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   OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01   

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https://dejure.org/2002,9154
OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01 (https://dejure.org/2002,9154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2002 - 16 U 1/01 (https://dejure.org/2002,9154)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 16 U 1/01 (https://dejure.org/2002,9154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Fall einer Ankündigung einer persönlichen Inanspruchnahme in Millionenhöhe eines nur fahrlässig handelnden Beamten durch eine Versicherung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 670 § 677 § 683 S. 1 § 826
    Erstattung außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von Ansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 566
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln einen Sittenverstoß darstellen kann (vgl nur: BGH NJW 1986, 180, 181; Palandt/Thomas, Rdnr. 8 zu § 826; Münchener Kommentar/Mer-tens, Rdnr. 42 zu § 826; jeweils m.w.N.).

    Soweit es das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Schädigung angeht, genügt die Feststellung bedingten Vorsatzes, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich voraussetzt, dass die Beklagte die Entstehung eines Schadens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BGH NJW-RR 1986, 1150; NJW 86, 180, 181).

  • BGH, 18.02.1986 - X ZR 95/85

    Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung einer vertraglich übernommenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01
    Soweit es das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Schädigung angeht, genügt die Feststellung bedingten Vorsatzes, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich voraussetzt, dass die Beklagte die Entstehung eines Schadens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BGH NJW-RR 1986, 1150; NJW 86, 180, 181).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.1998 - 1 Ws 796/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01
    Dies kann - wie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat - erst dann angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht als angemessen erachtete um mehr als 20 % übersteigt (Hartmann, a.a.O.; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1999, 611; OLG München OLGR 1992, 175).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01
    Auf die durch den Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind (BGH NJW 1998, 136, 137; Borgmann NJW 2000, 2953, 2959).
  • OLG Frankfurt, 31.03.1982 - 1 W 8/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.2002 - 16 U 1/01
    Bei Feststellungsklagen, die ausschließlich und vorsorglich zur Unterbrechung der Verjährung erhoben werden, wird ein Abschlag von 40 % auf den Leistungsanspruch als gerechtfertigt angesehen (OLG Frankfurt, Anwaltsblatt 1982, 436; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. A., Rdnr. 1691).
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH, Urt.v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 567; OLG Braunschweig, Urt.v. 19.3.2001, OLGR 2001, S.196, zitiert nach juris).

    Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen sich ein Anspruchsteller der fehlenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen bewusst verschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

    Allerdings wird die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach die Abmahnung der Beseitigung einer rechtswidrigen Störung dient, zu der grundsätzlich der Störer selbst verpflichtet ist (§ 1004 BGB), auf vergleichbare Fälle ausdrücklich bejaht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.. v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

    Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass ein juristischer Laie, der von Rechtsanwälten, die im Auftrag der namentlich genannten "führenden deutschen Tonträgerhersteller" zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von EUR 4 000,- aufgefordert wird, anwaltlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise zur Hilfe nimmt, der entsprechend den Gebührentatbeständen des RVG zu vergüten ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566 für Inanspruchnahme seitens der Rechtsabteilung eines Versicherers).

    Da sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigt worden wäre, hatte sie ein eminentes Interesse daran, die vermeintlichen Ansprüche schon im Vorfeld der außergerichtlichen Geltendmachung abzuwehren (vgl. zu diesem Kriterium bei Erhebung ungerechtfertigter Forderungen OLG Düsseldorf, Urt.v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).

  • OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05

    Volle Geschäftsgebühr neben Verfahrensgebühr nur aufgrund materiellrechtlichen

    Dabei kann auch ein grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln ausreichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 566; Palandt-Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 20 W 139/07

    Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliche Abmahnung als erstattungsfähige

    Zum anderen mögen nach materiellem Recht durchaus Ansprüche in Betracht kommen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf - 16. Zivilsenat - NJW-RR 2003, 566), ohne dass diese Frage im vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Fall abschließend entschieden werden müsste.
  • AG Düsseldorf, 22.05.2007 - 57 C 13831/06

    Zur Haftung des Providers für fremde Urheberrechtsverletzungen

    Nach § 14 I RVG bestimmt der beauftragte Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 31.10.2006, Az: VI ZR 261/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2002, Az: 16 U 1/01, juris-web, Rz.77).
  • OLG Naumburg, 06.02.2014 - 1 AR 28/13

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Auswahl des Gerichts unter

    Das gilt insbesondere für Ansprüche aus Delikt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566), für die § 32 ZPO einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand vorhält, an dem der Rechtsstreit umfassend zu entscheiden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, § 32 Rdn. 20, 15).
  • LG Düsseldorf, 04.02.2013 - 15 O 227/12
    Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 4 BGB) gegenüber der Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung des nicht an­rechenbaren Teils der ihr durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Sperrung ihrer Internetpräsenz im Januar 2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 860, 00, sich zu­sammensetzend aus 0, 65 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 W RVG (1,4 Ge­schäftsgebühren - 0, 75 Geschäftsgebühren) in Höhe von EUR 840, 00 zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7001 VV RVG in Höhe von EUR 20, 00 aus dem vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren 16 0 26/12 festgesetzten Streitwert von EUR 75.000,00. Der Ansatz von 1, 4 Geschäftsgebüh ren statt der Regelgebühr von 1, 3 ist angesichts des dem Rechtsanwalt insoweit einzuräumenden Ermessensspielraums (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002 - 16 U 1/01, Juris, Rn. 76 ff. m.w.N.) nicht zu beanstanden.
  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 12 U 119/08

    Durchsetzung eines Herausgabeanspruches bezüglich des Inventars eines

    bb) Hinsichtlich der von der Entwicklungsgesellschaft gezahlten Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann dahinstehen, ob der Vorwurf des Klägers berechtigt ist, das einstweilige Verfügungsverfahren sei mit falschen Angaben des Beklagten, der als Rechtskundiger offensichtlich nicht bestehende Ansprüche habe durchsetzen wollen, sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz geführt worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566), woraus sich Ansprüche aus § 826 BGB ergeben könnten.
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