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   BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04   

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BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04 (https://dejure.org/2004,2083)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - VIII ZB 36/04 (https://dejure.org/2004,2083)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - VIII ZB 36/04 (https://dejure.org/2004,2083)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur zulässigen Erweiterung eines die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags in der mündlichen Verhandlung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erweiterungsmöglichkeit eines zunächst beschränkten Berufungsantrags; Deckung einer Berufungserweiterung durch eine fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung; Auf der Grundlage eines in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrages basierenden Entscheidung, ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der Beschwer aus Berufungsantrag, nicht aus Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 511

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511
    Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungssumme: Erweiterung eines Berufungsantrages zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 714
  • MDR 2005, 409 (Ls.)
  • ZMR 2005, 178
  • FamRZ 2005, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04
    Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).

    Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 unter II 2 m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04
    Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).

    Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 unter II 2 m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.03.2004 - V ZR 222/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04
    Die hierdurch indizierte Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (BGH, Beschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 unter II 2) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 1 U 136/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Betreten der Autobahn; Haftungsquote;

    a) Denn eine Erweiterung der Berufungsanträge ist auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig, sofern die fristgerecht vorgebrachten Berufungsgründe die Erweiterung decken (vgl. BGH NJW-RR 2005, 714-715 [juris Tz. 10] und Musielak - Ball , ZPO, 10. Aufl. 2013, § 520 Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11

    Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des

    Der Berufungskläger kann die Berufung auch nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO; Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 16).
  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 98/16

    Berufung: Bemessung des Beschwerdegegenstands bei Begehren des verklagten Mieters

    Da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein zunächst beschränkter, die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag erweitert werden kann, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67; Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, aaO; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a mwN), kann allerdings regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, aaO; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, aaO).

    Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, aaO; vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, aaO).

  • KG, 30.11.2020 - 8 U 1042/20

    Schriftformwahrung des Mietvertrags bei Unterzeichnung des Vertreters mit dem

    Im Übrigen könnte auch ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 9.11.2004 - VIII ZB 36/04 MDR 2005, 796 m.w.N.).

    Die Beendigung des Mietverhältnisses steht allerdings aufgrund der Abweisung des Widerklageantrages zu Ziffer 1 gemäß § 705 S. 2 ZPO nicht rechtskräftig fest, weil umfassend Berufung eingelegt worden ist und der Beklagte - gestützt auf die Berufungsbegründung - den Antrag wieder aufgreifen kann (vgl. BGH Beschluss vom 9.11.2004 - VIII ZB 36/04 MDR 2005, 796 m.w.N.).

  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 130/19
    Eine Erweiterung des Berufungsantrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann somit nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden (BGH NJW 2005, 3067; BGH NJW-RR 2005, 714 [715]; BGH NJW-RR 2012, 662 [663]; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 520, Rdnr.25; BeckOK-Wulf, ZPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 520, Rdnr.18).
  • OLG Köln, 31.10.2018 - 11 U 166/17

    Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

    Soweit die Klägerin bezogen auf drei Bauvorhaben selbst Berufung eingelegt hat, war eine Erweiterung der Berufungsanträge auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, weil sich die Erweiterung auf fristgerecht vorgebrachte Anfechtungsgründe bezieht (BGH, Urt. v. 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW-RR 2005, 714, 715).

    Von Amts wegen zu überprüfende Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß §§ 521 Abs. 2 S. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Beschluss v. 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 -, NJW 2009, 515, Rn. 5 f; BGH, Urt. v. 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW-RR 2005, 714, 715).

  • BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der

    Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, unter II 2 a).

    Da die Berufungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositionen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weitere Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).

  • BGH, 12.10.2022 - IV ZB 29/21

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

    Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, WuM 2017, 220 Rn. 9; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 7 f.; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9 f.; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a [juris Rn. 10]).
  • OLG Köln, 11.06.2015 - 8 U 54/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Verrechnung eines in einer Verkehrsunfallsache

    Eine anschließende Wiedererweiterung des Antrages ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtszeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715, MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO Rn. 36).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 49/12

    Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsvereinbarung

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Berufungskläger die Berufung nach dem Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nur insoweit noch erweitern kann, als die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146; Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715; vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 16).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der

  • BGH, 06.06.2012 - VIII ZR 198/11

    Feststellungsklage: Interesse des Schuldners an der Feststellung der mangelnden

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZB 18/20

    Anforderungen an Berufungsbegründung bei Reduzierung des Gesamtumfangs der

  • BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Nichtzulassung der

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 280/06

    Prozessualer Rechtsmissbrauch - Unverfallbare Betriebsrente

  • OLG Rostock, 28.12.2006 - 7 U 132/02

    Rechtsmitteleinlegung durch Insolvenzverwalter bei zu erwartender Haftungsquote

  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09

    Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die

  • BGH, 15.01.2008 - VIII ZB 26/07

    Berichtigung eines Senatsbeschlusses

  • OLG Frankfurt, 12.12.2013 - 25 U 121/12

    Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage bei subjektiver

  • LAG Köln, 11.12.2013 - 5 Sa 429/13

    Anspruch auf Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 20 UF 84/22

    Erreichen des Beschwerdewertes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2009 - L 5 AS 102/08
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