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   OLG Düsseldorf, 15.03.2004 - I-24 W 8/04   

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https://dejure.org/2004,7898
OLG Düsseldorf, 15.03.2004 - I-24 W 8/04 (https://dejure.org/2004,7898)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2004 - I-24 W 8/04 (https://dejure.org/2004,7898)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2004 - I-24 W 8/04 (https://dejure.org/2004,7898)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Weigerung eines Einzelrichters zur Bescheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag; Entzug des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Stilllegung eines Verfahrens; Eintritt eines Verfahrensstillstands durch Weigerung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1723
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 20.07.2023 - 10 U 14/23

    Vergütung von Baumfällarbeiten; Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise

    § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorrangig sofortige Beschwerde hätte einlegen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2004 - I-24 W 8/04 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06

    Tatbestandsberichtigung: Anfechtbarkeit eines ohne mündliche Verhandlung

    Die Rechtsmittelbeschränkung in § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO beruht darauf, dass nur das erkennende (erstinstanzliche) Gericht in der Besetzung, in der es mündlich verhandelt hat, sachlich in der Lage ist, zu beurteilen, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, und deshalb auch nur in der ursprünglichen Besetzung beurteilen kann, ob der angegriffene Tatbestand unrichtig ist; dieser Normzweck findet darin seinen Ausdruck, dass gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur diejenigen Richter an der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mitwirken, welche bei dem Urteil mitgewirkt haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2004 - 24 W 8/04 - NJW-RR 2004, 1723 unter II.2. der Gründe [JURIS Rn. 4]).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    Zwar ist der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 567ff. ZPO stattfindet, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (grundlegend zu Art. 13 EMRK: EGMR, Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389; BVerfG, FamRZ 2001, 783; NJW-RR 2002, 424; NJW 2005, 1105, 1106; aus der jüngeren Rspr. der Obergerichte: KG, NJW-RR 2008, 598; OLG München, FamRZ 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1723; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 53, 54; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 967 u. 1296; ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn 21 mwN; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn 10; aA.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 769; KG, MDR 1998, 64, 65; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn 14).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 12 W 57/08

    Tatbestandsberichtigungsantrag: Anfechtbarkeit eines Zurückweisungsbeschlusses

    Es ist jedoch anerkannt, dass vom Rechtsmittelgericht geprüft werden kann, ob der Berichtigungsantrag ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen zurückgewiesen worden ist und in einem solchen Fall ein Recht zur Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde gegeben ist (BVerfGE 2005, 657, 658; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 320 Rn. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 328 Rn. 10).
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