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   BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03   

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https://dejure.org/2003,4553
BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03 (https://dejure.org/2003,4553)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - V ZB 44/03 (https://dejure.org/2003,4553)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 (https://dejure.org/2003,4553)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Vertrauen auf die Gewährung der Fristverlängerung im beantragten Umfang; Verkürzung der beantragten Fristverlängerung ohne erkennbaren sachlichen Grund; Lückenhaft ausgefülltes ...

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 §§ 233 234
    Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Bewilligung einer kürzeren Verlängerung als beantragt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 785
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03
    Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533).

    Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534).

    Diesem Vertrauen der Beklagten mußte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen auch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtsprechung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).

  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03
    d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer Fristverlängerung nur schützenswert ist, wenn auch erhebliche Gründe für die Fristverlängerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92 VersR 1993, 379).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03
    a) Die Beklagte durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf verlassen, daß die Fristverlängerung beim - wie hier - ersten Mal antragsgemäß bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430; Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003, 459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 82/07

    Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

    a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).

    Die Grundrechte des Berufungsklägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren können allenfalls dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag so unbestimmt ist, dass sie geeignet ist, den Berufungsführer in die Irre zu leiten, und die Verlängerung der Frist dadurch ihren Sinn verliert (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 f.; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972 f.; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - VersR 2007, 1583 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - VersR 1997, 258 f.; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - NJW 2009, 3100 f.; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576 f.; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 f.; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ff.).
  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Daher kommt es auch nicht darauf an, das im Fristverlängerungsgesuch keine erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 vorgebracht worden sind, so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch aus diesem Grunde nicht auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung vertrauen durfte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 785).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 106/07

    Erledigung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verwerfung der Berufung als

    Sie durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs darauf verlassen, dass diesem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der

    Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 , vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785 ) - Frage, ob die Klägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an.
  • BGH, 06.12.2007 - V ZB 91/07

    Versäumung der Berufungsfrist und Anforderungen an die Büroorganisation eines

    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ist verletzt, wenn die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um im Falle der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt werden und der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 41, 323, 326; 41, 332, 334 ff.; NJW-RR 2002, 1007; Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785).
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