Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 05.02.2004 - C-265/02   

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https://dejure.org/2004,2128
EuGH, 05.02.2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - Regressklage ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frahuil

  • EU-Kommission PDF

    Frahuil SA gegen Assitalia SpA.

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Klage des Bürgen gegen den Hauptschuldner aufgrund Legalzession im Rahmen eines ...

  • EU-Kommission

    Frahuil SA gegen Assitalia SpA

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit im Rahmen der Regressklage der Bürgin des Spediteurs eines dritten Importeurs auf Rückzahlung von Zollabgaben ; Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Regressklage eines Bürgen auf Erstattung von Zollabgaben bei fehlender Ermächtigung des Hauptschuldners zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine F... rage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 2 Abs. 1; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 5; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 53 Abs. 1; ; Codice civile (Italien) Art. 1949; ; Codice civile (Italien) Art. 1950 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Vertragliche Verpflichtung - Begriff - Bürgschaftsvertrag zwischen einer Spedition und einer Versicherungsgesellschaft - Auf den Eigentümer ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1291
  • EuZW 2004, 351
  • BB 2004, 385
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    20 In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen - teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts, teils nur zwischen Personen des Privatrechts - betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).

    Mit dieser Klage werden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie fällt daher unter den Begriff der "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens (in diesem Sinne Urteil Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    20 In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen - teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts, teils nur zwischen Personen des Privatrechts - betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 10 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 22 ["Frahuil"]; RIW 2013, 292 Rn. 45 ["Ceská sporitelna"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 37 ["Kolassa"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 53 ["Profit Investment SIM"]; NJW 2018, 2105 Rn. 58 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 38 ["Feniks"]; Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16).

    Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 15 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 24["Frahuil"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 39 ["Kolassa"]; NJW 2018, 2105 Rn. 60 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 39 ["Feniks"]).

    Eine vertragliche Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2004, I-1543 Rn. 24 ff. ["Frahuil"]), Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zulasten der Beklagten zu begründen, lag darin nicht.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Zum anderen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, Tacconi, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/02, Frahuil, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03   

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BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03 (https://dejure.org/2004,1964)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2004 - VIII ZR 119/03 (https://dejure.org/2004,1964)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Gerichtsstandsvereinbarung; Revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit ; Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien ...

  • Judicialis

    EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b

  • cisg-online.org PDF
  • Europäischer Gerichtshof PDF

    Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung bei mündlich abgeschlossenem Vertrag

  • rechtsportal.de

    EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. b
    Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung bei mündlichem Vertragsschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1291
  • NJW-RR 2004, 1292
  • MDR 2004, 897
  • WM 2004, 2230
  • BB 2004, 853
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 185/92

    Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
    Eine Einigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994, 2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17 EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978, BGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
    An einer revisionsrechtlichen Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 unter II 1 zum Abdruck in BGHZ 153, 82 ff. bestimmt).
  • EuGH, 14.12.1976 - 25/76

    Segoura / Bonakdarian

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
    Eine Einigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994, 2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17 EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978, BGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO).
  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 112/64
    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
    Dabei war über die Revision trotz Säumnis des Revisionsbeklagten durch kontradiktorisches Urteil zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162 unter I; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alternative voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll, daß eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich gegeben ist (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertragsschlusses ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, WM 2004, 2230 unter II 2 a; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 26).
  • OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09

    Vereinbarkeit von online verfügbaren AGB mit der EuGVVO

    Die Formerfordernisse des - autonom, d. h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO, auszulegenden (vgl. zum früheren EuGVÜ: BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 f.. Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rdnr. 21 m. w. N.. offen gelassen in: OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208 ff. zitiert nach juris Tz. 38) - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 zu der Vorgängernorm Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).

