Weitere Entscheidung unten: KG, 05.08.2004

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1718
OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall einer Terminsgebühr im Falle eines Gerichtsvergleichs vor der mündlichen Verhandlung; Einverständnis der Parteien mit dem Vergleichsvorschlag; Absetzen der beantragten Termingebühr; Erheben einer Beschwerde mit dem Ziel der Festsetzung der Gebühr; Grundinteresse ...

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; RVG Nr. 3104 VV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 495a
    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278 Abs. 6 ZPO )

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV entsteht nicht, wenn im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 278 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 655
  • MDR 2005, 599
  • AnwBl 2005, 222
  • Rpfleger 2005, 249
  • Rpfleger 2005, 333
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04
    Die gegen den Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluss vom 30.6.2004 - VI ZB 81/03, NJOZ 2004, 4083).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04
    Der BGH hat unter Geltung der BRAGO entschieden, dass eine Erörterungsgebühr für den Fall eines Vergleichsabschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht anfalle (BGH, NJW 2004, 2311 = MDR 2004, 965 = JurBüro 2004, 481).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

    ohne mündliche Verhandlung .." (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; wohl auch Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27).

    Mit "Einverständnis der Parteien" im Sinne des Gebührentatbestandes ist die in § 128 Abs. 2 ZPO genannte Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemeint (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; Hartmann, RVG-VV Nr. 3104 Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt.

    Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).

  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg an (JurBüro 2005, 249) an.
  • OLG Nürnberg, 01.06.2005 - 1 W 692/05

    Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

    Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1, 2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).

    b) Strittig ist, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 2 78 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2 005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 3 0; dahin tendierend: BGH NJW 2 004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083 zum alten Recht nach BRAGO).

  • LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05

    Anfallen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs;

    In der Rechtsprechung und vereinzelt auch im Schrifttum wird diese Frage verneint (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, AnwBl. 2005, 222 m. abl. Anm. Henke ; obiter dicta auch der BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 m. abl.

    Die überwiegende Literatur zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vertritt dagegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3104 VV RVG zum Entstehen bringt ( Gebauer/Wahlen in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 7, 31; Goebel , RVG-B 2004, 25, 26; ders. , RVG-B 2005, 8, 9 f.; Henke , AnwBl. 2004, 594; ders. , AnwBl. 2005, 222 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 22; Mock , AGS - RVG-Spezial - 2004, 27; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 58; Schneider/Mock , Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 1. Aufl. 2004, § 14 Rz. 76; Zöller- Greger , 25. Aufl. 2005, § 278 Rz. 27).

    Diese Auslegung trägt überdies auch der Intention des Gesetzgebers Rechnung, der mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr erweitern und unter der Ägide des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch solche auf Herbeiführung einer gütlichen Einigung abzielenden Besprechungen erfasst wissen wollte, die nach alter Rechtslage nicht honoriert wurden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209; siehe insofern ferner Henke , AnwBl. 2005, 222 f. sowie - dort unter Berufung auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz - Goebel , RVG-B 2005, 8, 9, 10).

  • LAG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 Ta 282/05

    Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr durch einen Beschluss nach § 278 Abs.

    Ob bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG anfällt, ist streitig (zum Streitstand siehe OLG Nürnberg, 15.12.2004, 3 W 4006/04, NJW-RR 2005, S. 655 sowie Enders, Anm. zum o.g. Beschluss, JurBüro 2005, 250).

    Nur durch eine solche Auslegung lassen sich zudem die dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Gerichte zuwiderlaufende Vermeidungstaktiken, wie sie aus der Anmerkung von Enders zu der Entscheidung des OLG vom 15.12.2004, 3 W 4006/04 (JurBüro 2005, 250 f.) ersichtlich sind, vermeiden.

  • OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfallen der Terminsgebühr bei einem gerichtlich

    Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05

    Terminsgebühr für Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278

    Dieser Auffassung hat sich nachfolgend das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04, veröffentlicht: OLGR Nürnberg 2005, 179) mit der weiteren Begründung angeschlossen, die Ausdehnung von Nr. 3401 der Anlage 1 zum RVG auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien.
  • OLG München, 25.10.2005 - 11 W 2523/05

    Ausgestaltung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts in Form einer

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  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

  • LAG Hamburg, 16.08.2010 - 4 Ta 16/10

    Terminsgebühr - privatschriftlicher Vergleich vor Klageeinreichung

  • LG Wuppertal, 09.06.2005 - 6 T 338/05

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach Abschluss eines

  • VG Minden, 27.12.2006 - 6 K 472/04

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Berücksichtigung der

  • OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05

    Keine Terminsgebühr für Rechtsanwalt bei einseitiger telefonischer

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 17 W 29/05

    Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

  • OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss

  • VG Minden, 06.07.2005 - 8 K 4029/04

    Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • OLG Köln, 11.01.2006 - 17 W 192/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss ohne mündliche Verhandlung

