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   BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03   

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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03 (https://dejure.org/2003,1701)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2003 - IXa ZB 225/03 (https://dejure.org/2003,1701)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03 (https://dejure.org/2003,1701)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen - Sicherstellung des Existenzminimums - Erforderlichkeit der Anmietung einer Garage - Beurteilung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem Bundessozialhilfegesetz - Zuschlag für ...

  • Judicialis

    ZPO § 850f Abs. 1; ; ZPO § 850d Abs. 1; ; BSHG § 76 Abs. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850f Abs. 1 § 850d Abs. 1; BSHG § 76 Abs. 2a
    Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung von Unterhaltsforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 506
  • MDR 2004, 711
  • FamRZ 2004, 620
  • Rpfleger 2004, 297
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
    Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).

    Sie ist, solange die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 76 Abs. 4 BSHG zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, durch den zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, neben der Verschonung des Existenzminimums die Teilnahme des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben durch finanzielle Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten (vgl. Hohm in Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 17. Aufl. § 76 Rdn. 42 f., 49; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 76 Rdn. 41; Fichtner/Wenzel, BSHG 2. Aufl. § 76 Rdn. 31; BVerwGE 115, 331, 335).

    Der zuständige Sozialhilfeträger - und auch das Vollstreckungsgericht - bleiben berechtigt, die Beträge, die zur Abgeltung des durch die Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebensaufwandes erforderlich sind, abweichend festzusetzen (vgl. BVerwGE 115, 331, 334, 338).

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
    Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2118).

    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, daß die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).

    Vielmehr beurteilt sich das, was dem Schuldner trotz Zwangsvollstreckung als notwendiger Lebensunterhalt verbleiben muß, ausschließlich nach den Regelungen der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 aaO unter III 2; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - unter II 1 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2000 - 26 W 16/00

    Pfändung des Arbeitseinkommens: Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nach

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, daß die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).

    Bereits zur früheren Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 a BSHG a.F. hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge im Jahre 1976 (Kleinere Schriften, Heft 55) für den Inhalt und die Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs die Empfehlung ausgesprochen, dem Hilfeempfänger einen "Besserstellungszuschlag" zuzubilligen, der 25% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich weiterer 15% des diesen Betrag übersteigenden, zuvor nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Einkommens umfaßt, wobei Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zusammen nicht mehr als 50% des Regelsatzes ergeben dürften (Hohm, aaO Rdn. 49; Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG § 76 Rdn. 34; Fichtner/Wenzel, aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38, 39).

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 170/03

    Erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Ansprüchen der Kindesmutter auf

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
    Vielmehr beurteilt sich das, was dem Schuldner trotz Zwangsvollstreckung als notwendiger Lebensunterhalt verbleiben muß, ausschließlich nach den Regelungen der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 aaO unter III 2; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - unter II 1 zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum steuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum keine Bedenken gehabt, für den Mehrbedarf bei Erwerbstätigen, der über die erwerbsdienlichen Aufwendungen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG hinaus zu berücksichtigen ist, als geringst üblichen Betrag 25% des Regelsatzes zu veranschlagen (NJW 1992, 3153, 3154).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 100/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei

    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03, FamRZ 2004, 620 zur alten Fassung der Regelung, die auf das Bundessozialhilfegesetz verwies).
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Allerdings bemisst sich der dem Schuldner nach § 850 f ZPO vom Vollstreckungsgericht für Unterhaltszwecke zu belassende Betrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2003 ­ IXa ZB 225/03 ­ FamRZ 2004, 620, 621 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 18/17

    Insolvenzverfahren. Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei

    Das Beschwerdegericht wird also den Schuldner, welchen für die Voraussetzungen der Erhöhung des unpfändbaren Betrages die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03, FamRZ 2004, 620), anhalten müssen, hierzu vorzutragen.
  • LG Potsdam, 03.03.2015 - 3 T 9/15

    Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen

    Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (hierzu ausdrücklich BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 6; vgl. auch BGH v. 18.7.2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918 unter III 1; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 6; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).

    Diese Regelung gab es auch schon nach der früheren Gesetzeslage in § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG; der dort vorgesehene weitere Abzug für Erwerbstätige generell in angemessener Höhe (§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG) ist hingegen nicht in das SGB XII übernommen worden (zur damaligen Regelung und einem darauf basierenden prozentualen Abschlag vgl. auch BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 11-13).

