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   LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05   

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LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05 (https://dejure.org/2006,3560)
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2006 - 27 O 286/05 (https://dejure.org/2006,3560)
LG Köln, Entscheidung vom 16. März 2006 - 27 O 286/05 (https://dejure.org/2006,3560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    30%-iger Aufschlag auf den nach der Schwacke-Liste gewichteten Normaltarif kann durchaus angemessen sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann ist ein Unfallersatztarif zu teuer?

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Erhöhung des Normaltarifs um 30% bei Berechnung von Mietwagenkosten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1400
  • NZV 2007, 82
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; BGHZ 132, 373, 375; BGHZ 154, 395, 398).

    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, 373, 375; BGH NJW 2003, 2086; NJW 1985, 2637).

    Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 1958).

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, 373, 375; BGH NJW 2003, 2086; NJW 1985, 2637).
  • OLG Naumburg, 13.12.1995 - 6 U 168/95

    Bestimmung der Mietkosten für ein Fahrzeug bei ungewisser Dauer des Vertrages;

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung anklingt (vgl. OLG München , NZV 1994, 359; OLG Naumburg , NZV 1996, 233; OLG Jena , OLG-Report 2003, 316)- zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht , NZV 1996, 49; Cavada , Die Unfallersatztarife, S. 3ff.; a.A. Göhringer , ZfS 2004, 437).
  • OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung anklingt (vgl. OLG München , NZV 1994, 359; OLG Naumburg , NZV 1996, 233; OLG Jena , OLG-Report 2003, 316)- zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht , NZV 1996, 49; Cavada , Die Unfallersatztarife, S. 3ff.; a.A. Göhringer , ZfS 2004, 437).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; BGHZ 132, 373, 375; BGHZ 154, 395, 398).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter -ggfs. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2005, Az VI ZR 9/05).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Davon geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er im Tatbestand seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NZV 2005, 357) die Ausführungen des Berufungsgerichts zitiert, welches die Schwacke-Liste herangezogen hat.
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2005, 51, 52 f; BGH NJW 2005, 135 ff.).
  • OLG Köln, 29.08.2002 - 8 U 5/02

    Pflichten eines Steuerberaters - Pflicht zur Feststellung von Unstimmigkeiten -

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung anklingt (vgl. OLG München , NZV 1994, 359; OLG Naumburg , NZV 1996, 233; OLG Jena , OLG-Report 2003, 316)- zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht , NZV 1996, 49; Cavada , Die Unfallersatztarife, S. 3ff.; a.A. Göhringer , ZfS 2004, 437).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, 373, 375; BGH NJW 2003, 2086; NJW 1985, 2637).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05

    Unfallersatztarif , Aufklärungspflicht

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07

    Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
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