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   OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01   

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OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01 (https://dejure.org/2003,3786)
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2003 - 21 U 2664/01 (https://dejure.org/2003,3786)
OLG München, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 (https://dejure.org/2003,3786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Ersatz von Vermögensschäden wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessene Lizenzgebühr für Werbung mit der Figur "Blauer Engel"; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Schmerzensgeldanspruch des Erben

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Blauer Engel

    §§ 823, 826 BGB

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 287

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Lizenzgebühr für unzulässige Werbung mit der Figur "Blauer Engel"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Lizenzgebühr für unzulässige Werbung mit der Figur "Blauer Engel"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 767
  • NJW-RR 2006, 1008 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 194
  • K&R 2003, 246
  • afp 2003, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01
    (Abschlussentscheidung zu BGH, U.v. 1.12.1999, AfP 2000, 354 = NJW 2000, 2201 - Blauer Engel).

    Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Klägerin der Klage zum Auskunftsanspruch stattgegeben und die Sache zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, U.v. 1 12.1999, AfP 2000, 354 = NJW 2000, 2201).

  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01
    Grundlage für die Entscheidung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach, wenn im Rahmen der dreifach möglichen Berechnung, Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt wird, darauf abzustellen ist, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Fotos ausgehandelt hätten (BGH in BGHZ 44, 372/380; BGH AfP 1992, 149/151 = NJW 1992, 2084/2085 - Fuchsberger; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl., § 687 Rn. 7).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01
    Grundlage für die Entscheidung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach, wenn im Rahmen der dreifach möglichen Berechnung, Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt wird, darauf abzustellen ist, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Fotos ausgehandelt hätten (BGH in BGHZ 44, 372/380; BGH AfP 1992, 149/151 = NJW 1992, 2084/2085 - Fuchsberger; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl., § 687 Rn. 7).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01
    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das BVerfG ebenso entscheiden wird, wie es das im S-Fall (BVerfGE 34, 269) getan hat.
  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

    b) das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 -,.
  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Denn auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für eher atypische Nutzungen - wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle Berichterstattung im Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F - selbst bei Fehlen eines "Lizenzmarkts" dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie zugesprochen und auch der Senat hat für die - ebenfalls nicht typische - "Doppelgängerwerbung" keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach gehabt (Senat v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318; vgl. mit Abzug für Doubles auch OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, AfP 2003, 272; OLG Karlsruhe v. 30.01.1998 - 14 U 210/95, AfP 1998, 326).
  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

    Wesentlich seien die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. nur Götting, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, §§ 33-50 KUG [Anhang zu § 60 UrhG] Rn. 23; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 -, NJW-RR 2003, S. 767).
  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass es für die Bemessung einer Lizenzanalogie bei typischen Werbemaßnahmen etwa für Produkte nicht wesentlich sein mag, ob eine echte "Gutheißung" durch den Prominenten erfolgt in einem werblichen Kontext oder "nur" ein Imagetransfer durch ein Nebeneinanderstellen von Prominenz und Produkt (siehe etwa OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 19; OLG Hamburg v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767, 768; Wanckel , in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 52), denn um einen solchen Fall "klassischer Werbung" geht es hier unstreitig nicht.

    "Strafzuschläge" etc. sind richtigerweise hier abzulehnen (so auch OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01, juris; siehe auch BGH v.

  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Dabei wird man zudem weitere Abschläge wegen der hier gegebenen bloßen Aufmerksamkeitswerbung als am wenigsten intensive Werbeform machen (vgl. zur Bemessung erneut Senat v. 08.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, beide zur Veröffentlichung bestimmt), zudem wegen der fehlenden Exklusivitätsbindung mit nur einmaliger Nutzung (siehe auch dazu Senat a.a.O. und OLG Koblenz v. 07.01.2009 - 4 U 724/08, n.v. als Vorinstanz zu BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375 Rn. 15, 20 ff. - Fiktive Lizenzgebühr) und zusätzlich auch wegen des Double-Einsatzes allgemein (25% Abschlag nach OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 20; Nichtannahme durch BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, BVerfGK 9, 83).

    Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es nur um eine Aufmerksamkeitswerbung mit zudem im Verlauf des Spots offengelegter Doppelgängerwerbung ging, stehen die hier ausgeurteilten Beträge jedoch - auch mit Blick auf den Inflationsausgleich - etwa im Vergleichsrahmen zur Double-Werbung mit dem "blauen Engel" bei OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, juris [Nichtannahme durch BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 -, BVerfGK 9, 83] mit immerhin schon 70.000 EUR.

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
    Dabei kann im Zweifel auch dahinstehen, ob durch die Verwendung der Abbildung des Klägers eine positive Ausstrahlungswirkung auf das beworbene Produkt ausgeht - eine "Gutheißung" des Produkts (endorsement) - oder es nur um andere Faktoren, z.B. eine Aufmerksamkeitssteigerung als solche geht (OLG München, 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767, 768; LG Köln, 28 O 40/05, Bl. 429, 439 d.A.).
  • OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15

    Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert der Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung der Werbeanzeige, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 12; OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

    Der Senat hat dies für den Bereich der Schadensersatzhaftung im Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint (Senat, Beschl. v. 8.11.2022 - 15 U 141/22 und 15 U 142/22, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris; siehe ferner BGH, Urt. v. 18.6.2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 und vertiefend Ettig , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.187 ff m.w.N.); hier gilt nichts anderes: Denn zum einen hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren lediglich die aus seiner Sicht angemessene Vergütung in Form der einfachen (fiktiven) Lizenz geltend gemacht und dazu vorgetragen, den Klagebetrag - und nicht etwa einen geringeren Betrag, der dann im Hinblick auf einen Verletzter-/Strafzuschlag zu erhöhen gewesen wäre - bei einer fiktiven Lizenzierung hätte verlangen zu können.
  • LG Köln, 14.12.2007 - 28 O 32/06

    Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr als Schadensersatz für die

    Für die Bemessung des Schadens ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung ausgehandelt hätten (BGH, GRUR 1956, 427 - Paul Dahlke; OLG München, NJW-RR 2003, 767 - Blauer Engel; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 125 m.w.N.).
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