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   BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02   

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https://dejure.org/2003,8563
BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02 (https://dejure.org/2003,8563)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3Z BR 232/02 (https://dejure.org/2003,8563)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 232/02 (https://dejure.org/2003,8563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung in das Handelsregister einer beherrschten Gesellschaft für die Wirksamkeit eines zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) abgeschlossenen Unternehmensvertrags; Erfordernis der entsprechenden Anwendung der bei einer Änderung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 54 Abs. 1
    Eintragungszeitpunkt für Aufhebung eines GmbH- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages: Eintragung der Beendigung nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 907
  • ZIP 2003, 798
  • DB 2003, 761
  • NZG 2003, 479
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
    a) Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nach herrschender Auffassung nur wirksam, wenn seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 ).

    Dies wird damit begründet, dass Inhalt und Wirkungen des Unternehmensvertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG ) gebieten; die Eintragung hat dann konstitutive Wirkung (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG ; BGH NJW 1989, 295/298 f.; Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. Anh. § 13 Rn. 59).

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
    Wie der Bundesgerichtshof zu Recht betont hat, stellen weder der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages noch dessen Aufhebung formell eine Satzungsänderung dar (BGHZ 116, 37/44, allerdings zur Kündigung des Vertrages).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags zwischen zwei GmbH

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
    Zum Teil wird die Aufhebung hingegen wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. § 296 AktG ) als Geschäftsführungsmaßnahme angesehen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund die (dann nur in entsprechender Anwendung des § 298 AktG gebotene) Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung hat vgl. z.B. OLG Karlsruhe ZIP 1994, 1022 ; OLG Frankfurt a. Main ZIP 1993, 1790 ; zuletzt Michalski/Zeidler GmbHG Syst.
  • OLG Frankfurt, 11.11.1993 - 20 W 317/93

    Zustimmungserfordernis bei Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages mit einer AG

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
    Zum Teil wird die Aufhebung hingegen wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. § 296 AktG ) als Geschäftsführungsmaßnahme angesehen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund die (dann nur in entsprechender Anwendung des § 298 AktG gebotene) Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung hat vgl. z.B. OLG Karlsruhe ZIP 1994, 1022 ; OLG Frankfurt a. Main ZIP 1993, 1790 ; zuletzt Michalski/Zeidler GmbHG Syst.
  • BayObLG, 20.03.1989 - BReg. 1a Z 59/88
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
    Sie trägt ferner die im Verfahren der Beschwerde angefallenen Kosten, insbesondere die Gebühr nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO , weil die Entscheidung des Landgerichts, wäre das Eintragungshindernis nicht durch Zeitablauf entfallen, nach kursorischer Prüfung (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 886/887; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 44) wohl aufrecht zu erhalten gewesen wäre (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 15).
  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Aufhebung oder die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, die grundsätzlich dem Geschäftsführer obliegt (so BayObLG, NJW-RR 2003, 907; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1790; OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 13 Rn. 97, 100; MünchKomm GmbHG/Liebscher, Anh. § 13 Rn. 919; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2. Aufl., Syst.
  • OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21

    Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags

    Entsprechend § 298 AktG ist im Falle der Aufhebung des bestehenden Vertrages dessen Beendigung sowie der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung anzumelden (OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Beschluss vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Münchener Kommentar zum AktG - Altmeppen, 5. A., § 298 AktG, Rn. 3; Wicke, GmbHR 2017, 686, 689).

    Deshalb kann und muss die Handelsregisteranmeldung der Beendigung erst nach Eintritt dieser Beendigung erfolgen, die ihrerseits mit Verwirklichung des Beendigungstatbestandes eintritt (BayObLG, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Beck'sches Handbuch der GmbH - Vogt, 5. A., § 17, Rn. 246; Emmerich/Habersack - Emmerich, aaO, § 298 AktG, Rn. 9).

  • OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13

    Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt

    Entsprechend ist auch die Beendigung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister einzutragen, wobei hier dahinstehen kann, ob dies ebenfalls konstitutive oder lediglich deklaratorische Bedeutung hat (so etwa OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; OLG Frankfurt/Main, ZIP 1993, 1790; BayObLG, NJW-RR 2003, 907, mit ausführlichen Nachweisen aus der Literatur zum Streitstand).
  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 116/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Aufhebung oder die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, die grundsätzlich dem Geschäftsführer obliegt (so BayObLG, NJW-RR 2003, 907; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1790; OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 13 Rn. 97, 100; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, Anh. § 13 Rn. 919; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2. Aufl., Syst.
  • BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02

    Keine Eintragungspflicht eines Gewinnabführungsvertrags bei GmbH

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung, ob eine Gleichstellung mit einer Satzungsänderung, obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, gerechtfertigt ist (vgl. für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages Senatsbeschluss vom 5.2.2003 Gz. 3Z BR 232/02).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2021 - 20 W 154/21

    Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3 Z BR 232/02, zitiert nach juris, m.w.N.) hat für eine nach seiner Ansicht nach nicht konstitutiv wirkende Eintragung der Aufhebung eines Unternehmensvertrages die Auffassung vertreten, dass dessen Beendigung nicht schon bei Abschluss des Aufhebungsvertrages feststehe, sondern erst mit dem dort für die Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt; der Aufhebungsvertrag könnte vorher seinerseits rückgängig gemacht werden, und sei deshalb erst unmittelbar nach diesem Zeitpunkt anzumelden.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21

    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der

    Letzteres wird - soweit ersichtlich - auch zu Recht in der Rechtsprechung, die insoweit immer nur auf die Eintragung bei dem beherrschten Unternehmen hinweist, ohne die Frage einer kumulativen Eintragung bei dem herrschenden Unternehmen als Erfordernis für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags überhaupt zu erwähnen, nicht vertreten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.10.1988 und 30.01.1992, jeweils a.a.O., und vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 im Zusammenhang mit einem Teilgewinnabführungsvertrag, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu seiner Wirksamkeit dort keiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten GmbH bedurfte habe, weil er wegen der dort vereinbarten Abführung von nur 20 % deren Jahresüberschusses keine satzungsüberlagernde Wirkung im Sinne von §§ 53, 54 GmbHG gehabt hätte; Senat, Beschluss vom 12.06.1996, Az. 20 W 440/94, GmbHR 1996, 859; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 W 31/21 im Zusammenhang mit der Beendigung eines bislang bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3Z BR 232/02, und vom 16.06.1988, Az. …
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 18 U 29/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist das unbewachte Abstellen von Transportfahrzeugen in diebstahlgefährdeten Ländern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 907; BGH, NJW-RR 1997, 1392, je mit weit. Nachw. aus der Rechtsprechung) als leichtfertig anzusehen, weil das Transportgut in einem Lastwagen naturgemäß weniger geschützt ist, als bei der Lagerung in einem Lagerhaus, welches den fracht- und speditionsrechtlichen Anforderungen entspricht.
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