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   OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02   

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https://dejure.org/2002,1866
OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02 (https://dejure.org/2002,1866)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2002 - 19 U 7/02 (https://dejure.org/2002,1866)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 19 U 7/02 (https://dejure.org/2002,1866)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Höhe von Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen einer Betreiberin einer Karnevalsveranstaltung in der Kölnarena; Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Fußbodenreinigung und Fußbodenbeschaffenheit; Frage nach der Beweisbarkeit der Kausaltät von ...

  • Judicialis

    StGB § 230; ; BGB § 31; ; BGB § 831; ; BGB § 847; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 1 a.F.; ; EGZPO § 26 Nr. 5

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Treppensturz auf nasser Treppe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276 823; ZPO § 286
    Verbraucherrecht: Nicht jeder lacht auf der "Lachenden Kölnarena"; Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Massenveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gestürzt wegen einer Bierlache auf dem Boden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 85
  • MDR 2002, 1370
  • ZMR 2003, 33
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    Dabei ist auch zu bedenken, daß, wer im Karneval eine solche Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, bei der zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten müssen, dies im gewissen Umfang auch auf eigene Gefahr hin tut und von der Beklagten keine 100% Sicherheit verlangt werden kann (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 1022; Gaisbauer, VersR 1991, 1390; vgl. ferner BGH VersR 1978, 739 und 1980, 67; OLG Köln 1995, 356 und 1997, 1113).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Geschädigte alleine eine Treppe hinuntergegangen und dabei auf einer extrem glatten Treppenstufe zu Fall gekommen war, entschieden, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß die nicht verkehrssichere extrem glatte Treppe für den Sturz ursächlich gewesen sei (s. BGH MDR 1994, 613 = NJW 1994, 945 = VersR 1994, 324).
  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    Dabei ist auch zu bedenken, daß, wer im Karneval eine solche Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, bei der zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten müssen, dies im gewissen Umfang auch auf eigene Gefahr hin tut und von der Beklagten keine 100% Sicherheit verlangt werden kann (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 1022; Gaisbauer, VersR 1991, 1390; vgl. ferner BGH VersR 1978, 739 und 1980, 67; OLG Köln 1995, 356 und 1997, 1113).
  • OLG Köln, 13.07.1993 - 22 U 34/93

    Veranstaltung; Besucher; Halle; Eingangsbereich; Nässe ; Witterungsverhältnisse;

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    d) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für die Veranstaltung 10 weitere Reinigungskräfte engagiert hat und diese im 15 - 20 minütigen Abstand Kontrollgänge ausgeführt und die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen durchgeführt haben, da das vom Kläger vorgebrachte Unfallgeschehen hierdurch nicht hätte verhindert werden können: Der Unfall soll nach Ende der Veranstaltung passiert sein, als Tausende von Besuchern gleichzeitig zu den Ausgängen strömten, wobei viele Personen nicht ganz leere Bierfässer mit sich führten und dabei gleichzeitig Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzten, so daß eine (rechtzeitige) Reinigung zwischen den Besucherströmen - auch nach dem Klagevorbringen - gar nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar gewesen wäre (s. OLG Köln VersR 1994, 1251).
  • OLG Köln, 24.04.1996 - 2 U 107/95

    Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Lebensmittelmarktes

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    Kann der Schaden jedoch - wie hier - auf mehrere typische Schadensabläufe zurückzuführen sein, von denen nur einer zur Haftung der Beklagten führt, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten des Geschädigten aus, so daß diesen die volle Beweislast für den konkreten Schadensablauf trifft (s. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Vor § 249 BGB, Rn. 164 m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 187; OLG Köln VersR 1997, 1113).
  • OLG Hamm, 10.02.1994 - 27 U 198/93

    Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit dort vorhandener Verschmutzungen bei Sturz

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 7/02
    Kann der Schaden jedoch - wie hier - auf mehrere typische Schadensabläufe zurückzuführen sein, von denen nur einer zur Haftung der Beklagten führt, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten des Geschädigten aus, so daß diesen die volle Beweislast für den konkreten Schadensablauf trifft (s. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Vor § 249 BGB, Rn. 164 m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 187; OLG Köln VersR 1997, 1113).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Auch der Zu- und Abgang zu/von einer Veranstaltung unterliegt nämlich der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bzw. des sicherheitsverantwortlichen Personals nach den beschriebenen Grundsätzen (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 905; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 202; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26; OLG Köln, NJW-RR 2003, 85).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Auch der Zu- und Abgang zu/von einer Veranstaltung unterliegt nämlich der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bzw. des sicherheitsverantwortlichen Personals nach den beschriebenen Grundsätzen (vgl. etwa BGH, NJW 1990, 905; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 202; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 26; OLG Köln, NJW-RR 2003, 85).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2009 - 14 U 140/07

    Verkehrssicherungspflicht des Diskothekenbetreibers: Verunreinigung des Fußbodens

    Es gibt zwar Umstände, unter denen mit verschütteter Flüssigkeit oder sonstiger Feuchtigkeit am Boden gerechnet werden muss und Reinigungsmaßnahmen zeitweise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar sind: Das ist etwa der Fall, wenn am Ende einer Karnevalsveranstaltung Tausende von Besuchern gleichzeitig zu den Ausgängen der Kölnarena strömen, viele nicht ganz leere Bierfässer mit sich führen und Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzen (OLG Köln, NJW-RR 2003, 85), oder wenn zum Beginn einer Veranstaltung Hunderte von Besuchern von der feuchten Straße, auf der sich teilweise noch Schneereste befinden, in eine Halle strömen (OLG Köln, VersR 1994, 1251).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2008 - 2 U 1/07

    Haftung des Veranstalters und des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der

    Denn der Kläger trägt gerade nicht vor, wegen erhöhten Publikumsaufkommens im Gedränge, aufgrund verschütterter Getränke (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln NJW-RR 2003, 85) oder gerade in der Veranstaltung liegender Besonderheiten gestürzt zu sein.
  • OLG Hamburg, 05.10.2004 - 9 U 141/03

    Verbindlichkeit von Abbuchungen aufgrund unverbindlicher

    Dies ist zwar möglich, wie beispielhaft die Entscheidung des OLG Hamm vom 7.10.2002 (NJW-RR 2003, 85 ff.) zeigt, doch sind die entsprechenden Voraussetzungen, unter denen dies angenommen werden kann, sehr eng.
  • OLG München, 14.12.2011 - 3 U 2512/11

    Verkehrssicherungspflicht: Nachweis der Kontrolle einer Treppe im Gastraum eines

    Mit der vom OLG Köln in NJW-RR 2003, Seite 85, beurteilten Situation, wo zahlreiche Besucher am Ende einer Veranstaltung gleichzeitig zu den Ausgängen des Veranstaltungsorts streben und eine Kontrollpflicht dem Veranstalter daraufhin, ob Böden und Treppen mit aus von den Besuchern mitgeführten, nicht ganz leeren Bierfässern auslaufendem Bier nicht beschmutzt werden, nicht auferlegt wurde, hat die vorliegende Fallkonstellation, in der es um eine kontinuierliche Kontrolle einer über einen längeren Zeitraum sich immer ergebenden Gefahrenlage auf der Treppe handelt, ersichtlich nichts zu tun.
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