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   LG Trier, 17.10.2002 - 7 HK.O 140/01   

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LG Trier, 17.10.2002 - 7 HK.O 140/01 (https://dejure.org/2002,26602)
LG Trier, Entscheidung vom 17.10.2002 - 7 HK.O 140/01 (https://dejure.org/2002,26602)
LG Trier, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 7 HK.O 140/01 (https://dejure.org/2002,26602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Freiburg, 07.04.2016 - 5 O 25/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags: Gerichtsstandsstandsbestimmung für

    Verwiesen wird hierfür namentlich (ebd.) auf ein Urteil des Landgerichts Trier vom 17.10.2002, nach dem zur Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in den Fällen, in denen das Vorhandensein eines Vertrages selbst im Streit sei, jeder Ort in Betracht komme, an dem die Vertragspflichten möglicherweise zu erfüllen wären, wobei es genüge, dass gute Gründe dafür sprächen, dass jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen wäre (Landgericht Trier, NJW-RR 2003, 287).
  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 108/09

    Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei

    Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung (LG Trier NJW-RR 2003, 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (Geimer/Schütze aaO Rn. 110; Fasching/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die für den Kläger maßgebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Dasser/Oberhammer aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 32; Wolf, IPRax 1999, 82, 85) ab.
  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 5 W 62/09

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Zahlungsbefehls: Zustellung des

    Während teils angenommen wird, bei der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein sei stets die Aushändigung der Sendung und deren Bestätigung durch Ausfüllung des Rückscheins bzw. einer vergleichbaren Bestätigung über die Aushändigung erforderlich (so namentlich Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 14 EuZVO Rn. 5), gehen andere davon aus, es sei für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich, wenn die Annahme verweigert oder die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abgeholt wird (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 14 EuZVO Rn. 3 unter Berufung auf LG Trier, NJW-RR 2003, 287 = IPRax 2004, 249; offenlassend Heidrich, EuZW 2005, 743).
  • OLG Zweibrücken, 19.09.2005 - 3 W 132/05

    Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines in Italien ergangenen

    Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung dazu, ob die hier vorgenommene Direktzustellung der Klageschrift durch die Gläubiger (ausländische Rechtsanwälte) an den Schuldner im Parteibetrieb wegen des in § 1071 ZPO erklärten Widerspruchs gegen die Geltung von Art. 15 EuZVO unzulässig war (so etwa LG Trier NJW-RR 2003, 287 und Emde, NJW 2004, 1830) und ob ein etwaiger Zustellungsfehler durch tatsächliche Kenntnisnahme geheilt worden wäre (vgl. insoweit de Lind van Wijngaarden-Maack, IPrax 2004, 212, 215 f).
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