Rechtsprechung
BGH, 08.03.2004 - II ZR 5/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 745 Abs. 3
Anspruch eines Miteigentümers auf Einräumung einer Baulast - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks; Anspruch auf Einräumung einer Baulast; Entscheidung einer Miteigentümergemeinschaft über die Verwaltung und Benutzung von Gemeinschaftseigentum; Verlegung, Nutzung und Wartung von Bewässerungsleitungen; ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Anspruch auf Einräumung einer Baulast durch Miteigentümer
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 743 Abs. 2 § 745 Abs. 2, 3
Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Einräumung einer Baulast - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bewilligung einer Baulast für einen Miteigentümer
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Anspruch auf Einräumung einer Baulast durch Miteigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 745 Abs. 3
Anspruch eines Miteigentümers auf Einräumung einer Baulast
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 809
- MDR 2004, 934 (Ls.)
- WM 2004, 2169
- DB 2004, 2150 (Ls.)
- BauR 2004, 1054 (Ls.)
- NZG 2004, 714 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.12.1990 - II ZR 107/90
Ansprüche der Miteigentümer an einer Wegeparzelle; Bewilligung einer …
Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 5/02
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Baulast notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (Bestätigung des Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).Im Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß der gegen die übrigen Miteigentümer geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn ohne die Bewilligung einer Baulast eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch die klagende Teilhaberin nicht gewährleistet werden kann, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses
Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR 1995, 267 unter II 2 a aa und ständig). - BGH, 12.11.2007 - II ZR 293/06
Stillschweigender Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung einer Gemeinschaft
Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstrebten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräumung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809). - VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17
Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer …
Dies ist möglich, wenn ohne die Bewilligung einer Baulast eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch den klagenden Miteigentümer nicht gewährleistet werden kann, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleiben und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809, juris Rn. 6, …und vom 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227, juris Rn. 6 ff.).
- VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398
Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und …
Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (…vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5;… speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.;… LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.;… vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (…vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.;… BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). - OLG Hamm, 27.02.2012 - 5 U 77/11
Anspruch des Nachbarn auf Einräumung einer Zuwegungsbaulast
Zwar ist es richtig, dass der Miteigentümer eines Grundstücks die anderen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen kann, wenn die Bewilligung notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. Urteil des BGH v. 08.03.2004, Az.: II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809; Urteil des BGH v. 03.12.1990, Az.: II ZR 107/90, NVwZ-RR 1992, 290). - BGH, 24.10.2005 - II ZR 144/04
Gehörsverletzung durch Übergehen von Hilfsanträgen
Es geht um die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Grundsätze zur Auslegung des § 745 Abs. 3 BGB auf den konkreten Fall (zuletzt Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, WM 2004, 2169, 2170); hierbei ist dem Berufungsgericht kein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevanter Fehler unterlaufen. - OLG Hamm, 17.06.2010 - 5 U 186/09
Rechtsnatur von Nutzungs- und Baubeschränkungen hinsichtlich eines Grundstücks
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 745 III 1 BGB liegt nur dann vor, wenn durch die begehrte Maßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Gemeinschaftseigentums einschneidend verändert würde (BGH NJW-RR 2004, 809, 810). - LG Köln, 21.04.2021 - 19 O 41/21 Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR 1995, 267).
- VGH Bayern, 21.09.2009 - 15 ZB 09.1296
Gemeinschaftliches Eigentum von Bauherr und Nachbar an einem Stichweg zur …
Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB läge nur dann vor, wenn infolge der Erschließung des Bauvorhabens über das fragliche, in Gemeinschaftseigentum stehende Wegegrundstück dessen Zweckbestimmung oder Gestalt einschneidend verändert würde (BGH vom 8.3.2004 NJW-RR 2004, 809).