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   OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03   

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https://dejure.org/2003,6864
OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
OLG München, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten eines am Wohnsitz und Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren; Herleitung einer Erweiterung der Kostenerstattung aus der Erweiterung der Postulationsfähigkeit; Regelmäßige ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG München II - 4 O 405/02
  • OLG München - 21 U 3717/02
  • OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2326 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 785
  • FamRZ 2003, 1401
  • AnwBl 2003, 314
  • Rpfleger 2003, 383
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als

    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

  • LAG Düsseldorf, 08.07.2003 - 16 Ta 178/03

    Kostenerstattung; Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Dem haben sich zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte unter Aufgabe ihrer bislang teilweise abweichenden Rechtsprechung angeschlossen (u. a. OLG Stuttgart vom 16.01.2003, MDR 2003, 779; OLG Düsseldorf vom 05.02.2003, JurBüro 2003, 258; OLG Koblenz vom 11.02.2003, JurBüro 2003, 258 = Rpfleger 2003, 324; OLG München vom 12.02.2003, AnwBl 2003, 314 = JurBüro 2003, 308; im Ergebnis ebenso bereits OLG Dresden vom 16.04.2002, AnwBl 2003, 311).
  • OLG Bamberg, 22.12.2004 - 1 W 70/04

    Erstattung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt, der in Untervollmacht für

    Ein solcher Ausnahmefall käme in Betracht, wenn ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen wäre, etwa weil als Partei des Rechtsstreits ein gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung aufgetreten (BGH JurBüro 2003, 202 ff.) oder weil der Informationsfluss zwischen Partei und Anwalt nicht aufgrund persönlicher Gespräche vonstatten gegangen wäre wie bei der Klage einer Bank, einer Versicherung oder eines größeren Leasing-Unternehmens, die Forderungen aus ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einklagen (OLG München NJW-RR 2003, 785 f.), bzw. weil es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern in einem Unternehmen um rechtskundiges Personal gehandelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hätte (BGH NJW-RR 2004, 1212 f.).
  • KG, 27.05.2004 - 8 U 4/04

    Vertretung der GmbH: Haftung wegen Vortäuschens der weiteren Existenz nach

    Richtig ist, dass § 179 BGB entsprechend Anwendung findet, wenn ein "Vertreter" über die Existenz einer GmbH täuscht und im Namen dieser nicht mehr existierenden GmbH Verträge abschließt (Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 179 BGB, Rdnr.11; OLG München in OLGR 2003, 48).
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