    Denn hätten die Parteien zuvor ihre Geschäftsbeziehung in Übereinstimmung mit dieser Gepflogenheit abgewickelt, verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht mehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 f.).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    ff) Auch die vom Landgericht angenommenen Gepflogenheiten im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b Brüssel-Ia-VO können lediglich die ansonsten erforderliche Schriftform ersetzen, nicht jedoch die Einigung der Vertragsparteien (BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292, 1293, und vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, NJW-RR 2005, 150, 152; WuW 2019, 143 Rn. 16), und damit auch nicht die unverzichtbare Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel durch deren Kenntnisnahme oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort - dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 150/11

    Gerichtsstand: Klage gegen mehrere Beklagte aus Ländern innerhalb und außerhalb

    (2.) Die weitere Voraussetzung für das Vorliegen von "Gepflogenheiten" i. S. des Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. b EuGVVO, dass die Parteien ihre Vertragsverhältnisse tatsächlich nach den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier den AVL der Beklagten Ziff. 3, abgewickelt ("gelebt") haben, (BGH, NJW-RR 2004, 1292, 1293; OLG Karlsruhe, NJOZ 2009, 2282, 2285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rn. 10; Stein/Jonas/Wag-ner, a.a.O., Art. 23 EuGVVO Rn. 74), ist ebenfalls gegeben.

    Gepflogenheiten können also nur die Form, nicht jedoch die Einigung ersetzen (BGH, IPRax 2005, 338 [= NJW-RR 2005, 150, 152] m. Anm. Hau 301; Staudinger/Hausmann, a.a.O., IntVertrVerfR RN 278).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 5 U 99/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Ebenso sei es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn solche Gerichtsstandsklauseln auf Auftragsbestätigungen abgedruckt seien (BGH NJW-RR 2004, 1292, 1293).

    Eine Vertragsbeziehung in dieser Form wiederholt zu schaffen und abzuwickeln, stellt eine Gepflogenheit, d.h. ein zwischen den Parteien regelmäßig und über einen durchaus längeren Zeitraum beobachtetes gegenseitiges Verhalten dar und damit auch die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) EuGVO für beachtlich erklärte Gepflogenheit in der Schaffung einer Gerichtsstandsvereinbarung (s. OLG Düsseldorf OLGR 2004, 208; Kropholler, aaO Art. 5 Rz. 50), die die Parteien in ihrem gegenseitigen Verhältnis - zumindest für bereits zurückliegende Bestellvorgänge - im Rahmen von Treu und Glauben gelten zu lassen haben (so richtig das landgerichtliche Urteil unter Verweisung auf BGH NJW-RR 2004, 1292, 1293).

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 19 U 120/05

    Erfüllungsort

    Nicht ausreichend ist auch dabei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnungen mit dem Hinweis auf seine rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen versendet (BGH BB 04, 853; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., EuGVVO, Art. 23 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12

    Internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort

    Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnungen oder Auftragsbestätigungen genügt daher nicht (BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - juris, Rz 11 noch zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b) EuGVÜ; vgl. auch Zöller/Geimer a.a.O. Art. 23 EuGVVO, Rz 27).

    Aber auch eine solche Bezugnahme auf rückseitige Verkaufsbedingungen würde nicht genügen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass beide Parteien die Lieferbeziehungen der Gerichtsstandsklausel unterstellen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - juris, Rz 12).

  • LG Aachen, 22.06.2010 - 41 O 94/09

    Wann wird ein Brauch zum Brauch?

    Der laufende Abdruck einer Gerichtsstandsklausel auf Rechnungen oder Auftragsbestätigungen als solcher reicht hierfür nicht aus (so: BGH, NJW-RR 2004, 1292).

    Insoweit ähnelt der Fall dem vom Bundesgerichtshofs am 25.02.2004 (BB 2004, 853 f.) entschiedenen Sachverhalt.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 81/08
    Eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel ist erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich abgeschlossen wurde und feststeht, dass diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (BGH NJW-RR 2003, 192, 194; BGH NJW-RR 2004, 1292, 1293; BGH NJW-RR 2005, 150, 152; EuGH NJW 1977, 494, 495).

    Haben die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt, verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht mehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte (BGH NJW-RR 2004, 1292, 1293; EuGH NJW 1977, 495).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 4 U 72/07

    Voraussetzungen einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; Begriff des

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 8 U 218/05

    Europäischer Zivilprozess: Internationale Erfüllungsortszuständigkeit deutscher

  • OLG Dresden, 11.06.2007 - 3 U 336/07
  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 161/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Anforderungen an die Form

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • OLG Stuttgart, 18.04.2011 - 5 U 199/10

    Europäischer Zivilprozess: Anforderungen an eine halbschriftliche

  • OLG Bamberg, 04.03.2013 - 4 U 171/12
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