Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 98, § 101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 98 § 101
    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenaufhebung im Vergleich: Kosten des Streithelfers?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenrecht - Streithelfer muss auf seine Kosten achten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenrecht - Streithelfer muss auf seine Kosten achten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Kostenaufhebung! (IBR 2005, 352)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1159
  • MDR 2005, 957
  • FamRZ 2005, 1080
  • AnwBl 2005, 507
  • BauR 2005, 1057
  • IBR 2005, 352
  • ZfBR 2005, 465



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09  

    Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei Nebenintervention in Werklohnklage

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.) nicht zu (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353).

    Dass der Nebenintervenient nach dieser Rechtsprechung (ebenso: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 10. März 2005 VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 = ZfBR 2005, 465) ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei keine Kosten erstattet erhält, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität.

  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05  

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelverzicht?

    Insoweit gilt nämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159).
  • OLG München, 07.04.2011 - 5 W 602/11  

    Streitwertbeschwerde des Streithelfers: Zulässigkeit bei einer Kostenregelung in

    Denn der Streithelfer kann nicht besser stehen als die unterstützte Klagepartei, die gleichfalls vom Gegner eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht verlangen kann (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2009 - 17 W 46/08, NJW-RR 2009, 1078 unter II).

    Dies gilt auch dann, wenn der Streithelfer wie hier am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, unter II 2 a und c) und selbst dann, wenn die Parteien den Vergleich insoweit mit dem Ziel geschlossen haben sollten, Erstattungsansprüche des Beschwerdeführers auszuschließen (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 2).

    Diese muss der Streithelfer aber in einem gesonderten Verfahren (nach Maßgabe eines dort festzusetzenden Gegenstandswerts) geltend machen (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 3).

    Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht; der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II).

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  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06  

    Selbständiges Beweisverfahren - Kostenantrag des Streithelfers

    Haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach dem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 23 U 44/11  

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Vergleich

    Demgemäß ist es anerkannt, dass grundsätzlich die Gegenpartei, die einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, auch den entsprechenden Anteil an den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen hat (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1453f.), während im Fall der Kostenaufhebung ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht besteht (BGHZ 154, 351ff. = NJW 2003, 1948f., BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Im Übrigen hätte ein solches kollusives Zusammenwirken nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 1159) allenfalls die Folge, dass ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen würde, der anderweitig geltend zu machen wäre.

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08  

    Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts

    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09  

    Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten: Berücksichtigung des

    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • OLG Stuttgart, 25.11.2005 - 3 U 42/05  

    Kostenentscheidung: Anspruch eines Streithelfers auf Erstattung

    Der Gegner der Hauptpartei hat im Falle der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ohne Beteiligung des Streithelfers dessen außgerichtliche Kosten nur insoweit zu tragen, als die Kostenquote des Gegners die der Hauptpartei übersteigt (Anschluss an BGH NJW 2003, 1948 und BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen für den Fall der Kostenaufhebung abgewichen und hat die Beteiligung des Gegners an den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers ausgeschlossen (BGH NJW 2003, 1948; FamRZ 2005, 1080).

  • LG Berlin, 19.05.2009 - 5 O 340/07  

    § 101 Abs 1 ZPO

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Streithelfer der einen Vergleich der Hauptparteien des Rechtsstreits nicht beigetreten ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten, wenn die Hauptparteien im Rahmen des Vergleichs Kostenaufhebung vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04)- Daraus ergibt sich, daß der Streithelfer im Falle einer vergleichsweisen Kostenregelung von 40 %/60 % zugunsten der von ihm unterstützten Partei, lediglich 20 % seiner außergerichtlichen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen kann.

    Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit für den Fall der Kostenaufhebung abgewichen und hat die Beteiligung des Gegners an den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers ausgeschlossen (BGH Urteil vom 10.3.2005 - VII ZB 32/04 -).

  • OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen

    Dasselbe gilt für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insbesondere BGH NJW 2003, 1127 ff, sowie BGH MDR 2005, S. 957 f).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05  

    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch

  • LG Bonn, 15.12.2009 - 11 O 52/09  

    Handelsvertreter - Provision - Wettbewerbsrecht - Verwirkung der Provision

  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10  
  • LG Osnabrück, 26.07.2006 - 18 O 34/06  

    Squeeze Out, Nebenintervention

  • Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg, 26.10.2007 - 434 Z - 6/07  
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