Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05   

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https://dejure.org/2006,312
BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05 (https://dejure.org/2006,312)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - I ZB 94/05 (https://dejure.org/2006,312)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - I ZB 94/05 (https://dejure.org/2006,312)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Vollstreckung der Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung; Anfoderungen an einen Titel aus einer nichtvertretbaren Handlung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Erzwingung der Betriebskostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung

  • Judicialis

    ZPO § 888

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wie wird Erteilung einer Betriebskostenabrechnung vollstreckt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vollstreckungspraxis - So vollstrecken Sie Betriebskostenabrechnungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    ZPO § 888
    Vollstreckung der Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen; Mietrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Abgelaufene Abrechnungsperiode

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Wie kann eine ordentliche Abrechnung vollstreckt werden?

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Erzwingung der Betriebskostenabrechnung (Vollstreckungsrecht)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Vollstreckung der Verurteilung zur Betriebs- und Nebenkostenabrechnung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Vollstreckung der Verurteilung zur Betriebs- und Nebenkostenabrechnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.6.2006)

    Betriebskosten sind Sache des Vermieters // Mieter darf nicht Sachverständigen beauftragen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vollstreckungspraxis - So vollstrecken Sie Betriebskostenabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird ein Urteil auf Erstellung einer Betriebkostenabrechung vollstreckt? (IMR 2006, 4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2706
  • NJW-RR 2006, 1088
  • ZIP 2006, 1748
  • MDR 2007, 81
  • NZM 2006, 639
  • ZMR 2006, 608
  • AnwBl 2006, 173
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 11.08.2005 - 62 T 89/05
    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05
    Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin (Gz. 62 T 89/05) vom 11. August 2005 aufgehoben.
  • BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters

    Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen, wenn ein Dritter Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 94/05, NJW 2006, 2706 Rn. 12 mwN).

    Die Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken (BGH, NJW 2006, 2706 Rn. 13).

  • OLG Köln, 18.08.2008 - 19 W 24/08

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Unvertretbar ist eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, die also ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist (BGH NJW 2006, 2706, 2707; Zöller/Stöber § 888 ZPO Rn. 2).

    Eine Auskunft zur Provisionsabrechnung oder aus Geschäftsunterlagen kann durchaus ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sein (s. Zöller/Stöber § 888 Rn. 3 s.v. Auskunft, mit zahlreichen Nachweisen), so beispielsweise die Erstellung einer Abrechnung, wenn sie verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraussetzt (BGH NJW 2006, 2706, 2707; OLG Köln MDR 2002, 294; BayObLG NJW-RR 2002, 1381, 1382; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 887 Rn. 7).

  • AG Dortmund, 19.12.2017 - 425 C 5534/17

    Betriebskosten: Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch nach Ende der

    Die Beklagte war deshalb zu der nicht vertretbaren Handlung - Erteilung der drei Abrechnungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 -, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken wäre (BGH NZM 2006, 639 = NJW 2006, 2706 = MietPrax-AK § 888 ZPO Nr. 1 m. Anm. C; dazu Geisler, jurisPR-BGHZivilR 25/2006 Anm. 1; Timme, NJW 2006, 2668; Straßberger, MietRB 2006, 261; Drasdo, NJW-Spezial 2006, 483), zu verurteilen.
  • KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10

    Zwangsvollstreckung: Ersatzvornahme bei titulierter Pflicht zur Erteilung einer

    Bei beiden titulierten Leistungspflichten handelt es sich um vertretbare Handlungen i.S.d. § 887 Abs. 1 ZPO; dies gilt sowohl hinsichtlich der hier in Frage stehenden Abrechnungsverpflichtung (BGH, NJW 2006, 2706 Tz. 13), als auch hinsichtlich der titulierten Pflicht der Schuldner zur Erstellung eines Buchauszugs (BGH, NJW-RR 2010, 279 Tz. 21 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 29.01.2007 - 4b O 192/92

    Vollstreckung von Ansprüchen auf Rechnungslegung als nicht vertretbare Handlungen

    Ansprüche auf Rechnungslegung sind demgegenüber als nicht vertretbare Handlungen nach § 888 ZPO durch Beugezwang zu vollstrecken (BGH NJW 2006, 2706; BayObLG NJW-RR 2002, 1381; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 887 Rn 21; Eichmann, in: GRUR 1990, 575 (580 ff.); Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 5. Auflage, Rn 512; Timme, in: NJW 2006, 2668 [2669]; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888 Rn 3 unter "Rechnungslegung").

