Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03 BSch (1) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzansprüche für eine Bootskollision während einer Segelregatta; Anforderungen für das Vorliegen eines Schutzgesetzes; Geltungsbereich der Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechten Kampfspielen sind auf Rennveranstaltungen
- Judicialis
BGB § 254; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BinnSchiffVerfahrG § 5
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BinnSchVerfG § 5
Gegenseitiger Haftungsausschluss der Teilnehmer an einer Segelregatta für Kollisionen ohne schwerwiegenden Regelverstoß. Mit Anmerkung: Dr. Walter Müller-Stoy
- VersR (via Owlit)
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BinnSchVerfG § 5
Gegenseitiger Haftungsausschluss der Teilnehmer an einer Segelregatta für Kollisionen ohne schwerwiegenden Regelverstoß - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Wettsegelbestimmungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - Zur Übertragbarkeit der Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechten Kampfspielen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Crash bei der Segelregatta - Während Rennveranstaltungen gilt Haftungsausschluss - außer bei Regelverstößen
- rechtvoraus.de (Leitsatz)
Wassersport - Segeln - Regatta - Bootsunfall - Wettkampfregeln - Haftungsausschluss
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 24.01.2003 - 23 U 6/02
- AG Konstanz, 16.10.2003 - 11 C 174/03
- OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03 BSch (1)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1257
- VersR 2005, 1457
- VersR 2005, 250
- SpuRt 2004, 259
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele angenommen (vgl. BGH NJW 2003, 2018 ff. m.w.N.).Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2018 ff.).
- BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02
Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03
Der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen soll nicht ausufern (vgl. BGH NZV 2004, 136 m.w.N.).
- OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten
Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670;… Palandt/Sprau, BGB, 64. Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.). - OLG Nürnberg, 26.09.2006 - 11 U 1798/06
Haftungsausschluss bei Schädigung eines Teilnehmers an einer Sportveranstaltung - …
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 19. März 2004 - Az. 23 U 6/03 BSch - im Leitsatz ausgeführt, dass die oben zitierten Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen auf Segelregatten übertragbar sind (NJW-RR 2004, 1257).Der Senat befindet sich mit der hier geäußerten Rechtsansicht nicht im Widerspruch zum Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v.19. März 2004 - Az. 23 U 6/03 BSch), weil dort über einen Schaden entschieden wurde, der in einer für eine Segelregatta typischen Situation entstand; während hier die Boote zwar an einer Regatta teilnahmen, die Situation, die zum Schaden führte, segeltypisch, aber nicht regattatypisch war.
- OLG Karlsruhe, 31.05.2021 - 22 U 1/19 Denn insoweit genügt es, dass das entscheidende Gericht trotz fehlender Bezeichnung als Schiffahrtsgericht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es als Schiffahrtsgericht entscheiden wollte (Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Urteil vom 25.01.1996 - 8 U 372/95 Bsch -, TranspR 1996, 352; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2004 - 23 U 6/03 BSch -, juris Rn. 14;… v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5 BinSchVerfG Rn. 2).