Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss der Rechtsschutzgewährung; Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen; Realisierung des Baurisikos
- Judicialis
ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
Nur die Verwirklichung eines der Baufinanzierung innewohnenden Risikos unterfällt der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 94 § 3 Abs. 1 d dd
Zur Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Rechtsschutz für eine Klage auf Aufnahme als zweiter Versicherungsnehmer in einen Lebensversicherungsvertrag, der urprünglich zu Sicherungszwecken abgeschlossen und nach Tilgung der Darlehen vom Kreditgeber freigegeben ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 4 (Kurzinformation)
Auslegung einer Risikoausschlussklausel
- zbb-online.com (Leitsatz)
ARB 94 § 3 Abs. 1 Buchst. d dd
Kein Baurisikoausschluss bei Streit über Rechte an Baufinanzierungssicherheiten
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 23.07.2003 - 10 O 306/03
- OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 602
- VersR 2005, 496
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden.
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). - OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03
Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3). - BGH, 20.02.1997 - III ZR 208/95
Provisionsanspruch des Maklers bei Veräußerungsverbot hinsichtlich des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03
Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397;… Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (…vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).
- OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03
Rechtsschutzversicherung: Rechtsverstoß eines Sachversicherers bei erklärter …
Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).
Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c;… Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; ders. VersR 1997, 394, 397;… Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (…vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b).
- OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06
Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer …
Demgegenüber soll die Klausel dann nicht eingreifen, wenn es überhaupt nicht (mehr) um die eigentliche Frage der Finanzierung geht (vgl. OLG Karlsruhe r + s 2004, 192: Streitigkeit über die Mitberechtigung an einer Lebensversicherung, die ursprünglich als Sicherheit zur Finanzierung eines Bauvorhabens eingesetzt wurde, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt und die Sicherheit freigegeben wurde). - OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine …
Entsprechendes sieht jetzt § 3 Abs. 1 d) ARB 94 vor, wonach für den Ausschluss zum einen unter Wegfalls des Unmittelbarkeitserfordernisses bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der Planung und Errichtung eines Gebäudes genügt und zum anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung ausdrücklich im Rahmen des Risikoausschlusses erwähnt werden (zu dieser neuen Regelung vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2004, 59; r+s 2004, 192). - OLG Karlsruhe, 02.09.2004 - 19 U 137/04
Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Risikoausschlusses für Baumaßnahmen
Deckungsschutz besteht demgegenüber für die Durchsetzung von Ansprüchen, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, etwa weil sie sich aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes oder dem Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds ergeben und demnach nicht das Baurisiko, sondern das sog. Erwerbsrisiko betreffen, nicht (BGH VersR 2003, 454; OLG Karlsruhe VersR 2004, 777; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 602). - LG Aachen, 28.03.2014 - 9 O 303/13
Anforderungen an die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für …
Es genügt ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2004 - 12 U 96/03; Obarowski, r+s 2005, 61).
Rechtsprechung
AG Halle/Westfalen, 16.12.2003 - 7 C 431/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 11 (Kurzinformation)
Ansprüche gegen den Probefahrer
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 602