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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02   

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https://dejure.org/2002,1093
BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02 (https://dejure.org/2002,1093)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2002 - IV ZR 197/02 (https://dejure.org/2002,1093)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 (https://dejure.org/2002,1093)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Zulassung der Revision

  • Anwaltsblatt

    § 544 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 544 Abs. 4
    Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2219 Abs. 1; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt-Testamentsvollstrecker

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Zulassungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 352
  • MDR 2003, 284
  • FamRZ 2003, 440
  • VersR 2003, 879
  • WM 2003, 554
  • BB 2003, 332 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 247
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02
    Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.
  • BGH, 08.09.2004 - V ZR 260/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 20. November 2002, IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352; Beschl. v. 12. März 2003, IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609; Beschl. v. 8. April 2003, XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320; Beschl. v. 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352, 3354; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 544 Rdn. 14) und beruht auf einem für das Beschwerdeverfahren anerkannten allgemeinen Grundsatz (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdn. 12 m.w.N.).

    Soweit in den Entscheidungen des IV. Zivilsenats vom 20. November 2002 (IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352) und vom 12. März 2003 (IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609), des XI. Zivilsenats vom 8. April 2003 (XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320) und des XII. Zivilsenats vom 13. August 2003 (XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352, 3354) etwas anderes zum Ausdruck kommt, haben die Senate auf Anfrage erklärt, hieran nicht festzuhalten.

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Damit besteht zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554 und vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02, Umdr.
  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082, 1083) und eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur Fortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf.
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZR 389/02

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Ansprüche von Zwangsarbeitern

    Vielmehr ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits entschieden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352).
  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Ein zunächst gegebener Zulassungsgrund entfällt, wenn eine ursprünglich bestehende Divergenz zwischenzeitlich bereinigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 -, zur Zulassung der Revision) oder wenn das Rechtsmittelgericht die beim Zulassungsantrag noch ungeklärte Grundsatzfrage zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 -, zur Zulassung der Revision).
  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

    Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b aa).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 197/03

    PEE-WEE

    Der Senat ist in dieser Frage im übrigen der Auffassung, daß die Revision in einem solchen Fall zuzulassen ist, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat (vgl. aber BGH, Beschl. v. 20.11.2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352; Beschl. v. 12.3.2003 - IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609; Beschl. v. 8.4.2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320; Beschl. v. 23.9.2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781; hierzu kritisch: Seiler, NJW 2003, 2290) .
  • BGH, 19.01.2004 - II ZR 108/02

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer

    Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
  • BGH, 12.02.2019 - I ZR 189/17

    Rechtsstreit bzgl. des Unterliegens von Fotografien gemeinfreier Werke unter dem

    Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung fehlt daher, wenn die Rechtsfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 Rn. 2).
  • BGH, 23.09.2003 - VI ZA 16/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Ob die Durchführung der Rechtsbeschwerde geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über sie (vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - BGH-Report 2003, 305 bis 306).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/02

    Zulassung der Revision; Nachträgliche Änderung der tatsachlichen Verhältnisse

  • BGH, 08.03.2007 - IX ZR 284/03

    Teilweise Zulassung der Revision betreffend ein zum Zeitpunkt der

  • BFH, 08.06.2004 - VI B 158/03

    Promotionskosten als WK

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 323/02

    Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 104/22

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZB 153/03

    Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei vorhandenen Unterhaltsansprüchen

  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 129/02

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen

  • BGH, 31.07.2003 - III ZR 19/03

    Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes

  • BFH, 05.06.2003 - II B 74/02

    Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

  • BFH, 07.05.2003 - II B 89/02

    Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 96/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.11.2002 - 10 WF 3334/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5434
OLG Nürnberg, 14.11.2002 - 10 WF 3334/02 (https://dejure.org/2002,5434)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 10 WF 3334/02 (https://dejure.org/2002,5434)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. November 2002 - 10 WF 3334/02 (https://dejure.org/2002,5434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkenntnis eines Auskunftsanspruch; Verfahrenskosten bei Anerkenntnis ohne sofortige Erfüllung; Anspruch auf sofortige Auskunftserteilung

  • Judicialis

    ZPO § 93

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 93
    Zivilprozess: Sofortiges Anerkenntnis eines Auskunftsanspruchs

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kosten - Sofortiges Anerkenntnis bei einem Auskunftsbegehren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 352
  • MDR 2003, 287
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Schleswig, 11.03.2016 - 3 W 92/16

    Anerkenntnis; Auskunftserteilung; eidesstattliche Versicherung

    Zu Recht wird deshalb verlangt, dass zum Anerkenntnis einer Auskunftspflicht die kurzfristige Auskunftserteilung hinzutreten muss (OLG Schleswig - 8 WF 350/78, B. v. 27.12.1978, SchlHAnz 1979, 39; OLG Nürnberg MDR 2003, 287 ; Zöller/Herget, § 93 Rn. 5, Stichwort Auskunftsklage).
  • OLG Schleswig, 11.03.2016 - 3 W 92/15

    Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber Pflichtteilsberechtigten - sofortiges

    Zu Recht wird deshalb verlangt, dass zum Anerkenntnis einer Auskunftspflicht die kurzfristige Auskunftserteilung hinzutreten muss (OLG Schleswig - 8 WF 350/78, B. v. 27.12.1978, SchlHAnz 1979, 39; OLG Nürnberg MDR 2003, 287; Zöller/Herget, § 93 Rn. 5, Stichwort Auskunftsklage).
  • LG Hamburg, 09.06.2021 - 319 T 21/21

    Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlassbestand:

    Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beklagte nach verbreiteter Auffassung durch ein sofortiges Anerkenntnis nur dann gegen die Kostenlast schützen kann, wenn er zugleich oder zeitnah im Rahmen seiner Möglichkeiten den Klageanspruch erfüllt bzw. Erfüllungsbereitschaft zeigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2002, Az. 10 W 3334/02, NJW-RR 2003, 352; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2016, Az. 3 W 92/15; OLG BeckRS 2016, 12409; Zöller-Hegert § 93 Rn. 6.6).
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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22584
LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02 (https://dejure.org/2002,22584)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.12.2002 - 1 T 238/02 (https://dejure.org/2002,22584)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 1 T 238/02 (https://dejure.org/2002,22584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 352
  • MDR 2003, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 23.03.2001 - 1 W 7/01

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei lediglich teilweiser

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02
    Dieses Ergebnis ist daher interessengerecht und rechtfertigt sich im übrigen auch aus einer Parallele zu einer vergleichbaren Fallgestaltung in der Rechtsprechung: Unterschreitet der erfolgversprechende Teil einer beabsichtigten Klage die Zuständigkeitsgrenze des mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassten Landgerichts, dann besteht in Rechtsprechung und Lehre weitestgehend Übereinstimmung, dass Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen ist, weil das Landgericht für den aussichtsreichen Teil nicht zuständig ist (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 650; LG Hamburg MDR 1998, 799; OLG Hamm MDR 1995, 1065; Zöller/Phillippi, ZPO, 23. Auflage, § 114 Rn. 23).
  • OLG Hamm, 21.03.1995 - 6 W 3/95

    Prozeßkostenhilfe; Klage; Streitwert; Zuständigkeit; Erfolgsaussicht;

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02
    Dieses Ergebnis ist daher interessengerecht und rechtfertigt sich im übrigen auch aus einer Parallele zu einer vergleichbaren Fallgestaltung in der Rechtsprechung: Unterschreitet der erfolgversprechende Teil einer beabsichtigten Klage die Zuständigkeitsgrenze des mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassten Landgerichts, dann besteht in Rechtsprechung und Lehre weitestgehend Übereinstimmung, dass Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen ist, weil das Landgericht für den aussichtsreichen Teil nicht zuständig ist (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 650; LG Hamburg MDR 1998, 799; OLG Hamm MDR 1995, 1065; Zöller/Phillippi, ZPO, 23. Auflage, § 114 Rn. 23).
  • LG Hamburg, 20.01.1998 - 309 O 122/97
    Auszug aus LG Itzehoe, 20.12.2002 - 1 T 238/02
    Dieses Ergebnis ist daher interessengerecht und rechtfertigt sich im übrigen auch aus einer Parallele zu einer vergleichbaren Fallgestaltung in der Rechtsprechung: Unterschreitet der erfolgversprechende Teil einer beabsichtigten Klage die Zuständigkeitsgrenze des mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassten Landgerichts, dann besteht in Rechtsprechung und Lehre weitestgehend Übereinstimmung, dass Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen ist, weil das Landgericht für den aussichtsreichen Teil nicht zuständig ist (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 650; LG Hamburg MDR 1998, 799; OLG Hamm MDR 1995, 1065; Zöller/Phillippi, ZPO, 23. Auflage, § 114 Rn. 23).
  • AG Frankenthal, 28.10.2016 - 3a C 193/16

    Prozesskostenhilfe: Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Anspruch auf

    15 Ob bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das erforderliche Schlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG Rheinland-Pfalz erforderlich ist (bejahend LG Itzehoe, Beschluss vom 20.12.2002 - 1 T 238/02, LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 T 69/10, OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2005 - 4 W 300/04, LG Kiel, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 T 29/13), kann offenbleiben, denn der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wird nicht dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 20.05.2016 und während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (Palandt-Sprau BGB 75. Auflage 2016 Rn. 37 § 823 BGB).
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