Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.2004

Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1719
BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 471 (= § 512 BGB a. F.)
    Notarhaftung nicht subsidiär, wenn Dritter, gegen den sich anderweitige Ansprüche richten, ebenfalls einen Amtshaftungsanspruch hätte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belehrungspflicht des Notars, wenn das zu beurkundende Geschäft rechtlich nicht durchführbar ist - Einbeziehung des Vertragspartners in den Schutzbereich der notariellen Dienstpflicht - Sicherung des Rückkaufsrechts an einem Grundstück durch Rückauflassungsvormerkung

  • Judicialis

    BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeurkG § 17; BNotO § 19
    Ein Schadensersatzanspruch gegen den in den Schutzbereich der verletzten Notarpflichten einbezogenen Vertragspartner ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren Geschäfts; Ansprüche gegen den Vertragspartner als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Beurkundung eines nicht durchführbaren Geschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 471 (= § 512 BGB a. F.)
    Notarhaftung nicht subsidiär, wenn Dritter, gegen den sich anderweitige Ansprüche richten, ebenfalls einen Amtshaftungsanspruch hätte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1704
  • MDR 2004, 1264
  • FamRZ 2004, 1557 (Ls.)
  • VersR 2005, 1696
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.2002 - III ZR 107/02

    Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund des öffentlichen Glaubens des

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204).

    In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97

    Amtshaftung eines Notars wegen fehlerhafter Beurkundung des Parteiwillens

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204).

    In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204).

    In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98

    Haftung des Anwaltsnotars; Begriff des unerlaubten Bankgeschäfts

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207).
  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 163/96

    Amtshaftung des Notars wegen unberechtigter Belastung eines verkauften

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207).
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19

    Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel - Notarhaftung bei Beurkundung

    Denn dann muss letztlich der Notar für den Schaden einstehen, da er, selbst wenn er den Geschädigten darauf verweisen dürfte, sich an dem Dritten schadlos zu halten, sofort von diesem in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00, NJW-RR 2004, 1704, 1705 mwN).

    Solange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft im Verhältnis der Verkäuferin zu dem beklagten Notar keine Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004, aaO S. 1706).

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei

    Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Notars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt mandatiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist.

  • OLG Schleswig, 07.12.2006 - 11 U 15/06

    Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in

    Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet aus, wenn der Notar einen Geschädigten darauf verweist, gegen einen anderen Urkundsbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen und der Notar in diesem Fall dem anderen Urkundsbeteiligten gegenüber schadensersatzpflichtig wäre (BGH NJW-RR 2004, 1704, 1705).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 1 U 239/05

    Amtshaftung wegen eines rechtswidrigen Abberufungs-Aufforderungsbescheides des

    Der Geschäftsleiter einer Bank, der von dieser auf Aufforderung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen abberufen und entlassen worden ist, kann nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Bank verwiesen werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1704 ff.[juris-Rn. 14]).

    verweisen, weil diese ebenso wie der Kläger in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen war (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1704 ff. [juris-Rn. 14]); auch die Bank hatte ein Recht darauf, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abberufung ihres Geschäftsleiters aufgefordert zu werden, und könnte bei Inanspruchnahme durch den Kläger Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte haben.

  • OLG Celle, 01.02.2023 - 3 U 60/22

    Feststellung der Haftung aus notarieller Amtspflichtverletzung; Unwirksamkeit

    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17

    Subsidiarität der Haftung des Notars - Anforderungen an den Vortrag zu

    Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden hat, der Vertragspartner könne wegen seiner Einbeziehung in den Schutzbereich kein Anspruchsgegner sein, betraf diese Entscheidung einen Fall, in welchem beide Vertragsparteien an einem wirksamen Vertragsabschluss interessiert waren, zu dem es wegen einer notariellen Pflichtverletzung nicht kam (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 14, zit. nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 22 O 12/18
    Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden hat, der Vertragspartner könne wegen seiner Einbeziehung in den Schutzbereich kein Anspruchsgegner sein, betraf diese Entscheidung einen Fall, in welchem beide Vertragsparteien an einem wirksamen Vertragsabschluss interessiert waren, zu dem es wegen einer notariellen Pflichtverletzung nicht kam (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 14, zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2458
BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 8 Abs. 3 S. 4, 93
    Auflagen zur Genehmigung der Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes

  • Wolters Kluwer

    Berichtspflicht eines Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde über Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten eines Kreditinstitutes, in dessen Aufsichtsrat er gewählt wurde; Berichtspflicht als Auflage für die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Notars; Erforderlichkeit eines ...

  • Judicialis

    BNotO § 8; ; BNotO § 93

  • rechtsportal.de

    BNotO § 8 § 93
    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstituts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Notarrecht - Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Auflagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BNotO §§ 8, 93
    Zulässigkeit einer mit Nebentätigkeitsgenehmigung auferlegten Berichtspflicht für in Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählten Notar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1704
  • ZIP 2004, 1741
  • MDR 2004, 1327
  • DNotZ 2005, 74
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
    Der Schutz des Publikums verlangt deshalb, und zwar sowohl bei der Zulassung zum Amt (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404), als auch bei dessen Ausübung eine staatliche Rechtskontrolle ohne Abstriche.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
    Das Vertrauen hierauf ist Voraussetzung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 2 BNotO) und dient damit einem vorrangigen Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 54, 237, 248).
  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
    Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
    Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
    Der Senat hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar allein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil sein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt (Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, NJW-RR 1995, 884).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht