Rechtsprechung
BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde wegen Entlassung als Betreuerin des schwer behinderten Sohn; Zulässigkeit der Entlassung als Betreuer wegen möglicher zu erwartender Interessenkonflikte; Beachtung des Vorrangs der Eltern bei der Verantwortung für das eigene Kind
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Entlassung der Mutter als Betreuerin und Geschäftsführerin der Einrichtung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entlassung des Heimleiter-Betreuers
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Abstrakte Interessenkollision muß nicht immer zur Entlassung führen
Verfahrensgang
- AG Schwandorf - XVII 87/96
- LG Amberg - 32 T 123/01
- BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 206/01
- BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01
Papierfundstellen
- BVerfGK 7, 432
- NJW-RR 2006, 1009
- FamRZ 2006, 1509
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 206/01
Entlassung eines Elternteils als Betreuer
Auszug aus BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 - 3Z BR 206/01 -.Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 - 3Z BR 206/01 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.
- BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69
Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers
Auszug aus BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 33, 236 ).Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt; in diesen Grenzen sind auch bei der Bestellung von Interessenvertretern für künftige Kinder zunächst die Eltern heranzuziehen (vgl. BVerfGE 33, 236 ).
- BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01
a) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 33, 236 ).
- BGH, 22.10.2014 - XII ZB 125/14
Verfahrenskostenhilfe in Betreuungssachen: Bewilligungsvoraussetzung für einen …
Daher kann vorliegend dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG Beteiligter im Einzelfall gleichwohl (auch) eigene Rechte verfolgt (etwa indem er verlangt, aufgrund durch familiäre Verbundenheit geprägter besonders enger Bindungen zum Betroffenen bei der Betreuerauswahl bevorzugt berücksichtigt zu werden; vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2006, 1509, 1510), und hierfür Verfahrenskostenhilfe - ohne oder mit Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 2 FamFG) - erhalten kann. - OLG Hamburg, 03.03.2014 - 7 UF 150/13
Vormundschaftssache: Zulässigkeit der Beschwerde des abgesetzten Vormunds; …
Das ändert aber nichts an der eingegangenen Verpflichtung gegenüber der Mutter; sie ist es, die darüber bestimmt, ob sie ihre Anonymität aufgibt, nicht X. Der Interessenkonflikt bleibt bestehen und manifestiert sich konkret in jedem Einzelfall; mithin lassen sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2006, 1509) aus der zu § 1897 Abs. 3 BGB ergangenen Entscheidung auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. - OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Erben nach dem VermG
Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Antragsteller zunächst auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13. Juni 1972 - 1 BvR 421/69 -, juris Rn 7; Kammerbeschluss v. 20. März 2006 - 1 BvR 1702/01 -, juris), wonach Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiere. - AG Altötting, 16.06.2015 - XVII 59/15
Klostervorsteher als Betreuer eines Mitbruders
Das BVerfG (NJW-RR 2006, 1009) hat allerdings für Eltern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG eine Ausnahme anerkannt.