Rechtsprechung
VG Düsseldorf, 17.09.2004 - 1 K 1651/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung des Berufsverbands der Fotojournalistinnen und Fotojournalisten zur Ausstellung von Presseausweisen; Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Inhabern von Ausweisen der anderen Verbände; Fehlen einer bundesweiten Organisationsstruktur; Bedeutsamkeit von ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wer darf Presseausweise ausstellen? - Berufsverband von Fotojournalisten setzt Anerkennung durch
- nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Berechtigung zum Ausstellen des bundeseinheitlichen Presseausweises
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Presseausweis
Sonstiges
- lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 06.12.2016)
Bundeseinheitlicher Presseausweis: Die Zwei-Klassen-Journalisten
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1353
- afp 2005, 295
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus VG Düsseldorf, 17.09.2004 - 1 K 1651/01
Unabhängig von der Frage, ob jene Einschränkungen überhaupt für Klagen gegen Hoheitsträger gelten, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 (181 f.) und vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162 (163), ordnet das Gesetz den Vorrang der Leistungs- und Gestaltungsklage nur für jenen Fall an, dass diese effektiveren Rechtsschutz gewähren als die Feststellungsklage, die zu keinem vollstreckungsfähigen Tenor führt. - BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung - …
Auszug aus VG Düsseldorf, 17.09.2004 - 1 K 1651/01
Unabhängig von der Frage, ob jene Einschränkungen überhaupt für Klagen gegen Hoheitsträger gelten, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 (181 f.) und vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162 (163), ordnet das Gesetz den Vorrang der Leistungs- und Gestaltungsklage nur für jenen Fall an, dass diese effektiveren Rechtsschutz gewähren als die Feststellungsklage, die zu keinem vollstreckungsfähigen Tenor führt.
- VG Düsseldorf, 19.11.2018 - 1 K 18527/17
Presseausweis Hauptberuflichkeit Feststellungsklage Klägeänderung
Nachdem das beklagte Land dem Anliegen einer Fotojournalisten-Vereinigung nicht nachgekommen war, diese in den Kreis der Verbände einzubeziehen, die nach dem Runderlass als ausstellungsberechtigt galten, stellte das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. September 2004 im Verfahren 1 K 1651/01 fest, dass auch die klagende Fotojournalisten-Vereinigung zur Ausstellung von Presseausweisen entsprechend der Anlage "Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen" berechtigt sei und diese vom beklagten Land in gleicher Weise wie Ausweise der anderen dort genannten Verbände zu achten seien.VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 -, juris, Rn. 54.
Der Zusatz stelle zudem nicht bloß eine allgemeine Information zu den Aufgaben der Presse dar, sondern gehe inhaltlich über den im Verfahren 1 K 1651/01 streitgegenständlichen Hinweis hinaus.
Hier ist es - schon mit Blick auf die Entscheidung der Kammer vom 17. September 2004 im Verfahren 1 K 1651/01 - zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG die von ihr ausgegebenen Presseausweise mit einem Abdruck des in § 11 Abs. 3 BPAV vorgesehenen Textes gestalten darf.
Anders insofern VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 -, juris, Rn. 54.
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 -, juris Rn. 51.
- BFH, 07.05.2014 - I R 65/12
Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Überdies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. September 2004 1 K 1651/01 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 1353) festgestellt, dass dem dortigen Kläger (einem Verein von Fotojournalisten) das Recht zur Ausstellung von Presseausweisen zusteht, obwohl er nicht in dem Runderlass aufgeführt ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19
Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer …
Mit Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 - stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Klage einer Fotojournalisten-Vereinigung fest, dass diese Vereinigung zur Ausstellung von Presseausweisen entsprechend der Anlage "Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen" berechtigt sei und diese Ausweise vom Land in gleicher Weise wie Ausweise der anderen in der Anlage genannten Verbände zu achten seien.
- VG Augsburg, 24.11.2015 - Au 7 E 15.1671
Fehlende Prozessführungsbefugnis
Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 (Az.: 1 K 1651/01, NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben (Amateur- und Hobbyjournalisten), wird ein Presseausweis von den o. g. Verbänden nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen" (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U. v. 17.9.2004 - 1 K 1651/01 - NJW-RR 2005, 1353-1355, juris;… vgl. auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 48).
- VG München, 03.07.2014 - M 10 K 13.2584
Anstoß für eine journalistische Recherche aus dem privaten Umfeld
Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 (NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. - VG Gera, 07.09.2005 - 1 K 467/04
Wasserrecht; Streitwert Abwasserbeseitigungsanlage
Soweit das Gericht im Verfahren 1 K 1651/01 GE einen hiervon abweichenden Streitwert bestimmt hat, hat es sich um einen nicht vergleichbaren Fall gehandelt.