Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 06.05.2003

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   BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03   

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https://dejure.org/2003,1227
BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JurPC

    MarkenG § 66 Abs. 2
    Computerfax

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei einer per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegten Beschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren

  • Judicialis

    MarkenG § 66 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 66 Abs. 2
    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im Markenbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Beschwerdeeinlegung per Fax ohne Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 41 (Ls.)
  • MDR 2004, 349
  • GRUR 2003, 1068
  • MMR 2004, 208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).

    Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144, 160, 162 f.).

    Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).

  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144, 160, 162 f.).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).
  • OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06

    Folgen des Fehlens einer handschriftlichen Unterschrift bei einer

    Zu fragen und zu prüfen ist danach stets, ob die Einspruchsschrift von dem darin angegebenen Absender stammt und mit Wissen und Wollen in Verkehr gebracht wurde (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349).

    Der Bundesgerichtshof hält daran offensichtlich auch nicht mehr fest, wie aus dem bereits genannten Urteil vom 28. August 2003 (NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349) hervorgeht, in dem ebenfalls festgestellt worden ist, dass die eigenhändige Unterschrift nicht als wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet wird, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

  • OLG Braunschweig, 26.02.2004 - 1 U 42/03

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auch der Beschluss des BGH vom 28.08.2003 (I ZB 1/03) betraf, wie der BGH ausdrücklich hervorhebt, die einfache Schriftform, die keine Unterzeichnung durch einen Prozessbevollmächtigten verlangt.
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05

    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 112/05

    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 6 A 4500/02

    Unfall eines Beamten im Rahmen einer Betriebsbesichtigung als Dienstunfall;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, 3534; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 -, MDR 2004, 349.
  • LAG München, 23.10.2008 - 4 Sa 580/08

    Eingruppierung

    Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift dann nicht als eine wesentliche Voraussetzung des Schriftstücks erachtet, wenn aus diesem ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt - wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt, ohne dass dies etwa allererst durch Beweiserhebung geklärt werden müsste - (vgl. etwa BGH, B. v. 28.08.2003, I ZB 1/03, MDR 2004, S. 349 f, m. w. N.; grundlegend BVerwG, U. v. 06.12.1988, NJW 1989, S. 1175 f; siehe auch BSG, B. v. 15.10.1996, NJW 1997, S. 1254 f - juris Rz. 6 aE -).
  • BPatG, 05.06.2019 - 19 W (pat) 103/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zum Verschweißen von

  • BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 236/03
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - I-20 U 174/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6909
OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - I-20 U 174/02 (https://dejure.org/2003,6909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbung in Branchenfernsprechbüchern zahlreicher Gemeinden unter Angabe örtlicher Telefonnummern für einen Schlüsseldienst; Angabe einer gebührenpflichtigen Sondernummer als Kontaktadresse eines Schlüsseldienstes in einem Branchenbuch; Verletzung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Schlüsseldient kann nicht seinen Namen und seine Anschrift verschweigen, § 3 UWG

  • rewis.io
  • ihk.de

    Telefonbuchwerbung eines Schlüsseldienstes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Getarnter" Schlüsselnotdienst - In Anzeigen und Rechnungen Identität des Unternehmens verschwiegen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UWG § 1 § 3
    Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 41
  • GRUR-RR 2004, 25
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).

    Da diese selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG wären, kommt es nicht darauf an, ob Schlüsseldienstunternehmen unmittelbar Mitglieder beim Kläger sind (vgl. BGH WRP 1995, 104, 105 - Laienwerbung für Augenoptiker -).

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87

    Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Auf dieser Linie ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 830, 832 - Impressumspflicht -) zu sehen, in der die Verletzung der presserechtlichen Impressumspflicht nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, weil aufgrund sonstiger Angaben eine hinreichende Identifizierungsmöglichkeit bestanden hat.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 4/94

    Aknemittel - Mitgliederzahl; mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2002 - 6 W 218/01

    Wettbewerbsverstoß: 100% überteuerte Schlüsseldienstleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise entfällt nicht nur dann, wenn die Beklagte in der betreffenden Gemeinde ein Büro oder eine Niederlassung mit eigenem Personal hat, sondern auch dann, wenn der von der Beklagten betraute Subunternehmer in der betreffenden Gemeinde ortsansässig ist (so auch OLG Frankfurt/Main MDR 2002, 656).
  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Dadurch, dass die Beklagte die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschwert und somit nur in geringem Umfang eine diesbezügliche Belangung befürchten muss, vermag sie sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92, 93).
  • KG, 26.02.1991 - 5 U 466/91

    Vorliegen von Wettbewerbswidrigkeit augrund der fehlnden Kennzeichnung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
    Zwar stellt nach herrschender Meinung (Michalski, § 35 a GmbHG, Rdnr. 12; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., § 35 a GmbHG Rdnr. 12; Scholz, 9. Aufl., § 35 a GmbHG Rdnr. 22; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656 a. E.; KG Berlin, DB 1991, 1510) ein Verstoß gegen die nach § 35 a GmbHG erforderlichen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einer GmbH in der Regel nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, weil es sich bei § 35 a GmbHG, der Dritten, insbesondere Geschäftspartnern der Gesellschaft, bereits bei der Korrespondenz Aufklärung über gesellschaftserhebliche Tatsachen geben und durch Nennung handelsregisterrechtlicher Daten die Einsichtnahme ins Handelsregister zur weiteren Informationsbeschaffung erleichtern soll (vgl. Michalski-Lenz, § 35 a GmbHG Rdnr. 1; Baumbach/Hueck-Zöllner, 17. Aufl., § 35 a GmbHG, Rdnr. 1), - auch nach Auffassung der Parteien - um eine wertneutrale (Ordnungs-) Vorschrift handelt.
  • OLG Celle, 07.07.2015 - 13 W 35/15

    Irreführung durch Werbung mit einem nicht betriebenen Standort eines Unternehmens

    Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 - 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 - 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02, juris Tz. 32).

    Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39, 42; vgl. auch - allerdings zu anderen Branchen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 - 20 U 226/08, juris Tz. 24, und Urteil vom 6. Mai 2003, a. a. O., Tz. 38).

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 4 U 11/07

    Irreführende Werbung durch unrichtige Adressangabe im Branchenbucheintrag eines

    Diese gewährleistet in seiner Vorstellung einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind (vgl. zutr. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 41 = GRUR-RR 2004, 25, sub 3).
  • LG Bonn, 03.01.2013 - 14 O 165/12

    Werbeanrufe - Ansprechen eines an Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters

    Entsprechendes gilt für die Subsumtion unter § 7 Abs. 1 UWG: Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 25 - zu §§ 1,3 UWG a.F., 35 a GmbHG).
  • LG Bonn, 06.03.2014 - 14 O 75/13

    Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von

    Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es "ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt" (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
  • VG Köln, 27.05.2016 - 21 L 1028/16

    Anordnung der Abschaltung von Rufnummern bei rechtswidriger Nutzung rechtmäßig

    Dieser Hinweis ist nur dann unmissverständlich, wenn er in einer Weise erfolgt, die am Blickfang der Werbung teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 -, NJW 2000, 3001 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 - 20 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 41 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. März 2008 - 4 U 959/07 -, K&R 2008, 383 f.
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