Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.06.2005

Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2214
BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01 (https://dejure.org/2005,2214)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2005 - IX ZR 193/01 (https://dejure.org/2005,2214)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01 (https://dejure.org/2005,2214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung des Anspruchs eines Mandanten als Pflicht eines beauftragten Rechtsanwalts; Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Rechtsanwälten mangels Durchsetzung eines zustehenden Honoraranspruchs; Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Benennung eines Vertragspartners ...

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB
    Vorgehen des Anwalts bei unklarem Anspruchsgegner

  • Judicialis

    BGB § 675

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unklarheit über die Person des Anspruchsgegners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beratungspflicht bei Unklarheit über Anspruchsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Beratungspflichten bei Unklarheit über Person des Anspruchsgegners

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratungspflichten bei Unklarheit über Person des Anspruchsgegners

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1585
  • MDR 2005, 1394
  • WM 2005, 2108
  • AnwBl 2005, 719
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennenden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt.
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennenden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f).
  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86

    Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl. auch BGHZ 99, 50, 52).
  • BGH, 08.10.1984 - II ZR 223/83

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennenden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f).
  • BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83

    Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
  • RG, 29.11.1907 - VII 213/06

    Vertretung

    Auszug aus BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01
    Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines

    Diese Wertung wird von Rechtsprechung und Literatur auch auf die Konstellation übertragen, dass der Handelnde die rechtliche Bindung seines "Hintermannes" deshalb nicht begründen kann, weil dieser gar nicht existent ist; hier ist § 179 BGB nach herrschender Meinung analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 und vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; Staudinger/Schilken [2009], BGB, § 179 Rn. 22; MünchKomm/Schramm BGB, 6. Aufl., § 179 Rn. 11, jew. mwN).

    (1) Aufgrund der in § 179 Abs. 1 BGB enthaltenen Beweislastregel, wonach der als falsus procurator in Anspruch Genommene das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1986 - II ZR 103/86, BGHZ 99, 50, 52 und vom 21. Juli 2005 aaO; Staudinger/Schilken aaO § 179 Rn. 26; MünchKomm/Schramm aaO § 179 Rn. 47), muss im Streitfall das als rechtsgeschäftlich Handelnder in Anspruch genommene Betriebsratsmitglied beweisen, dass die Hinzuziehung des Beraters betriebsverfassungsrechtlich zulässig sowie nach Umfang und Vergütungshöhe erforderlich war, das heißt innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG liegt.

  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 102/14

    Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass die Streitverkündung ungeeignet sei, bei unklarer Beweislage den Anspruchsgegner des Klägers festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig sei (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 13; Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109; Häsemeyer, ZZP 84 (1971), 179, 196 f.).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZR 203/08

    Anwaltshaftung: Pflichtverletzung durch unterlassene Streitverkündung;

    Die Streitverkündung ist dann ungeeignet, bei unklarer Rechts- oder Beweislage den Anspruchsgegner des Klägers festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109).
  • BGH, 05.02.2013 - VIII ZR 276/12

    Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht: Persönliche Haftung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift deshalb entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden, aber später nicht benannten Person abschließt (BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 f.; vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 149 f.; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585 unter II 1).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2013 - 5 U 50/13

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Handeln für eine nicht existente

    Auf diese Konstellation ist § 179 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 63, 45; 91, 148; 105, 283; BGH NJW 1973, 798; BGH NJW-RR 2005, 1585; BAG ZIP 2006, 1622; Palandt, a.a.O., § 177 Rz. 3).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 13 U 76/11

    Vertreterhaftung: Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter bei Unstimmigkeiten

    Verweigert der Vertreter bei einer solchen Sachlage, nachdem Unstimmigkeiten über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses aufgetreten sind, die weitere Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Geschäftsgegner, vermag der Senat darin jedenfalls unter der Voraussetzung kein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln erkennen, dass der Geschäftsgegner nicht durch positiv wahrheitswidrige Informationen in die Irre geleitet und ihm dadurch zusätzlicher Schaden zugefügt wird (vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 1585).

    (1) Zum einen bestehen erhebliche Zweifel daran, dem Kläger könne zur - erforderlichen - vollen Überzeugung des Senats der Nachweis gelingen, Herr G. habe in den Telefonaten - was dem Kläger gegenüber allerdings eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellen könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1585) - in von ihm zu vertretender Weise wahrheitswidrig geleugnet, Auftraggeber gewesen zu sein.

    Diese hat für das Verhalten des Herrn G. als solches nicht einzustehen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1585).

    Unklarheiten über die Person des Vertragspartners in Fällen in Rede stehender, dem Anspruchssteller aber nicht zweifelsfreier Vertretung sind mit Hilfe des gängigen Instrumentariums zu bewältigen (vgl. z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1585).

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2014 - 21 U 137/13

    Ersatzfähigkeit der Kosten eines gegen einen nicht am Prozess beteiligten Dritten

    In einer Entscheidung vom 16.09.2010 führte der BGH aus, dass eine Streitverkündung dann zur Feststellung des Anspruchsgegners des Klägers bei unklarer Rechts- oder Beweislage ungeeignet sei, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig sei (vgl. BGH NJW 2010, 3576 unter Verweis auf BGH WM 2005, 2108; beide zitiert nach juris).

    Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2010, 3576 unter Verweis auf BGH WM 2005, 2108; beide zitiert nach juris) befassen sich nicht mit der Zulässigkeit der Streitverkündung bei alternativer tatsächlicher Kausalität im selbstständigen Beweisverfahren.

  • OLG Hamm, 01.02.2011 - 7 U 27/10

    Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsraum-Mietverhältnisses durch den

    Bei Erklärungen für eine (noch) nicht bestehende juristische Person gelten die Vorschriften der §§ 177 ff. BGB entsprechend (vgl. Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 177 BGB Rn.3; BGH, NJW-RR 2005, 1585; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 22 U 111/14

    Hauptpartei untätig: Streithelfer kann selbstständig Berufung einlegen

    Dies gilt sowohl für einen Vertragsschluss durch Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten bzw. hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern der Beklagten (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 433, Rn 56 mwN) als auch für einen Vertragsschluss durch Erklärungen des Zeugen H. (Streithelfers der Klägerin) als Vertreter der Beklagten gemäß § 164 BGB, d.h. durch Erklärungen des Zeugen H. im Namen und in Vollmacht der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005, IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; BGH, Urteil vom 28.02.1985, III ZR 183/83, NJW 1986, 1675; BGH, Urteil vom 27.10.1986, II ZR 103/86, BGHZ 99, 52; vgl. auch OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 29.11.1991, 22 U 149/91, NJW 1992, 1176; BayObLG, Urteil vom 14.01.1977, 2 Z 246/75, BayObLGZ 77, 6; Palandt-Ellenberger, BGB, a.a.O., § 164, Rn 18; § 179, Rn 10).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2012 - 11 U 43/11

    Haftung aus Versicherungsberatung und -vermittlung ; Haftung aus

    Auch für ein Handeln des Vertreters - hier des B. 1. - in fremdem Namen - hier der B. 2. - ist der Vertragsgegner, mithin im Streitfall der Kläger, beweispflichtig (BGH NJW-RR 2005, 1585).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2011 - 11 U 121/09

    GmbH: Handeln für eine Gesellschaft in Gründung

  • LG Berlin, 11.10.2007 - 5 O 109/07

    Haftung des Vertreters einer nicht existierenden juristischen Person; Darlegungs-

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2677
BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04 (https://dejure.org/2005,2677)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2005 - XII ZB 34/04 (https://dejure.org/2005,2677)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 (https://dejure.org/2005,2677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1585
  • NJW-RR 2005, 1586
  • MDR 2005, 1430
  • VersR 2005, 1453
  • BB 2005, 1704
  • AnwBl 2005, 124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Hat das Berufungsgericht noch nicht über die beantragte Prozeßkostenhilfe entschieden und verweigert der Prozeßgegner die erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung, kann die Versäumung der Begründungsfrist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als schuldhaft angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463 f.).

    Damit versucht die gesetzliche Neuregelung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO; BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579 f. ).

  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Dann läge jedenfalls kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden vor (BGHZ 38, 376, 378 f.).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZB 19/98

    Begründung der Berufung in einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    a) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht entschieden, daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB 19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Auch das würde die Situation der unbemittelten Partei in unzumutbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    a) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht entschieden, daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB 19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125).
  • BGH, 13.10.1992 - XI ZB 12/92

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei Zurückstellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    a) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht entschieden, daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB 19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Damit versucht die gesetzliche Neuregelung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO; BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579 f. ).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2004 - 6 UF 27/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04
    Zu Recht geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1299 veröffentlicht ist, allerdings davon aus, daß die Klägerin ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 unbedingt eingelegt und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 begründet hat.
  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06

    Verfahrensrecht - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz PKH-Antrags?

    Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer - anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform - von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte.

    Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586, 1587 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).

    Ein solcher Fristverlängerungsantrag wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586 ; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319 ).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    aa) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. seit BGHZ 16, 1, 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587).
  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Nach Inkrafttreten des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof sich noch einmal mit dieser Neuregelung auseinandergesetzt, ohne jedoch auf seine mit Beschluss vom 9. Juli 2003 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken erneut einzugehen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05 - sub II.).

    Damit versucht der Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes umzusetzen (BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Koblenz, 07.03.2014 - 13 UF 40/14

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist im Familienverfahren:

    Allerdings kann einem Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel infolge seiner Mittellosigkeit nicht rechtzeitig begründen konnte, weil über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 sowie BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    wiederholte - Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist verlangt (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    ben dem rechtzeitig gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu verlangen (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom 31.08.2005  - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 107/18

    Zur Berufsunfähigkeit eines IT-Systemadministrators, der jederzeit auf Abruf für

    Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, nach antragsgemäß zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 233, 234, 236 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, VersR 2005, 1453; Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313) insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 173/10

    Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei

  • OLG Stuttgart, 23.05.2006 - 5 U 78/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gegen

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2004 - 6 UF 27/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht