Rechtsprechung
   BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Gläubigerbenachteiligung bei Verkaufsgeschäft mit einem Gläubiger trotz Übernahme umfangreicher Nebenpflichten durch den Käufer

  • NWB SteuerXpert START

    InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1
    Gläubigerbenachteiligung bei Verkaufsgeschäften mit einem Gläubiger kurz vor Insolvenzantrag trotz gleichzeitiger Übernahme umfangreicher Nebenpflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Gläubigerbenachteiligung bei Verkaufsgeschäft mit einem Gläubiger trotz Übernahme umfangreicher Nebenpflichten durch den Käufer

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gläubigerbenachteiligung bei Verkaufsgeschäft mit einem Gläubiger trotz Übernahme umfangreicher Nebenpflichten durch den Käufer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1641
  • ZIP 2005, 1521
  • MDR 2006, 53
  • NZI 2005, 553
  • WM 2005, 1712



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08  

    Insolvenzrecht - Objektive Gläubigerbenachteiligung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523).

    Diese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzulässig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523).

    Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage allein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertragsschluss, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage für die Insolvenzmasse entstanden sind (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).

    Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufvertrag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07  

    Insolvenzrecht - Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähranspruch?

    Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ 145, 245, 253, 255 ; 147, 233, 236 f ; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04  

    Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung

    Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 aaO).
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