    Indem dieser Prozentsatz dem erwerbstätigen Leistungsberechtigten belassen wird, soll vor allem ein Anreiz für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit geschaffen werden (vgl. LG Dessau-Roßlau v. 29.8.2011, 1 T 175/11, Rn. 10 m.w.N.; so auch zur früheren Regelung in § 76 Abs. 2 BSHG BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 12).

    Hingegen ist von anderen Gerichten die Auffassung vertreten worden, dass nach Abschaffung der Regelung eines konkreten Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige die Vorschriften, die nunmehr diesen Mehraufwand nur noch als Abschlag beim Einkommen berücksichtigen, anzuwenden seien (so ausdrücklich OLG Frankfurt v. 17.8.2000, 26 W 16/00 und insbesondere BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03, Rn. 11 ff.).

  • LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die im materiellen Unterhaltsrecht für den Selbstbehalt des Schuldners maßgeblichen Grundsätze für das Vollstreckungsrecht nicht heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 12.32.03, Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 9; Beschluss der erkennenden Kammer v. 14.01.05 - 5 T 546/04).

    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.

    Auch der Bundesgerichtshof hat diesen Erwerbstätigenzuschlag gebilligt und ist dabei von einem geringst üblichen Betrag in Höhe von 25 % des Regelsatzes ausgegangen, wobei eine abweichende Festsetzung des durch die .Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebensaufwandes grundsätzlich möglich sei (vgl. den Beschluss v. 12.12.2003 - Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 12, 13).

    Sind, berufsbedingte Aufwendungen - wie hier - von dem geringst üblichen Zuschlag von 25 % des Regelsatzes (345,00 Euro x 25 % = 86, 25 Euro) nicht abgedeckt, so können sie dann noch zu einer Aufstockung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages führen, wenn und soweit sie im Einzelfall als erforderlich anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 13, wonach im Ergebnis wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine Aufstockung auf 50 % des Regelsatzes geboten sein könne; Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 850 f. ZPO, Rdnr. 2 a; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 14.01.2005 - 5 T 576/04; vom 04.03.05 - 5 T 592/04).

  • LG Bamberg, 27.01.2009 - 3 T 164/08

    Einkommenspfändung: Pfändungsschutz für eine Abfindungszahlung

    Der für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigte Betrag entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitel des SGB XII (vgl. BGH NJW 03, 2918; BGH NJW-RR 04, 506; BGHZ 162, 246; Zöller a. a. O., § 850 d Rdn. 7).
  • LG Münster, 29.05.2009 - 5 T 18/09

    Selbstbehalt, notwendiger Lebensunterhalt, Erwerbstätigenzuschlag, ergänzende

    Bei erwerbstätigen Schuldnern wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, unabhängig vom sozialhilferechtlichen Freibetrag für Erwerbstätige nach dem SGB II, neben dem Regelsatz ein 25 %iger Zuschlag (87,75 EUR) angesetzt, der einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und mit dem andererseits etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.12.2003, Az. IXa ZB ###/03, NJW-RR 2004, Seite 506).
  • LG Darmstadt, 26.04.2007 - 5 T 53/07

    Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Bemessung des notwendigen Unterhalts des

    Dem Schuldner steht grundsätzlich ein Mehrbedarfs-/Motivationszuschlag für Erwerbstätige zu (BGH Rpfleger 2004, 297 f. zum altem Sozialhilferecht).
  • SG Trier, 31.01.2014 - S 4 AS 89/13

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - Arbeitslosengeld II -

    Darüber hinaus sei vorliegend die Pfändungsfreigrenze anhand des individuell maßgeblichen Sozialhilfebedarf zu bestimmen (BGH vom 18.7.2003 und 12.12.2003, NJW 2003, 2918 und NJW-RR 2004, 506.
  • BGH, 12.12.2003 - IX ZB 225/03
    IXa ZB 225/03.
  • LG Kassel, 11.04.2005 - 3 T 147/05

    Grenzen der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens; Kriterien für die Beurteilung des

  • AG Darmstadt, 28.09.2018 - 63 M 32458/14

    §§ 850k, 850f ZPO

  • LG Aschaffenburg, 16.04.2007 - 4 T 191/06

    Erweiterte Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche nach § 850d Abs. 1 S. 1

  • LG Kassel, 05.04.2005 - 3 T 185/05
  • AG Verden, 09.07.2007 - 11 IK 235/05
  • LG Flensburg, 05.12.2005 - 5 T 386/05

    Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist ein Mehrbedarfszuschlag

  • AG Baden-Baden, 19.02.2016 - 23 M 982/15

    Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen - Bemessung des Selbstbehalts

  • LG Kassel, 11.12.2015 - 3 T 579/15
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