  • LAG Berlin, 27.07.2005 - 17 Ta 6024/05

    Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2005 - 2 W 192/05

    Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem

  • KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05

    Anwaltsgebühren: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

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Rechtsprechung
   KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4131
KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04 (https://dejure.org/2004,4131)
KG, Entscheidung vom 05.08.2004 - 19 WF 166/04 (https://dejure.org/2004,4131)
KG, Entscheidung vom 05. August 2004 - 19 WF 166/04 (https://dejure.org/2004,4131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich außergerichtlicher Kosten; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts, wenn die Sozietät auch am Prozessort eine Kanzlei hat; Notwendigkeit der Anreise des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

  • Judicialis

    ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 568 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 568 Abs. 1
    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts für die Fahrt zum Prozessgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 655
  • NJW-RR 2010, 1583 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04
    Der Senat vermag entgegen der Ansicht der Klägerin der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (FamRZ 2004, 939) nichts anderes zu entnehmen, da dort keine überörtliche Sozietät mandatiert war.
  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90

    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

    Auszug aus KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04
    Damit schuldeten alle Rechtsanwälte dieser Sozietät grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten (vgl. z.B. BGH NJW 1991, 49, 50).
  • OLG München, 08.03.2002 - 11 W 927/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Reiseauslagen eines auswärtigen Mitglieds einer

    Auszug aus KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04
    Da aufgrund dieses Mandats alle Rechtsanwälte der Sozietät die Termine wahrnehmen konnten, war die Anreise des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (ebenso z.B. OLG München OLGR 2002, 195; OLG Hamburg OLGR 2003, 152).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04
    Zwar durfte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (z.B. MDR 2003, 233), der der Senat folgt, einen Anwalt an ihrem Wohnsitz mit ihrer Vertretung beauftragen.
  • OLG Hamburg, 03.07.2002 - 8 W 143/02

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei

    Auszug aus KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04
    Da aufgrund dieses Mandats alle Rechtsanwälte der Sozietät die Termine wahrnehmen konnten, war die Anreise des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (ebenso z.B. OLG München OLGR 2002, 195; OLG Hamburg OLGR 2003, 152).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Das Kammergericht hat seine Entscheidung, die in NJW-RR 2005, 655 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Interesse der Klägerin, einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor einem auswärtigen Gericht zu beauftragen, sei zwar grundsätzlich anzuerkennen.
  • OLG Köln, 20.07.2006 - 17 W 96/06

    Reisekosten bei überörtlicher Sozietät

    Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass fiktive Reisekosten sowie Tages- und Abwesenheitsgeld im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Nr. 7003-7006 VV RVG) nur für die Anreise eines der als überörtliche Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte von Düsseldorf aus nach Köln zur Festsetzung gebracht werden können (vgl.: OLG Bamberg JB 2004, 599; KG NJW-RR 2005, 655; OLG Hamburg OLGR 2002, 152; OLG München NJW 2002, 1435; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 17 W 269/05 - Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts").
  • OLG Brandenburg, 08.06.2006 - 6 W 147/05

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Mitglieds

    Da auf Grund dieses Mandates alle Rechtsanwälte der Sozietät die Termine wahrnehmen konnten, war die Anreise des weiter vom Prozessgericht entfernt ansässigen Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (KG NJW-RR 2005, 655; OLG München JurBüro 2004, 599; OLG München NJW 2002, 1435; OLG Hamburg OLG-Report 2003, 152).
  • KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20

    Kosten bei am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 16.4.2008 die anderslautende, von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Senats (KG Beschluss v. 5.8.2004, 19 WF 166/04) aufgehoben und der bis dahin geltenden herrschenden Meinung widersprochen.
  • LG Frankfurt/Main, 22.05.2007 - 3 O 334/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Jedenfalls im Bereich der Spezialmaterie des Presserechts kann der vom Kammergericht in seinem Beschluss vom 05.08.2004 (NJW-RR 2005, 655) vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass die Notwendigkeit einer Anreise des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts in überörtlicher Sozietät schon allein deshalb entfällt, weil aufgrund des der Sozietät erteilten Mandats auch die am Ort des Prozessgerichts ansässigen Kollegen den Verhandlungstermin wahrnehmen können.
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