Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrages ; Ersatz des Verdienstausfalles wegen schuldhafter Vertragsverletzung; Unwirksamkeit einer ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung ; Ausgleich des so genannten ...
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs bei Kündigung eines Handelsvertretervertrags
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89a Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 249
Ersatz des sog. Verfrühungsschadens bei fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrages - Umfang des Schutzzwecks der Bestimmung des § 89a HGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Schutzzweck der Norm, Limitierung des Schadensersatzanspruchs auf die gesetzliche Kündigungsfrist, Maximierung, Verfrühungsschaden, Verzicht des U auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 18.12.2002 - 5 O 130/00
- OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 191
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92
Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03
Bei Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB (auf den Zeitraum bis zum durch ordentliche Kündigung herbeiführbaren Vertragsende) (BGHZ 122, 9ff) habe man in der Kommentarliteratur vertreten, dass der Kündigende so zu stellen sei, als hätte der Vertragsverletzer den Vertrag ordentlich zu Ende gebracht.Der Anspruch geht auf das volle Erfüllungsinteresse (vgl. BGHZ 122, 9 ff).
Dazu soll der Kündigende auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen sein (vgl. dazu BGHZ 122, 9 ff).
c) Allerdings enthält dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) keine ausdrückliche Aussage dazu, worauf bei unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten für den Kündigenden einerseits und den Vertragsverletzer andererseits abzustellen ist.
Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2002, 1593 ff) versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) so, dass der Schadensersatz bis zum Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der andere Vertragspartner ordentlich kündigen könnte, zu gewähren ist.
- BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00
Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03
Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2002, 1593 ff) versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) so, dass der Schadensersatz bis zum Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der andere Vertragspartner ordentlich kündigen könnte, zu gewähren ist.Von entsprechenden Erwägungen lässt sich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (NJW 2002, 1593 ff) leiten, wonach im Falle einer durch den Arbeitgeber veranlassten fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, zusätzlich zu dem auf auf den reinen Verfrühungsschaden reduzierten Schadensersatzanspruch ein weiterer Ausgleich zugestanden wird.
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 151/05
Zur zeitlichen Beschränkung des Schadensersatzanspruchs bei außerordentlichen …
Diese Sichtweise entspricht auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 191;… Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89a Rdnr. 34;… Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 89a Rdnr. 8;… Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89a Rdnr. 25;… Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 93;… vgl. auch MünchKommBGB/Henssler, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 57;… Erman/Belling, BGB, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 28 f.;… Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. C 36). - OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 89/11
- Brillenfassungen -, Anspruch des HV auf Buchauszug, Anspruch auf Herausgabe der …
Die Beklagte ist gemäß § 249 S. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne die von dem Kläger veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses gestanden hätte, d.h. ihr stehen grundsätzlich die Provisionen zu, die sie bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit für den Kläger verdient hätte (BGH, Urteil v. 03.03.1993, VIII ZR 101/92, zit. nach juris = BGHZ 122, 9; Urteil v. 16.07.2008, VIII ZR 151/05, zit. nach juris = WM 2008, 1841; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.9. 2003 - 1 U 9/03; NJW-RR 2004, 191 ) .