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   LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03   

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https://dejure.org/2003,12174
LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03 (https://dejure.org/2003,12174)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2003 - 315 O 377/03 (https://dejure.org/2003,12174)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - 315 O 377/03 (https://dejure.org/2003,12174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Namensschutz hat Grenzen - Erbprinz zu Schaumburg-Lippe kämpft um Internet-Domain

  • beck.de (Leitsatz)

    Schaumburg-lippe.de

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1121
  • GRUR-RR 2005, 224 (Ls.)
  • MMR 2004, 557
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 160/80

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Uwe's" bzw. "Uwes" -

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03
    So ist anerkannt, dass der Vorname Gegenstand des Namensschutzes sein kann, etwa als Teil eines Künstlernamens oder Sportlernamens, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens oder Sportlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechselungen mit diesem hervorzurufen (OLG München GRUR 1960, 394 - Romy; BGH NJW 1983, 1184 - Uwe).
  • LG Mannheim, 08.03.1996 - 7 O 60/96

    Heidelberg.de

    Auszug aus LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03
    Hier kann auf die Entscheidung "Heidelberg.de" des LG Mannheim verwiesen werden (GRUR 1997, 377).
  • LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03

    Anspruch auf Unterlassung von Schmähkritik im Internet

    dem Mandanten M... ... des Antragsgegners angemeldeten Domainnamen "www.....de" (Az. 315 O 377/03).

    Nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners erwirkte der Antragsteller die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung vom 1.12.2003, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zwei Passagen aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 gegenüber Dritten außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03, insbesondere auf der Website "www.....de" zu verbreiten.

    Der Antragsteller habe im Verfahren 315 O 377/03 eine aus 16 Zeichen bestehende Domain begehrt, während sein Nachname ("Prinz-zu-...") 25 Zeichen betrage, und dann dem Gericht gegenüber wahrheitswidrig angegeben, Domains könnten lediglich aus zwanzig Zeichen bestehen.

    Der Antragsteller habe zudem im Verfahren 315 O 377/03 nachweislich falsch behauptet, daß der dortige Beklagte DM 50.000,- für die Freigabe der Domain verlangt habe; der Antragsgegner verweist hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten Tuengler (Anl AG 32).

    Dementsprechend ist auch der Tenor des Verbotes in der einstweiligen Verfügung vom 1.12.2003 nicht auf die generelle Unterlassung der herabsetzenden Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" gerichtet, sondern - wie beantragt - nur auf die Unterlassung im konkreten Kontext der angegriffenen Veröffentlichung, also nur darauf gerichtet, diese Beschimpfungen zu unterlassen, wenn sie auf den Vortrag des Antragstellers zu der Höchstanzahl der alphabetischen Zeichen einer Second-Level-Domain aus dem Verfahren 315 O 377/03 gestützt sind.

    Dementsprechend war das Verbot indes - wie es der Antragsteller auch beantragt hatte - darauf beschränkt worden, die angegriffenen herabsetzenden Bezeichnungen des Antragstellers nicht außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03 zu wiederholen.

  • OLG Brandenburg, 12.06.2007 - 6 U 123/06

    Namensrecht: Anspruch auf Unterlassung betreffend der Nutzung, Registrierung und

    Bei Gebietskörperschaften genießt neben der Bezeichnung "Stadt" bzw. "Gemeinde" auch die rein geographische Bezeichnung ohne den Stadt- bzw. Gemeindezusatz selbständigen Namensschutz, sofern sie nur für sich allein geeignet ist, auf die konkrete Gebietskörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unterscheiden (BGH, NJW 1963, 2267 ; LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1121).
  • VG Magdeburg, 09.10.2009 - 9 B 246/09

    Streit um den Gemeindenamen "Oberharz"

    Zwar können auch Teile eines Namens unter den Schutz des § 12 BGB fallen, ein solcher Namensschutz zugunsten eines - unterscheidungskräftigen - Teils des Gesamtnamens findet indes seine Schranken dort, wo der Namensteil seinen eigenen kennzeichnenden Inhalt hat und dieser für die Allgemeinheit offen gehalten werden muss (vgl. LG Hamburg, U. v. 22.12.2003, 315 O 377/03 , zitiert nach [...], Rn. 25; Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rn. 105 m.w.N.).
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