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   OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02   

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OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02 (https://dejure.org/2003,2520)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2003 - 5 U 175/02 (https://dejure.org/2003,2520)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 5 U 175/02 (https://dejure.org/2003,2520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • aufrecht.de

    Irreführende Werbung auf der Rückseite einer Zeitschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens ; Voraussetzung für die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ; Erwartung eines zukünftigen Schadens; Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit; Auskunftspflicht; Rücksendung des Empfangsbekenntnisses ; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rexona

    §§ 1, 3 UWG

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; BGB § 242; ; ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; UWG § 3; BGB § 242; ZPO § 93
    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung auf einer Rückseite einer Jugendzeitschrift die optisch ähnlich und verwechselbar mit der Vorderseite der Zeitschrift gestaltet wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 785 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 196
  • GRUR-RR 2004, 46
  • afp 2004, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Hamburg, 10.10.2001 - 5 U 11/01

    Werbung eines Wirtschaftsmagazins mit einem Persönlichkeitstest als

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Zu der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit in derartigen Kaufsituationen hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2001 in der Sache 5 U 11/01(GRUR-RR 02, 260 - Testen Sie Ihr wahres Talent) Ausführungen gemacht, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

    Insbesondere der Titelseitengestaltung einer Zeitschrift kommt eine erhebliche Aufmerksamkeitswirkung bzw. ein "Anlockeffekt" zu, gerade weil derartige Zeitschriften in der Regel "auf Sicht" gekauft werden (siehe im Einzelnen dazu: Senat GRUR-RR 02, 260 - Testen Sie Ihr wahres Talent).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler; BGH GRUR 95, 744 - Feuer, Eis & Dynamit).

    Unabhängig davon, dass jede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt, ist bei bestimmten Wettbewerbsverstößen ein kalkulierbarer Schaden von vornherein so fernliegend, dass es der näheren Darlegung der Umstände bedarf, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH WRP 00, 1202, 1204 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH WRP 00, 1266 ff - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1269, 1271 - Zugabenbündel; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).

    Denn es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss (BGH WRP 02, 1269, 1271 - Zugabenbündel; BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter).

  • BGH, 23.10.1997 - I ZR 123/95

    Auto '94 - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Auch in diesen Fällen verschafft sich ein Presseunternehmen unter dem Gesichtspunkt einer Werbung im redaktionellen Gewand gegenüber seinen Mitbewerbern im Anzeigengeschäft einen gem. §§ 1, 3 UWG gesetzlich missbilligten Vorteil und handelt damit auch zur Förderung eigenen Wettbewerbs, indem es mit der Bereitschaft, die Werbewirkung der veröffentlichten Anzeigen zwar nicht durch unentgeltliches Beistellen von werbenden Produktinformationen erhöht (vgl. BGH GRUR 98, 481, 483 - Auto, 94), sich selbst aber durch die Bereitschaft einer für den Verkehr missverständlichen Gestaltung der äußeren Umschlagseiten durch die hiermit verbundene Anlockwirkung für Inserenten als besonders attraktiv darstellt und damit seine eigene Wettbewerbsposition zum Nachteil rechtstreuer Zeitungsverlage verbessert.
  • OLG Köln, 16.10.2002 - 5 U 33/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Mit der Berufung unterliegt die nicht in Form eines Beschlusses, sondern als Urteil ergangenen, einheitliche landgerichtliche Kostenentscheidung auch insoweit der Überprüfung durch den Senat, als sich diese auf die Kosten des für den erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezieht, sofern - was hier der Fall ist - zugleich der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. Senat, 5 U 33/02, Urt. v. 23.01.03; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rdn. 56).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Voraussetzung für die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird (BGH WRP 99, 530 - Gefallene).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (BGH WRP 02, 1136, 1137 - Gewinnspiel im Radio; BGH WRP 02, 1269, 1271 - Zugabenbündel; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).
  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 96/79

    Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlass übermäßig werbende Stellungnahme eines Presseorgans ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimisst und unkritischer gegenüber steht, als den werbenden Behauptungen von Inserenten (BGH GRUR 98, 48, 482-Auto, 94; BGH GRUR 90, 611 - Werbung im Programm; BGH GRUR 93, 561, 562 - Produktinformation I; BGH GRUR 94, 441, 443 - Kosmetikstudio; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlass übermäßig werbende Stellungnahme eines Presseorgans ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimisst und unkritischer gegenüber steht, als den werbenden Behauptungen von Inserenten (BGH GRUR 98, 48, 482-Auto, 94; BGH GRUR 90, 611 - Werbung im Programm; BGH GRUR 93, 561, 562 - Produktinformation I; BGH GRUR 94, 441, 443 - Kosmetikstudio; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I).
  • OLG Hamburg, 05.12.2002 - 5 U 26/02

    Designerbrille

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
    Mit der Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses hatte sich der Senat im übrigen bereits in seinem Urteil vom 05.12.2002 in dem Rechtsstreit 5 U 26/02 ("Designer-Sonnenbrille") auseinander zusetzen, wobei die Beklagte - bei identischem Geschäftsführer und übereinstimmender Anschrift - seinerzeit noch unter der Bezeichnung N-Verlag firmierte.
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 14/91

    Produktinformation I - Getarnte Werbung

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

  • KG, 07.12.1999 - 5 U 5865/98

    Schlussverkaufsfähigkeit von Kunstrasen

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 225/99

    Gewinnspiel im Radio

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97

    Space Fidelity Peep-Show

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Zum Auskunftsanspruch könne der Kläger nicht auf die im Internet kostenfrei zugänglichen J-Zahlen verwiesen werden, zumal die Werte nicht unzweifelhaft seien und es dem Kläger nicht zuzumuten sei, sich in einem Betragsverfahren einem Bestreiten ausgesetzt zu sehen (OLG Hamburg v. 08.05.2003 - 5 U 175/02, NJW-RR 2004, 196).

    Dabei geht der Senat zwar - anders als das OLG Hamburg in der zitierten älteren Entscheidung (OLG Hamburg v. 08.05.2003 - 5 U 175/02, NJW-RR 2004, 196, 199), bei der es wohl auch um nicht frei abrufbare Angaben ging - nicht generell davon aus, dass die im Internet veröffentlichten und frei abrufbaren Zahlen der J unzuverlässig sind.

  • KG, 30.06.2006 - 5 U 127/05

    Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet

    Die Antragsgegnerin macht auch ihr eigenes Produkt - ihre "Internet-Zeitung" - für Leser interessanter, die Werbeanzeigen eher langweiligen als - scheinbar oder tatsächlich - journalistisch unabhängig gestaltete Beiträge (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 46; OLG Hamm, GRUR 1979, 168, 169).

    Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen (BGH, GRUR 1968, 382 - Favorit I; a.a.0., Getarnte Werbung I, S. 835; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 46, 48).

  • OLG Hamburg, 07.02.2007 - 5 U 140/06

    Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung: Verfügungsgrund bei längerer

    Denn maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung versteht (BGH GRUR 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; BGH GRUR 2002, 715, 716 Scanner-Werbung; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 46, 47 - Rexona).
  • LG Berlin, 17.10.2006 - 102 O 72/06
    Abzustellen ist dabei auf ein situationsadäquates Ausmaß an Aufmerksamkeit des Lesers bei der Betrachtung der jeweiligen Veröffentlichung, da mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszugehen ist, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 196, 197 m.w.N.).

    Da sich ein Presseerzeugnis auf seiner Titelseite selbst präsentiert, rechnet der Verkehr an dieser Stelle weniger mit versteckten Werbebotschaften und steht diesen, jedenfalls im Hinblick auf Fremdwerbung, umso mehr unkritisch gegenüber (so OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 196, 198).

  • LG Hamburg, 25.01.2005 - 312 O 948/04

    Wettbewerbsverstoß: Verneinung von Schleichwerbung und "übertriebenem

    Der inhaltliche Gehalt dieser Ankündigungen reicht aber bereits nicht, um als redaktionelle Bewertung oder "objektive Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion" aufgefasst zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2004, 196, 198 - Rexona).
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