Weitere Entscheidung unten: AG Duisburg, 12.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03   

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BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umfang des gesetzlichen Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters; Gewillkürte Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsO § 166 Abs. 2; ; InsO § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 166 Abs. 2
    Einziehungsrecht und Prozeßstandschaft des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 259
  • NZI 2004, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03
    Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommen hat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Sicherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256, 1257) geklärt.
  • RG, 07.03.1932 - VI 447/31

    1. Zum Begriff des Berechtigten in § 878 BGB. Findet diese Vorschrift Anwendung,

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03
    Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845, 848; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auch RGZ 135, 378, 383).
  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

    Diese Vorschrift schließe den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZR 213/03, NZI 2004, 29) für eine vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe.

    Die zweite Abtretung kann allerdings wirksam werden, falls der Verfügende die Forderung durch Rückabtretung wiedererlangt, wobei eine Rückwirkung ausscheidet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 151 f; ferner Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29, 30 f).

    Daher ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass - bezogen auf den Erwerb des Vollrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners - eine Konvaleszenz ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14

    Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung:

    Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29).
  • BGH, 15.01.2009 - IX ZR 237/07

    Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit einer vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner an

    Infolge der fingierten Rückwirkung der seitens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldnerin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall der Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfahrenseröffnung rechtsgültig an die Beklagte erbracht.
  • OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07

    Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Konkludente Genehmigung

    Wegen der genannten Wirkungen tritt daher Vollendung des Erwerbstatbestandes bereits vor Insolvenzeröffnung ein, so dass auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) keine andere Beurteilung rechtfertigt.
  • OLG Brandenburg, 27.01.2010 - 7 U 86/09

    Wirksamkeit und Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

    Diese Vorschrift schließt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der BGH in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) für eine vergleichbare Fallkonstellation ausgesprochen hat.
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Rechtsprechung
   AG Duisburg, 12.09.2003 - 62 IN 227/03   

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AG Duisburg, 12.09.2003 - 62 IN 227/03 (https://dejure.org/2003,16676)
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03 (https://dejure.org/2003,16676)
AG Duisburg, Entscheidung vom 12. September 2003 - 62 IN 227/03 (https://dejure.org/2003,16676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EulnsVO Art. 3; HGB § 13d, § 13e; ZPO § 319, InsO § 4; GewO § 14

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines mit einem Prokuristen vergleichbaren "ständigen Vertreters" durch eine ausländische Kapitalgesellschaft im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland; Verpflichtung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zur Eintragung einer in ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lutzabel.com PDF, S. 11 (Leitsatz)

    Vertretungsberechtigung für nicht eingetragene Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 259
  • NZI 2003, 610
  • NZG 2003, 1072
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus AG Duisburg, 12.09.2003 - 62 IN 227/03
    Eine solche Berichtigung ist grundsätzlich möglich, sofern eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt und die Identität des im Eröffnungsantrag angesprochenen Schuldners gewahrt bleibt (§ 319 ZPO, § 4 InsO; BGH NZI 2003, 197, 198).
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