Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,745
BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Negative "Abfindungsversicherung" bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit an dem Festhalten des Erfordernisses der vom Reichsgericht als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten negativen "Abfindungsversicherung"; Eintragung eines ...

  • Judicialis

    HGB § 162 Abs. 3; ; FGG § 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsregister: "Abfindungsversicherung" bleibt Beweismittel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausscheiden eines Kommanditisten und gleichzeitiger Eintritt eines neuen Kommanditisten: Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks ? Erfordernis einer Abfindungsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kommanditwechsel ohne Abfindungsversicherung?

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Negative "Abfindungsversicherung" bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommanditwechsel ohne Abfindungsversicherung?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 107
  • ZIP 2004, 1847
  • ZIP 2005, 2257
  • MDR 2006, 342
  • DNotZ 2006, 135
  • WM 2006, 36
  • DB 2005, 2811
  • Rpfleger 2006, 129
  • Rpfleger 2006, 79
  • NZG 2006, 15
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst eine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbildung des Registergerichts dienende (negative) "Abfindungsversicherung" nicht gesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situation bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung bei der Wiederverwendung des "alten" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, 318, 324 f.).
  • BGH, 29.06.1981 - II ZR 142/80

    Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Die den Ausgangspunkt der Beschwerden bildende Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung der gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil aufgrund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung von dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt eines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB) ist - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - seit der Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt (RG aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 81, 82; OLG Zweibrücken aaO; OLG Oldenburg aaO; BayObLG aaO; OLG Köln aaO).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2000 - 3 W 92/00

    Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.12.1987 - 91 HRA 6497
    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Denn jedenfalls kommt der gegen diese gefestigte Rechtsprechung vom Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss - im Anschluss an vereinzelte Kritik des Schrifttums (vgl. Grunewald in MünchKomm.z.HGB § 162 Rdn. 13; Jeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 1985; Müther, Handelsregister 2003, § 8 Rdn. 29; Richert, NJW 1958, 1475; Waldner, Rechtspfleger 2002, 156; Ebenroth/Boujong/Weipert, HGB § 162 Rdn. 34, 40) und des Amtsgerichts Charlottenburg (DNotZ 1988, 519) - erhobenen Bedenken kein solches Gewicht zu, dass sie eine Abkehr hiervon rechtfertigen würden (vgl. zum Vorrang der Rechtswerte der Rechtssicherheit und Kontinuität einer höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung: BGH GSZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f.).
  • KG, 08.06.2004 - 1 W 685/03

    Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel: Vorlage an den BGH bezüglich

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • OLG Oldenburg, 07.08.1990 - 5 W 72/90
    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • OLG Schleswig, 27.01.2020 - 15 WF 70/19

    Familiengerichtliche Genehmigung des Beteiligungserwerbs an einer bestehenden

    Der Senat geht davon aus, dass der Kindesvater sowie die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die für die Eintragung dieses Vermerks erforderliche Erklärung noch abgeben werden, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit seinem teilweisen Ausscheiden aus der Gesellschaft weder seine Einlage noch sonstige Leistungen oder Versprechungen der Gesellschaft erhalten hat (sog. negative Abfindungsversicherung; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, NZG 2006, 15 unter III. 2.; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 747 ff.).
  • KG, 28.04.2009 - 1 W 389/08

    Handelsregisterverfahren: Negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden

    Die für die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff.) ist durch den Komplementär und den ausscheidenden Kommanditisten grundsätzlich persönlich zu erklären.

    Ist Gegenstand der Anmeldung die Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks (weiterhin) der Vorlage von negativen Abfindungsversicherungen des persönlich haftenden Gesellschafters und des ausscheidenden Kommanditisten als Standardnachweis, vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Versicherung sei persönlich und nicht durch einen gewillkürten Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) abzugeben.

    Die Versicherung ist nicht Teil der Anmeldung, so dass sie auch keiner besonderen Form (§ 12 Abs. 1 S.1 HGB) bedarf (vgl. den der Entscheidung BGH, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt; a.A. Müther, Rpfleger 2006, 129, 130).

    Vorliegend geht es jedoch nicht um den Inhalt der Anmeldung, sondern um eine Versicherung, die Grundlage für die durch das Registergericht gemäß § 12 FGG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und der Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge ist (BGH, NJW-RR 2006, 107, 108).

    Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erteilung und dem Inhalt der Vollmacht (so Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 109) erscheint im Rahmen der standardisierten Amtsermittlung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107, 109) nicht geboten.

  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    An dem Erfordernis der von dem Reichsgericht (RG, Beschluss vom 30.09.1944 - GSE 39/143, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) als Beweismittel im Rahmen der registerrechtlichen Amtsprüfung (§ 26 FamFG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. "negativen Abfindungsversicherung", gegen das der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135) keine Bedenken geäußert hat, ist auch weiterhin festzuhalten.

    Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung der Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kommanditist nach § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene Kommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei einem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die von dem Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 26 FamFG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich dieses "standardisierte registerrechtliche Verfahren" verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

  • BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13

    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12

    Handelsregistereintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen:

    Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 - II ZB 11/04 - Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).
  • OLG München, 16.06.2010 - 31 Wx 94/10

    Kommanditgesellschaft: Anmeldepflichtige Auflösung zur Registereintragung nach

    Aus denselben Gründen scheidet auch ein Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge in die Kommanditanteile von vornherein aus, so dass es auf die dafür grundsätzlich erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 107/108) nicht ankommt.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2017 - 3 Wx 231/16

    Anforderungen an die Anmeldung der Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der

    Dies wird dadurch bestätigt, dass die Anmeldung eine sog. negative Abfindungserklärung enthält, die als ein bewährtes generalisiertes Beweismittel zur Abgrenzung der Anteilsübertragung vom getrennten Aus- und Eintritt anzusehen ist (vgl. BGH MDR 2006, 342; Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 750).
  • OLG Köln, 21.07.2017 - 4 Wx 9/17

    Zulässigkeit der Vertretung des Sonderrechtsnachfolgers in einen Kommanditanteil

    Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1944 gefestigter Rechtsprechung und ist inzwischen als "Richterrecht" anerkannt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge einer entsprechenden Erklärung bedarf, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04 -, NJW-RR 2006, 107 Rn 10).
  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Europameisterschaft" - keine

    Dementsprechend hat dann auch das BPatG im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die Marke "WM 2006" in Bezug auf diese Waren gelöscht (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 238/04 v. 4. April 2007 - WM 2006, Seite 36).
  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 147/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Weltmeisterschaft" - keine

    Dementsprechend hat dann auch das BPatG im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die Marke "WM 2006" in Bezug auf diese Waren gelöscht (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 238/04 v. 4. April 2007 - WM 2006, Seite 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht