich in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH NJW 1959, 2059; NJW-RR 2003, 235).

  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Der durch die Wertabhängigkeit der Gebühr vermittelte Ausgleich zwischen nicht kostendeckend zu betreibenden Verfahren mit geringem Geschäftswert und Verfahren mit hohem Geschäftswert spiegelt eine Komponente des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) wider (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Es ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - davon aus, dass die Ermittlung der grundbuchrechtlichen Gebühren nach dem Wert des jeweiligen Grundstücks verfassungsgemäß sei, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 12. November 2002 (Beschluss des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02; Rpfleger 2003, S. 271).

    Sie gleichen neben dem Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst aus (vgl. Beschlüsse des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, Rpfleger 2003, S. 271 sowie des BayObLG München vom 6. Dezember 2000 - 3Z BR 280/00, NJW-RR 2001, S. 880).

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    aa) Die Anknüpfung der Gebühren grundbuchrechtlicher Eintragungen nach den §§ 60 ff. KostO an den Wert des Geschäfts gemäß § 18 Abs. 1 KostO verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 -, NJW 2004, S. 3321; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, NJW-RR 2003, S. 235).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2013 - 4 U 184/12

    Beschränkte persönlichen Dienstbarkeit: Befugnis eines Stromnetzbetreibers zur

    Inhalt und Umfang einer solchen Dienstbarkeit können sich vielmehr unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ändern, insbesondere auch mit einer Bedarfssteigerung wachsen (vgl. BGH NJW 1959, 2060; NJW-RR 2003, 235).
  • KG, 13.06.2012 - 5 W 102/12

    Geschäftswert der Bestellung einer Sicherungshypothek - Verfassungsmäßigkeit

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 117, 225 ff; 80, 103, 106 f; 85, 337, 346 f; 97, 332, 334 ff; NJW 1999, 3550, juris Rn. 16 ff; NJW-RR 2000, 946, juris Rn. 15 ff; vgl. auch BayObLG, Rpfleger 2001, 269, juris Rn. 12 ff; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 235, juris Rn. 8 ff).

    Das OLG Zweibrücken hat in der Berechnung der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch mit einem Geschäftswert nach dem Nennbetrag der Schuld weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen, mithin § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 KostO als verfassungsgemäß angesehen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 235, juris Rn. 7 ff; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 23 KostO Rn. 9; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Auflage, § 23 Rn. 10; Rohs/Wedener, KostO, § 23 Rn. 1; Filzek, KostO, 4. Auflage, § 23 Rn. 1).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung

    Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, nationale Rechtsnormen durch europäisches Recht zu überlagern oder außer Kraft zu setzen, obwohl sich der Geltungsbereich des europäischen Rechts und die Kompetenz des europäischen Normgebers nicht auf den Regelungsbereich dieser nationalen Rechtsnormen erstreckt (vgl. insoweit bereits BayObLG NJW-RR 2001, 880; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 235).
  • OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 135/06

    Grundbuchgebühren nach Grundstückswert für Eintragung einer Grundbuchberichtigung

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach Verfassungsbeschwerden von Beteiligten, die sich erfolglos gegen die Wertgebühren in Grundbuchsachen gewandt hatten (z.B. BayObLG Beschluss vom 1.2.1990 - 3Z BR 9/90 - nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 271 ff.), nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 1.2.1999 -1 BvR 162/90; Beschluss vom 6.7.2004 - 2 BvR 206/04).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Keineswegs kann daraus der Schluss gezogen werden, auch außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 (69/335/WEG i. d. F. der Richtlinie vom 10.06.1985, 85/303/EWG) wie vorliegend im Fall privaten Eigentumserwerbs müssten Grundbuchkosten dem tatsächlichen Aufwand entsprechen (OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 271; BayObLG Rpfleger 2000, 128 für Nachlasskosten).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2004 - 8 W 406/04

    Notarkosten: Beurkundungsgebühr; Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung als

    a) Die Ausgestaltung der Gebühren als Wertgebühren gemäß §§ 18, 32 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht (BVerfG NJW 2004, 3321; Senat, Beschluss vom 7.5.2002, AZ: 8 W 481/99; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 235; BayObLG NJW-RR 2001, 880 jeweils zum Grundbuch; OLG Köln NJW-RR 2004, 357, 359 zum Handelsregister).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 8 W 406/05

    Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO

  • OLG Stuttgart, 01.12.2005 - 8 W 487/05

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Beurkundungsgebühren mit Verfassungsrecht

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