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   OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05   

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https://dejure.org/2006,9282
OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wegerecht: Duldung einer Torschließanlage durch den Wegeberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1020
    Duldung einer Torschließanlage durch den Berechtigten einer Grunddienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1678
  • MDR 2006, 1279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1990 - V ZR 149/89

    Auslegung und Ermittlung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05
    (BGH v. 12.10.1990 - V ZR 149/89, MDR 1991, 421 = NJW-RR 1991, 457).
  • OLG Frankfurt, 29.11.1985 - 10 U 22/85

    Klage eines Dienstbarkeitsberechtigten auf Vornahme von Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Wegeberechtigter verpflichtet ist, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten und die damit verbundene als geringfügig anzusehende Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen hat (OLG Frankfurt v. 29.11.1985 - 10 U 22/85, NJW-RR 1986, 763, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat; diese kann dazu führen, dass das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen muss gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen, solange nur gewährleistet ist, dass die Zugangsbeschränkung von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785; NJW-RR 2006, 1678; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1020, Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 25.07.2014 - 12 U 155/13

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Ein Wegeberechtigter ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten und die damit verbundene Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen, solange gewährleistet ist, dass das Tor von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2006 - 9 U 132/05, juris, Tz. 8).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    Soweit - gerade auch hinsichtlich des ersten Tores - auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.02.2006 (9 U 132/05) zurückgegriffen werde, um eine Zulässigkeit der Berufung zu begründen, gehe das fehl, weil der Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde läge.

    (2) Das vordere Tor dagegen, das das Eindringen unbefugter Personen von der öffentlichen Straße auf das Grundstück der Beklagten gewährleisten soll, ist durch die legitimen Sicherheitsinteressen der Beklagten lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Kläger an einer freien Durchfahrt ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt werden (so für Tore zur öffentlichen Straße auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; NJW-RR 2006, 1678; 1991, 785; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763).

  • OLG Hamm, 17.10.2011 - 5 U 84/11

    Zeitlicher Umfang der Bindung an ein Anerkenntnis

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen die Absperrung nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führt und andererseits die Ausgestaltung des Tores auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten ausreichend Rücksicht nimmt, d.h. das Tor von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann und auch die Benutzung durch Besucher gewährleistet ist (vgl. OLGR Düsseldorf 2003, 133 f. und OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1678 f.).
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