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   BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03   

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BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03 (https://dejure.org/2003,2126)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2003 - VIII ZR 6/03 (https://dejure.org/2003,2126)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03 (https://dejure.org/2003,2126)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers - Abhängigkeit von Art der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigenhändler und Hersteller oder Lieferanten - Eingliederung des Händlers in Absatzorganisation zur Erfüllung von wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters wegen seiner Tätigkeit im sogenannten "Shop Geschäft".

  • Judicialis

    HGB § 89 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Kein Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters für Tätigkeit im "Shop-Geschäft" bei freier Auswahl der Bezugsquellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters für das Shop-Geschäft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Shell 18 -, AA des TStH, Shop-Geschäft, Analogievoraussetzung I, Eingliederung in die Absatzorganisation des U, Bezugsbindung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 898
  • MDR 2004, 403
  • VersR 2004, 514
  • WM 2004, 991
  • BB 2004, 461
  • DB 2004, 871
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vertrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB Ausgleich verlangen kann, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 -, NJW 1994, 657 unter II 3 a; zuletzt BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99 -, NJW 2000, 1413 unter II 1 a).
  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vertrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB Ausgleich verlangen kann, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 -, NJW 1994, 657 unter II 3 a; zuletzt BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99 -, NJW 2000, 1413 unter II 1 a).
  • OLG München, 20.12.2002 - 23 U 3887/02

    Berücksichtigung von Umsetzen im Shop-Geschäft eines Tankstellenpächters

    Auszug aus BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03
    Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 537):.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertraghändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, WM 2004, 991, unter II; vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, Tz. 11, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327, Tz. 13 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 unter II, und vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, juris Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Für eine analoge Anwendung von § 89b HGB muss das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten nach der Rechtsprechung derart ausgestaltet sein, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2000, aaO; Senatsurteil vom 22. Oktober 2003, VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 = NJW-RR 2004, 898, unter II).
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 210/07

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Kundeneigenschaft bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn zum einen sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfte, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und zum anderen der Händler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 unter II, und vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, juris Rn. 15, jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 18 U 169/12

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Pächters einer Tankstelle

    Ob es für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs ferner erforderlich ist, dass der Franchise-Nehmer ebenfalls verpflichtet ist, seinem Partner spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, ist hingegen - soweit ersichtlich - bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden (BGH Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 23.7.1997, Az. VIII ZR 130/96, NJW 1997, S. 3304; Münchener Komm. HGB / von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89 b Rn. 24).

    Selbst wenn sich die Beklagte ihm gegenüber so verhalten hätte, ersetzt ein solcher "Druck" nicht die erforderliche Eingliederung in die Absatzorganisation des Vertragspartners (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898).

  • OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 35/13

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters; Berücksichtigung von

    Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer "wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat", und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die "Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann" (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).
  • LG Düsseldorf, 13.12.2005 - 35 O 21/05

    Streit um einen Handelsvertreterausgleich; Ausschluss des Anspruchs auf Erteilung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vertrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB Ausgleich verlangen, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW-RR 2004, 898; BGH, NJW 2000, 1413; BGH, NJW 1994, 657,).

    Dies reicht indessen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2004, 898).

  • OLG Frankfurt, 05.07.2005 - 5 U 146/03

    Auslegung einer formularmäßigen Globalabtretungserklärung zugunsten einer Bank:

    Der Ausgleichsanspruch des Vertrags- oder Eigenhändlers in entsprechender Anwendung von § 89 d HGB setzt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller oder Lieferanten voraus, das sich nicht in einer bloßen Verkäufer- Käuferbeziehung erschöpft, sondern durch das der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten in einer Weise eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und ihn weiter verpflichtet, dem Hersteller oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, 898, zitiert nach Juris, Rz. 8).
  • OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters; Berücksichtigung von

    Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer "wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat", und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die "Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann" (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 R 4937/11
    Der Vertrag, den sie mit der Q. AG abgeschlossen habe, entspreche diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der (ohnehin nicht mehr aktuellen) AGB von 2006 nicht, stehe vielmehr einem Eigenhändlervertrag nahe (vgl. BGHZ 54, 338, BGH NJW-RR 2003, 98 bzw. NJW-RR 2004 898).
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