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   AGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 - (2) 6 EVY 7/04   

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https://dejure.org/2005,26378
AGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 - (2) 6 EVY 7/04 (https://dejure.org/2005,26378)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.07.2005 - (2) 6 EVY 7/04 (https://dejure.org/2005,26378)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04 (https://dejure.org/2005,26378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1491
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 496/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 - 6 EVY 7/04
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dies nichts mit der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.02.2004 (BGH 2 StR 496/03) gerügten Vorgehensweise zu tun hat.
  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 14/80

    Verteidigerhandeln und Standesrecht; Verlesen einer Erklärung im Rahmen eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 - 6 EVY 7/04
    Es ist anerkannt, dass es in der Regel standeswidrig ist, wenn ein zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Falle notwendiger Verteidigung eigenmächtig die Hauptverhandlung verlässt, um durch seine Abwesenheit (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) deren Unterbrechung zu erzwingen (vgl. BGH StV 1981, 133, 135 m.w.N.).
  • OLG Celle, 15.04.2021 - 3 Ws 91/21

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Tragens einer Maske im Gerichtssaal;

    Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn sich der Verteidiger im Hinblick auf die in § 145 Abs. 1 StPO benannten Fälle objektiv prozessordnungswidrig und subjektiv vermeidbar pflichtwidrig verhalten hat (OLG Köln NJW 2005, 3588 [mit anwaltsgerichtlicher Folgeentscheidung AnwGH Hamm, NJW-RR 2006, 1491]; OLG Koblenz NStZ 1982, 43; LR-Jahn, § 145 StPO Rn. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, § 145 StPO Rn. 17).
  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Dagegen könnte insbesondere sprechen, dass sie um der Durchsetzung ihrer Überzeugung von der Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers willen eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf nahm, was im Ergebnis mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer längeren Dauer des Strafverfahrens und der den Angeklagten besonders belastenden Untersuchungshaft führen wird (vgl. zur Standeswidrigkeit des Erzwingens einer Unterbrechung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger auch AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04, NJW-RR 2006, 1491, 1492 f.).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18

    Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers

    Vielmehr war das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen (hierzu tendierend auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 - Rn. 38; vgl. ferner OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 Ws 439/16 - juris Rn. 35; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04 - juris Rn. 17 f.).
  • AGH Niedersachsen, 04.09.2019 - AGH 15/18(I 2)

    Zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers

    Das Anwaltsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Pflichtverteidiger, der den Abbruch einer Hauptverhandlung dadurch erzwingt, dass er diese verlässt, eine Standesverfehlung nach §§ 49, 43 BRAO begeht und sich dazu auf AGH ###, Urteil vom 01.07.2005 - (2) 6 EVY 7/04 -, juris, sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ### vom 24.06.2015 bezogen.

    Von daher ist es in der Regel als Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten zu werten, wenn ein Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtig die Hauptverhandlung verlässt, um durch seine Abwesenheit (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) deren Aussetzung zu erzwingen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1980 - AnwSt (R) 14/80 -, Strafverteidiger 1981, Seite 133 [135]; Urteil vom 03.05.2019 - AK 15/19, StB 9/19 -, Rn. 38; Anwaltsgerichtshof ###, Urteil vom 01.07.2005 - (2) 6 EVY 7/04 -, Rn. 17, jeweils juris).

  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Dagegen könnte insbesondere sprechen, dass sie um der Durchsetzung ihrer Überzeugung von der Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers willen eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf nahm, was im Ergebnis mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer längeren Dauer des Strafverfahrens und der den Angeklagten besonders belastenden Untersuchungshaft führen wird (vgl. zur Standeswidrigkeit des Erzwingens einer Unterbrechung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger auch AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04, NJW-RR 2006, 1491, 1492 f.).
  • BGH, 17.03.2020 - AnwSt (B) 2/20

    Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der

    Die in der Beschwerdeschrift genannte Rechtsfrage, ob das eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung durch einen zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt im Fall notwendiger Verteidigung zur Erzwingung einer Aussetzung der Hauptverhandlung standeswidrig ist und - bejahendenfalls - unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen hiervon anzunehmen sind, ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80, Strafverteidiger 1981, 133, 135; Urteil vom 14. Dezember 1981 - AnwSt (R) 20/81, NJW 1982, 1404, 1405 [insoweit in BGHSt 30, 312 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19, NStZ-RR 2019, 283, 284 unter Verweis auf AGH Hamm, NJW-RR 2006, 1491, 1492).
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