Rechtsprechung
| OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur unter Nachweis der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 249 BGB
Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur unter Nachweis der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 11 (Kurzinformation)
Berechnung der Nutzungsentschädigung nach Unfall eines Krankenwagens
Verfahrensgang
- LG Münster, 25.06.2003 - 14 O 292/02
- OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
- OLG Hamm, 03.04.2004 - 13 U 162/03
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2004, 1094
- MDR 2004, 1054
- NZV 2004, 472
- VersR 2004, 1572
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06
Schadensrecht - Gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung: Nachteil?
a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527;… Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27;… Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267;… Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52;… Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.;… MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64;… Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a;… Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). - OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle …
Zu einem Ausfall eines Krankenwagens vertrat das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1094 f.), es handele sich um ein Behördenfahrzeug, für das nach der Entscheidung des Großen Senats nicht abstrakt Nutzungsentschädigung gefordert werden könne, weil diese nur ausnahmsweise zugelassen sei und nach dem BGH die Ergänzung auf Sachen beschränkt bleiben müsse, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, es müsse eine signifikante Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung vorliegen und diese Kriterien seien letztlich nur bei Privatpersonen erfüllt. - VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr
Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 -, NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge gemeinnütziger Einrichtungen eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden kann, unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München, Urteil vom 25.01.1990 - 24 U 266/89 -, NZV 1990, 348; verneinend OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 -, NJW-RR 2004, 1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen).
- OLG Köln, 24.02.2005 - 7 U 118/04
Erstattung der Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden
Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden könne, in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München NZV 1990, 348; VGH BW NWvZ 2001, 344; verneinend OLG Hamm NJW-RR 2004, 1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen). - OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein …
Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 (NZV 2004, 472) angenommen, dass auch bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges Nutzungsausfall wie bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug nur dann zugesprochen werden könne, wenn dieser konkret nachgewiesen werde. - LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 95/99
Flughafen, Brand
Ein Anspruch auf Zahlung einer abstrakten Nutzungsentschädigung für Behördenfahrzeuge, hier den VW-Bus ist anders als bei privat genutzte Fahrzeuge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben, vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 1094-1095. - LG Dessau-Roßlau, 07.10.2011 - 4 O 8/11 Bei besonderer Sachlage (z.B. Ausfall eines Spezialfahrzeuges) kann vom typischen Entschädigungssatz der Tabellen Sanden/Danner/Küppersbusch abgewichen werden und stattdessen ein pauschalierter Betrag in Höhe von 60% der fiktiven Kosten einer Ersatzfahrzeuganmietung angenommen werden (…LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 07.10.2011 - 4 O 8/11 - unter Hinweis auf Reitenspiess, DAR 1993, 142; vgl. ergänzend OLG Hamm, Urt. v. 03.03.2004 - 13 U 162/03 - VersR 2004, 1572).
- LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11 Diese Entscheidung des Großen Senats ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht nur in Betracht kommt, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind (…dahingehend auch: BGH aaO, Rn. 10; OLG Hamm, NZV 1994, 227, 228; OLG Köln, VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 453f.; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Schleswig, OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414, 415f.; a.A.: OLG Brandenburg, OLGR 1996, 76; OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, VersR OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, VersR 2004, 1572f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 659, 660f.; LG Halle, VersR 2002, 1525, 1527).
- AG Lünen, 18.01.2005 - 7 C 126/04 Bei Privatfahrzeugen setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall daher grundsätzlich nur Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille voraus (vgl. etwa OLG Hamm, NZV 04, 472 und KG Berlin NZV 04, 470).