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt (BGH NJW 2006, 2706) hinsichtlich der Erteilung einer Betriebskostenabrechnung, welche er als Fall der Rechnungslegung gemäß.

  • LG München I, 05.02.2020 - 36 T 9951/19

    Zwangsgeld gegen Verwalter nach Verurteilung zur Erstellung einer

    Die Verurteilung eines Vermieters zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken (BGH, NJW 2006, 2706, Rdnr. 13).
  • AG Halle/Saale, 11.01.2012 - 120 C 121/11

    Zwangsvollstreckung: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldantrages bei Vollstreckung

    Der ebenfalls zitierte BGH-Beschluss (vom 11.05.2006 - I ZB 94/05) befasst sich nicht mit der Jahresabrechnung, sondern mit einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1418
BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,1418)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2006 - XII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,1418)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2006 - XII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,1418)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; Nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner und nicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Gläubigers als Voraussetzungen der Einstellung; Ausschluss der ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren erforderlich

  • Anwaltsblatt

    § 712 ZPO, § 714 ZPO, § 719 ZPO
    Rechtszeitigkeit des Vollstreckungsschutzantrages nach § 712 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 712; ; ZPO § 714; ; ZPO § 719 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 712 § 714 § 719 Abs. 2
    Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1088
  • MDR 2006, 1369
  • NZM 2006, 638
  • FamRZ 2006, 1107 (Ls.)
  • BB 2006, 1822
  • AnwBl 2006, 584
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZR 173/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

    Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

  • BGH, 22.04.2004 - XII ZR 16/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129).

    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

  • BGH, 03.07.1991 - XII ZR 262/90

    Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 126/05

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZR 173/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11

    Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender unersetzlicher

    Die im Revisionsverfahren zu § 719 Abs. 2 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die ebenfalls davon ausgeht, dass ein Antrag nach §§ 707, 719 ZPO unzulässig ist, sofern im Berufungsverfahren kein Antrag nach § 712 ZPO gestellt wurde (BGH NJW-RR 2008, 1038, 1039; BGH NJW-RR 2006, 1088; BGH NJW-RR 2000, 746), ist auf die Fallgestaltung eines versäumten erstinstanzlichen Antrags und dessen Auswirkungen auf das Berufungsverfahren wegen der gleichartigen Interessenlage übertragbar.
  • BGH, 04.06.2008 - XII ZR 55/08

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

  • BGH, 01.07.2009 - XII ZR 50/09

    Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Die Anträge nach den §§ 719, 707 ZPO, die nur den Vollstreckungsschutz für die Dauer des Berufungsverfahrens betreffen und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirken, ersetzen jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 , vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347 , vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

    Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihm im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist ( § 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177) .

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 19/13

    Familienstreitsache: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011, XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010, XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008, XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 58/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Einen solchen Antrag, bei dem es sich um einen Sachantrag handelt, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 aaO), hat der Antragsteller weder angekündigt noch in der mündlichen Verhandlung gestellt.

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 58/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzanträgen gemäß §§ 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3).

    Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 aaO und 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).

  • BGH, 24.11.2010 - XII ZR 31/10

    Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter:

    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216).

    Der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger hätte erkennen können, dass eine Vollstreckungsschutzentscheidung wie sie das Berufungsgericht getroffen hat, trotz ihres Wortlauts nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinauswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 -NJW-RR 2006, 1099 m.w.N.; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 719 Rn. 10).

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZR 46/17

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der

    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176).
  • BGH, 04.03.2009 - XII ZR 198/08

    Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Beklagte in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat, wie es grundsätzlich zu verlangen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NZM 2006, 638 und vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 -GuT 2004, 129).
  • BGH, 31.07.2013 - XII ZR 114/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884 Rn. 4; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 Rn. 5 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
  • BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ohne

  • BGH, 25.09.2007 - KZR 24/07

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZR 111/10

    Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

  • BGH, 10.01.2008 - VII ZR 81/07

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

  • BGH, 12.08.2009 - XII ZA 30/09

    Anwaltszwang für die Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 29.03.2007 - V ZR 253/06

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • OLG Celle, 20.09.2021 - 2 U 71/21

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