Rechtsprechung
BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB § 154; ; WEG § 10 Abs. 1; ; WEG § 21 Abs. 1; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 23 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 24 Abs. 6; ; ZPO § 256; ; ZPO § 416
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten Wohnungseigentümer - einstimmige Regelung als schuldrechtliche Vereinbarung - Feststellungsinteresse bei behaupteter Wirkungslosigkeit der Versammlungsniederschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wohnungseigentümer; Schuldrechtliche Nutzungsrechte; Formfreiheit; Vereinbarung von Nutzungsrechten; Wirksamkeit eines Vertragsschlusses
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - 1 UR II 44/00
- LG Nürnberg-Fürth - 14 T 7254/00
- BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 9
- NZM 2002, 747
- ZMR 2002, 848
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Zwar wäre eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Beseitigung dieser Messeinrichtungen nicht gegeben, wenn sie zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehören (siehe § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 3 WEG), und ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer wäre nichtig (BGH NJW 2000, 3500).Soweit dort getroffene Regelungen nicht einem Mehrheitsbeschluss zugänglich sind, weil sie die übrigen Wohnungseigentümer als bauliche Veränderungen beeinträchtigen (etwa TOP 2: Absenkung Garageneinfahrt; TOP 3: Abriss Eingang und Nebengebäude; TOP 4: Tannenbäume fällen; TOP 6: Gaube für Treppenhaus; TOP 7: Wohnraumerweiterung-Aufstockung), sind sie nicht nichtig (BGH NJW 2000, 3500).
- BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 97/01
Auschluss einzelner Eigentümern von der Eigentümerversammlung - …
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Das Protokoll über die Eigentümerversammlung ist eine bloße Privaturkunde, der für ihren Inhalt keine erhöhte Beweiskraft zukommt (BayObLG Beschluss vom 10.4.2002, 2Z BR 97/01). - BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 46/90
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Die strittige, in Beschlussform gekleidete Regelung kann dann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; 1992, 81, 403; BayObLGZ 2001, 73/76; OLG Hamm WE 1997, 32; OLG Düsseldorf DWE 2001, 152/153).
- BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als …
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Fehlt eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht wirksam (§ 10 Abs. 2 WEG), berührt aber die Bindung der Wohnungseigentümer, unter denen sie abgeschlossen wurde, nicht (BayObLG WuM 1994, 222/223;… Staudinger/Kreuzer WEG § 10 Rn. 53, 63;… Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 24; siehe auch BGH NJW 2000, 3643/3644). - BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00
Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Fehlt eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht wirksam (§ 10 Abs. 2 WEG), berührt aber die Bindung der Wohnungseigentümer, unter denen sie abgeschlossen wurde, nicht (BayObLG WuM 1994, 222/223;… Staudinger/Kreuzer WEG § 10 Rn. 53, 63;… Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 24; siehe auch BGH NJW 2000, 3643/3644). - BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung …
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Die strittige, in Beschlussform gekleidete Regelung kann dann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; 1992, 81, 403; BayObLGZ 2001, 73/76; OLG Hamm WE 1997, 32; OLG Düsseldorf DWE 2001, 152/153). - BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00
Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Die strittige, in Beschlussform gekleidete Regelung kann dann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; 1992, 81, 403; BayObLGZ 2001, 73/76; OLG Hamm WE 1997, 32; OLG Düsseldorf DWE 2001, 152/153). - BayObLG, 10.12.1998 - 2Z BR 99/98
Tragung eines Verwaltungsaufwands durch einzelne Wohnungseigentümer
Auszug aus BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02
Soweit ein Beschluss aber noch einen Inhalt hat, der erkennbar ist und seine Durchführbarkeit ermöglicht, ist er nicht nichtig, sondern allenfalls nur anfechtbar (BayObLG WuM 1999, 179/180).
- OLG Hamm, 18.09.2006 - 15 W 88/06
Modernisierende Instandsetzung
Danach liegt eine Vereinbarung vor, wenn die Wohnungseigentümer das Grundverhältnis der Gemeinschaft abweichend von den gesetzlichen Vorschriften oder in Ergänzung der Gemeinschaftsordnung regeln wollen; betrifft dagegen der Regelungsgegenstand die laufende Verwaltung, so liegt eine Beschlussfassung vor (vgl. BayObLG in st. Rechtsprechung, z.B. NZM 2002, 747; Senat in st. Rechtsprechung, z.B. WE 1997, 32;… weitere Nachweise Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 25, Fn. 8). - OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04
Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung
Im Zweifel ist die Regelung deshalb als Beschluss zu qualifizieren, wenn ihr Gegenstand einem solchen zugänglich ist; demgegenüber ist eine Vereinbarung als gewollt anzusehen, wenn ihr Gegenstand eine solche erfordert (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9, 10; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 183; Senat FGPrax 1997, 15). - OLG Köln, 22.08.2008 - 16 Wx 228/07
Voraussetzungen der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft
Die Niederschrift ist eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO (BGH NJW 1997, 2956; BayObLG ZMR 2002, 848 ff, 850).
- BayObLG, 07.11.2002 - 2Z BR 97/02
Eigentümerbeschluss über Sonderumlage - fehlender Verteilungsschlüssel - …
Das Protokoll über die Eigentümerversammlung ist aber eine bloße Privaturkunde, der für ihren Inhalt keine erhöhte Beweiskraft zukommt (BayObLG NZM 2002, 747). - OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 20 W 291/03
Wohnungseigentum: Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und …
- OLG Köln, 04.07.2006 - 16 Wx 51/06
Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung - …
Wenn gleichwohl über einen Regelungsgegenstand, für den keine Beschlusskompetenz besteht, im Wege einer allstimmigen Entschließung aller Wohnungseigentümer eine Regelung erfolgt, kann dies als schuldrechtliche Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NZM 2002, 747). - OLG Hamburg, 26.11.2007 - 2 Wx 68/07
Abgrenzung Eigentümerbeschluss/Vereinbarung
Das Gesetz verlangt auch nicht, dass Vereinbarungen in einer Versammlung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9 ff, 10). - LG Hamburg, 16.10.2009 - 318 T 64/07
Wohnungseigentum: Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan als bauliche …
Dabei reicht es aus, wenn sich die Wohnungseigentümer über eine Mindestfläche geeinigt haben, sodass jedenfalls über diese eine wirksame Einigung zustande kommen kann (…Bärmann a.a.O.; BayObLG ZWE 2002, 583). - LG München I, 23.01.2014 - 36 S 5934/13
Kann ein Beschluss in eine Vereinbarung umgedeutet werden?
Durchweg wird dieses von den Gerichten nur dann so wie beschrieben praktiziert, wenn der Beschluss in der Eigentümerversammlung selbst allstimmig gefasst wurde (BayObLG, NJW-RR 2003, 9; OLG Hamburg, ZMR 2008, 154; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 530; OLG Hamm, ZMR 2007, 131). - LG Freiburg, 20.04.2004 - 4 T 210/03
Wohnungseigentümergemeinschaft: Erlöschen eines schuldrechtlichen …
Eine in Beschlussform gekleidete Regelung kann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (vgl. BayObLG NZM 2002, 747).