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   BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03   

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https://dejure.org/2004,880
BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens; Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung; Beschränkung der Heilertätigkeit auf die Aktivierung der ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Heilpraktikergesetz: Kein Anwendungsbereich bei Handauflegen und spirituellen "Heilern”

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Geistiges Heilen: Eine Heilpraktikerprüfung ist nicht Pflicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Geistiger Heiler" braucht keine Zulassung als Heilpraktiker - BVerfG: Seine Tätigkeit stellt keine "Ausübung der Heilkunde" dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.is (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Ein "Geistheiler", der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt auch keine Zulassung als Heilpraktiker

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1 GG
    Genehmigungsfreiheit rituellen Heilens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 705
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179).

    Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 ).

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ).

    Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 ).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 ).
  • LG Verden, 25.06.1997 - 12-24/97
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 236/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung der Osteopathie ohne Bestallung zum Arzt oder

    Dabei ist der Begriff verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn von der Behandlung eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht, denn nur dann ist der durch die Erlaubnispflicht begründete Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerfG NJW-RR 2004, 705).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - MedR 2005, 35 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - ).

    Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes bedarf es für die Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Die in der Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse kann der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

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