Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.06.2005 - 1 U 231/04   

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https://dejure.org/2005,4816
OLG Karlsruhe, 03.06.2005 - 1 U 231/04 (https://dejure.org/2005,4816)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 1 U 231/04 (https://dejure.org/2005,4816)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Juni 2005 - 1 U 231/04 (https://dejure.org/2005,4816)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung wegen Auszugs aus dem gemeinsam bewohnten Haus; Unterhaltsvergleich; Aufnahme des neuen Lebensgefährten in das Haus

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745 Abs. 2
    Änderung der im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffenen Nutzungs- und Entschädigungsregelung bei Aufnahme des Lebensgefährten in das von Ehefrau genutzte gemeinsame Haus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung - Nutzungsentschädigung für die Aufnahme eines neuen Lebenspartners in das Familienheim

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1240
  • NZM 2006, 34
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.2005 - 1 U 231/04
    a) Keiner Entscheidung bedarf, ob der Vergleich, den die Parteien vor dem Familiengericht über den Kindesunterhalt geschlossen haben und in dem die Nutzung des Anwesens durch die Klägerin und die ehegemeinschaftliche Tochter wertmäßig berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 1339 und 1340) einem solchen Abänderungsverlangen entgegensteht, wie das Landgericht angenommen hat.
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.2005 - 1 U 231/04
    b) Jedenfalls aber unterliegt auch eine im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffene Benutzungs- bzw. Entschädigungsregelung, wie jede derartige Vereinbarung, dem Vorbehalt der Neuregelung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH NJW 1982, 1753).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.2005 - 1 U 231/04
    Zu der erforderlichen Abänderung eines Vergleichs in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (NJW 1986, 1340 unter 3 b), daß eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO bereits durch die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt eintrete.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
  • OLG Koblenz, 25.08.2021 - 13 UF 266/21

    Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum von

    So liegt der Fall aber gerade nicht, da an dem Unterhaltsverfahren die Kinder des Antragsgegners beteiligt sind und nicht die Antragstellerin (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ).
  • AG Darmstadt, 12.04.2021 - 51 F 1649/18

    Abänderung des gerichtlichen Vergleichs: Bemessung des

    In der Regel entspricht es daher billigem Ermessen, wenn der das gemeinschaftliche Eigentum alleine nutzende Miteigentümer dem anderen Teil ein Nutzungsentgelt in Höhe des halben Mietwertes, orientiert an der ortsüblichen Miete, zahlt (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1982 - IX ZR 88/80 = NJW 10982, 1753; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.06.2005 - 1 U 231/03 = NJW-RR 2005, 1240; OLG München, Urt. v. 19.02.2004 - 19 U 2747/02 = NJOZ 2005, 2983 (2984)).
  • LG Kassel, 21.12.2009 - 3 T 509/09
    Der Bundesgerichtshof hat deswegen eine Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen gebilligt, sofern dabei den Umständen des Einzelfalls noch Rechnung getragen wird (vgl. BGH NJW-RR 2005, 795 ; 2005, 1240 ,FamRZ 2006, 203 ).
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